Ausweitung der elektronischen Rechnungstellung im Ausland

15/12/2021

Theresa Wais (theresa.wais@str-auren.de), Steuerberaterin. Mitglied des Auren-Teams VAT Experts – unsere Experten für Umsatzsteuer national und international

In mehreren europäischen Ländern werden in den kommenden Jahren Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungstellung eingeführt bzw. wurden bereits implementiert. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über einige dieser Länder sowie die spezifischen Verpflichtungen und Verfahren.

Frankreich: E-Invoicing und –Reporting auf 2024 verschoben

Frankreich plant zur Eindämmung von Umsatzsteuerbetrug ab 2024 im B2B-Bereich eine verpflichtende elektronische Rechnungstellung sowie eine elektronische Meldepflicht (CTC – Continuous Transaction Control, d. h. kontinuierliche Transaktionskontrolle). Der Start der Verpflichtung wurde nun von 2023 auf 2024 verlegt.

Die elektronische Rechnungstellung wird dergestalt erfolgen, dass Steuerpflichtige in Echtzeit Dokumente der DGFIP (französische Generaldirektion öffentliche Finanzen) vorzulegen haben. Dies erfolgt mit Hilfe von zertifizierten Dienstleistern über die zentrale Plattform Chorus Pro. Diese Plattform wird bereits heute in Frankreich im B2G-Bereich genutzt, d. h. für Rechnungen, die an die öffentliche Verwaltung gerichtet werden. Hintergrund der künftigen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Plattform ist die Ambition der französischen Verwaltung, umfassende Informationen zu B2B-Transaktionen zu sammeln. Diese sollen es erleichtern, Betrug effizient zu identifizieren, um entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Transaktionen, die nicht der elektronischen Rechnungstellungspflicht unterliegen, müssen separat und ebenfalls elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft insbesondere B2C-Transaktionen und grenzüberschreitende Sachverhalte. Die zusätzliche Meldepflicht soll der französischen Finanzverwaltung helfen, eine umfassende Datenbasis über die B2B-Transaktionen hinaus zu erfassen. Damit geht Frankreich weiter als andere Länder, in denen zunächst lediglich die elektronische Rechnungstellung verpflichtend ist bzw. wird.

Die Verpflichtungen treten nach heutigem Stand ab Mitte des Jahres 2024 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind sämtliche Unternehmen gezwungen, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Schrittweise wird die Pflicht, selbst elektronische Rechnungen auszustellen, auf alle Steuerpflichtigen ausgedehnt.

Polen: Freiwillige Testphase für verpflichtendes E-Invoicing ab 1. Januar 2022

Auch Polen wird ab 2023 die elektronische Rechnung für B2B-Transaktionen verpflichtend einführen. Ziel ist auch in Polen, Informationen über steuerpflichtige Umsätze in Echtzeit zu sammeln und so Umsatzsteuerbetrug schnell zu identifizieren und entgegenzutreten.

B2G-Transaktionen, d. h. Umsätze, die Lieferanten mit der polnischen Verwaltung bewirken, werden bereits seit geraumer Zeit elektronisch über ein Portal bearbeitet. Auch SAF-T-Meldungen gibt es schon seit einiger Zeit. Was bisher fehlte, war eine Möglichzeit, Informationen in Echtzeit zu sammeln. Da Polen insbesondere mit SAF-T-Meldungen (Standard-Audit-File-for-Tax) gute Erfahrungen gesammelt hat, soll die „Lücke“, die sich aus fehlenden Echtzeitdaten ergibt, ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend gestopft werden.

Ab dann müssen Rechnungen über das elektronische System Krajowego Systemu e-faktur (KSeF) gestellt und empfangen werden. Das System wird ab 1. Januar 2022 den Betrieb aufnehmen und Unternehmen können probeweise bereits dann Rechnungen über das System stellen.

