BFH: Identität des Rechnungsausstellers mit leistendem Unternehmer notwendig

03/09/2019

Mit Urteil vom 14.02.2019 (V R 47/16) bekräftigt der BFH europäische Rechtsprechung und besteht auch weiterhin darauf, dass der rechnungsausstellende mit dem leistenden Unternehmer identisch zu sein hat. Diese Notwendigkeit bedinge sich dadurch, dass eine Verbindung zwischen der wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller zu bestehen habe.

Hintergrund: Empfänger von umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen können die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Rechnung. Eine solche hat unter anderem Angaben zum leistenden Unternehmer zu enthalten. Fehlen diese bzw. sind falsch, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich.

Sachverhalt: Der Kläger begehrte das Recht auf den Abzug von Vorsteuer, die auf Rechnungen ausgewiesen war, die seitens der T-GmbH und der F-GmbH & Co. KG an ihn ausgestellt worden waren. Die Ware, die Gegenstand der Rechnungen war, bezog der Kläger jedoch von der A-AG: Die Ware wurde von deren Lager aus direkt an die Kunden des Klägers verschickt bzw. der Kläger holte sie direkt aus dem Lager ab. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die T-GmbH und die F-GmbH & Co. KG als sogenannte Missing Trader in eine Umsatzsteuerbetrugskette involviert waren. Da Leistender die A-AG war, die jedoch auf den Rechnungen, die Basis für den begehrten Vorsteuerabzug bildeten, nicht als solcher dargestellt war, verwehrte das Finanzamt den Steuerabzug mangels ordnungsgemäßer Rechnung.

Urteil: Der BFH urteilte, dass der Vorsteuerabzug zurecht verwehrt wurde: Leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller seien nicht identisch und somit könne die Rechnung nicht die notwendige Verbindung zwischen wirtschaftlicher Transaktion (hier: die Lieferung von Waren) und dem Rechnungsaussteller (hier: T-GmbH, F-GmbH & Co. KG) herstellen. Wer Leistender ist, ergebe sich regelmäßig aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen.

Anmerkung: Der BFH folgt mit dem Urteil europäischer Rechtsprechung. Insofern kann das Urteil nicht als überraschend bezeichnet werden, es macht Steuerpflichtigen das Leben dennoch nicht einfacher: Tatsächlich empfing der Kläger nämlich die Leistungen, für die er bezahlte, d. h. die wirtschaftliche Basis war gegeben. Nichtsdestotrotz wurde ihm der Vorsteuerabzug versagt.

Es sei Unternehmern daher weiterhin empfohlen, sämtliche Pflichtangaben auf Eingangsrechnungen sorgfältig zu prüfen und im Zweifelsfall den zugrundeliegenden Sachverhalt aufzuklären, bevor eine derartige Rechnung bezahlt wird.

Foto: Syda Produktions, shutterstock 

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