Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nochmals verlängert bis 30. April 2021

19/02/2021

Am 12. Februar 2021 hat der Bundesrat nun einer weiteren Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Bereits im März des vergangenen Jahres waren durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) für Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Unternehmen die gesetzlichen Insolvenzantragspflichten für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 komplett ausgesetzt worden.

Diese Aussetzung zielte darauf ab, zu vermeiden, dass Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen beziehungsweise Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der pandemiebedingt außergewöhnlichen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden konnten. Voraussetzung der Aussetzung war einerseits, dass der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte. Dies wurde vermutet, soweit Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren. Andererseits war erforderlich, dass begründete Aussichten auf Sanierung bestehen durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen oder wegen ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen. Hierzu haben wir bereits detaillierter in mehreren Blogbeiträgen im Frühjahr 2020 berichtet.

Für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2020 wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes“ vom 25. September 2020 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert für Unternehmen, bei denen der Insolvenzgrund der Überschuldung vorliegt. Bei Zahlungsunfähigkeit galt hingegen wieder die uneingeschränkte gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen!

Hieran anschließend wurde auch für den Januar 2021 durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG, Details hierzu haben wir in einem Blogbeitrag Anfang des Jahres berichtet) das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert und die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Die nunmehr beschlossene Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 schließt nahtlos an das bestehende Gesetz an und gilt mithin rückwirkend zum 1. Februar.

Die Aussetzung gilt nun zwar wieder für zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen. Allerdings wird die Antragspflicht nicht mehr grundsätzlich wegen der Corona-Pandemie ausgesetzt, sondern nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und das Unternehmen einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie hat, deren Auszahlung noch aussteht. Die Aussetzung setzt voraus, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28 Februar 2021 gestellt wurde/wird oder eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich ist. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Erlangung der Hilfeleistung besteht oder in denen die Auszahlung der Hilfsgelder nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife ausreichend wäre.

Wie bereits die vorangehende wird auch diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch weitere Maßnahmen zum Schutz der Geschäftsleiter betroffener Unternehmen, deren Gläubiger und Geschäftspartner (insbesondere Einschränkung der Geschäftsleiterhaftung sowie der Insolvenzanfechtung, z. B. für pandemiebedingte Stundungen) ergänzt.

Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das mit heißer Nadel gestrickte und bereits mehrmals geänderte COVInsAG mit diversen Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten aufwartet, mit denen Geschäftsleiter in einer Krisensituation unverändert bzw. nun zusätzlich umgehen müssen.

Die Autorin und Rechtsanwältin Franziska Peter ist Expertin auf dem Gebiet Insolvenzrecht. Lassen Sie sich beraten.

Stand: 19. Februar 2021

Autorin: Franziska Peter, Rechtsanwältin, Auren

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