Portugal: Ausweitung der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung und verpflichtende SAF-T-Meldung

Schon seit geraumer Zeit besteht auch in Portugal die Pflicht, Ausgangsrechnungen über eine zertifizierte Software zu stellen. Diese Verpflichtung betraf zunächst lediglich Unternehmen mit Ausgangsumsätzen über 100.000 EUR. Die Umsatzschwelle wird aber zunehmend gesenkt.

Lange war nicht geklärt, ob diese Verpflichtung auch Unternehmen betrifft, die zwar in Portugal registriert, aber nicht ansässig sind. Diese Frage wurde inzwischen bejaht, sodass auch nicht ansässige Unternehmen seit dem 1. Juli 2021 Ausgangsrechnungen über eine zertifizierte Software stellen müssen. Kommt das Unternehmen dem nicht nach, können empfindliche Sanktionen die Folge sein. Insbesondere besteht das Risiko, dass die Rechnungen weder für Zwecke der Ertragsteuer noch der Vorsteuer berücksichtigt werden, der Leistungsempfänger also den Rechnungsbetrag nicht als Betriebsausgabe abziehen bzw. die Vorsteuer nicht geltend machen kann.

Ab 2022 werden in Portugal ansässige Unternehmen zusätzlich verpflichtet, eine SAF-T-Meldung einzureichen. Diese Verpflichtung betrifft auch nicht ansässige Unternehmer, da Anknüpfungspunkt die Rechnungstellung über die zertifizierte Software ist.

Nach der Erfahrung insbesondere in Portugal kann erwartet werden, dass auch in Polen und Frankreich die ersten Transaktionen unter der elektronischen Rechnungstellung aufwendig werden. Zwar bleibt in Frankreich noch mehr Zeit als in Polen, aber Unternehmer sollten sich auch hier frühzeitig mit der Frage beschäftigen, ob ggfs. – insbesondere wenn nur wenige Transaktionen zu berücksichtigen sind – Dritte eingeschaltet werden. Vor allem dann kann es Sinn machen, externe Dienstleister einzuschalten statt internes Know-how aufzubauen und die entsprechende Software anzuschaffen. Wie die Erfahrung aus anderen Ländern zeigt, sind rasche Anpassungen an Schnittstellen nämlich eher die Regel als die Ausnahme.

Rumänien: Ab 2022 SAF-T-Meldung verpflichtend

Rumänien führt ab 2022 verpflichtend die SAF-T-Meldung ein. Die Meldepflicht betrifft zunächst nur große Unternehmen, die allerdings eine vollständige Meldung bis Ende April 2022 einreichen müssen. Betroffen sind auch Transaktionen, die nicht in Rumänien ansässige Unternehmen, die dort aber umsatzsteuerlich registriert sind, bewirken.

Die SAF-T-Meldung betrifft zwar zunächst nur große Unternehmen, wird aber progressiv auch kleine Steuerzahler umfassen (derzeit ist für kleine Steuerzahler die Umsetzung für 2023 geplant).

Zu melden sind in der Regel monatlich Hauptbuch, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie jährlich Angaben zum Anlagevermögen. Auf Anfrage kann die rumänische Finanzverwaltung auch darüber hinausgehende Informationen anfordern. Langfristig soll die SAF-T-Meldung die laufenden Umsatzsteuermeldungen ersetzen und somit Steuerpflichtigen Arbeit abnehmen. Wann genau die laufende Umsatzsteuermeldung jedoch nicht mehr notwendig sein wird, steht derzeit noch nicht fest, sodass zu Beginn aufgrund der doppelten Meldungen auf Steuerpflichtige eine Zusatzbelastung zukommt.

Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
Änderungen für B2C-Fernverkäufe und Einfuhrsendungen ab 01.07.2021
BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sachspenden

Sie benötigen Unterstützung? Erfahren Sie mehr zu unseren Leistungen zu Steuerberatung – Umsatzsteuer.

Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen