BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sachspenden

12/05/2021

Sachspenden aus dem Unternehmensvermögen werden umsatzsteuerlich als sogenannte unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG behandelt, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt sind. Aus diesem Grund unterliegen unentgeltliche Zuwendungen der Umsatzsteuer, soweit der gespendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die daraus folgende Besteuerung wirkt sich auf das Spendenverhalten der Unternehmen aus und ist damit mittelbar auch ein Thema für gemeinnützige Organisationen wie z. B. Tafeln. Nach Ansicht der Finanzverwaltung dient die Umsatzbesteuerung der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch. Auch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sieht keine Möglichkeit vor, bei Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen aus Billigkeitsgründen abweichend von diesen Grundsätzen auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf Druck zahlreicher gemeinnütziger Einrichtungen versucht, für die Problematik eine Lösung in der Definition und Berechnung der Bemessungsgrundlage zu finden. Aus diesem Grund hat das BMF mit zwei Schreiben vom 18.03.2021 die Wertermittlungsvorschriften im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ergänzt und eine Sonderregelung für die Zeit der Corona-Pandemie erlassen.

Grundsätzlich gilt, dass sich die Bemessungsgrundlage einer Sachspende nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmt, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (siehe Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Im o. g. Schreiben weist das BMF darauf hin, dass der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis keine Sachspende in diesem Sinne darstelle und sich somit die Problematik der Ermittlung eines fiktiven Einkaufspreises vermeiden ließe.

Die Finanzverwaltung sieht den folgenden Ansatz für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage bei Sachspenden und unterscheidet hierfür zwischen verkehrsfähigen und eingeschränkt verkehrsfähigen Waren und Lebensmitteln:

1. Bemessungsgrundlage von 0 EUR bei keiner oder nur noch stark eingeschränkter Verkehrsfähigkeit: Darunter fallen Lebensmittel und Non-Food-Artikel (z. B. Kosmetika, Drogerieartikel, Tierfutter etc.) kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Frischware (Backwaren, Obst und Gemüse) ohne Verkaufsfähigkeit.  

2. Geminderte Bemessungsgrundlage bei eingeschränkter Verkehrsfähigkeit: Dies ist bei Waren der Fall, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (z. B. Befüllungsfehler, Falschetikettierung) oder fehlender Marktgängigkeit (z. B. Vorjahresware oder saisonale Ware) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.  
3. Fiktiver Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage bei Verkehrsfähigkeit: Laut BMF liegt eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit insbesondere nicht vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird, auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil z. B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist. Dies führt nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert

Die o. g. Punkte werden in Abschnitt 10.6 Absatz 1a UStAE eingefügt.  

Für die Zeit der Corona-Pandemie hat das BMF eine Billigkeitsregelung erlassen. Diese gilt für Spenden an steuerbegünstigte Organisationen zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021. Somit wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Stand: 29. April 2021

Autor: Marcus Vörös, Auren Stuttgart

Quellen: BMF vom 18.03.2021 – III C 2 – S 7109/19/10002 :001

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Foto: Adobe Stock, joda

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