Zahlungspflicht bei Corona-bedingter Schließung eines Fitnessstudios

09/08/2022

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 4.05.2022 in der Frage entschieden, ob ein Fitness-Studio-Betreiber zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet ist, welche dieser in der Zeit, in der das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hatte.

Der BGH kam zu der Entscheidung, dass der Nutzer eines Fitnessstudios für Zeiträume der Corona-bedingten Schließung des Fitnessstudios nicht zur Zahlung der monatlichen Mitgliedsbeiträge verpflichtet sei und daher ein Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge besteht. Der Zweck des Fitnessstudiovertrags liege regelmäßig in der sportlichen Betätigung und damit in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest in der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit.

Während des Zeitraums, in dem der Studio-Betreiber aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sein Fitnessstudio schließen musste, war es ihm rechtlich unmöglich, dem Mitglied die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Diese Unmöglichkeit zur Leistungserfüllung war nach dem Urteil des BGH auch nicht bloß vorübergehender Natur. Aufgrund des geschlossenen Fitnessstudiovertrages sei das beklagte Fitnessstudio verpflichtet gewesen, dem Kläger (Nutzer) fortlaufend die Möglichkeit zum Training im Fitnessstudio zu verschaffen. Die regelmäßige sportliche Betätigung sei Zweck eines Fitnessstudiovertrages und könne deshalb auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Für den Zeitpunkt der Schließung des Studios sei die Erreichung des Vertragszwecks endgültig unmöglich geworden, der Anspruch auf die Gegenleistung sei damit entfallen. Hinsichtlich dementgegen eingezogener Mitgliedsbeiträge besteht ein Rückzahlungsanspruch des Nutzers.

Diesem Rückzahlungsanspruch kann der Betreiber des Studios nicht entgegenhalten, der Vertrag war wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend anzupassen, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert werden durfte.

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