Anlässlich eines BFH-Urteils aus dem Jahr 2013 (V R 37/10) hat das BMF den Begriff der Werklieferung neu definiert und den Umsatzsteueranwendungserlass in Abschnitt 3.8 Abs. 1 entsprechend angepasst. Für die Anwendung der neuen Regelung endet die Frist zur Nichtbeanstandung am 30.06.2021. Damit werden vermehrt umsatzsteuerliche Registrierungen von ausländischen Unternehmen in Deutschland notwendig werden.
Hintergrund: Eine Werklieferung liegt nach § 3 Abs. 4 UStG vor, wenn ein Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und hierbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft und die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Nach der bislang herrschenden Finanzverwaltungsmeinung wurde es für unschädlich erachtet, wenn der Werkhersteller sämtliche Stoffe selber beschafft und insoweit ausschließlich eigene Gegenstände be- oder verarbeitet hat.
Änderung: Mit Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) hat der BFH entschieden, dass es für die Annahme einer Werklieferung nicht ausreicht, dass eigene Gegenstände des Leistenden be- oder verarbeitet werden. Eine Werklieferung liegt danach grundsätzlich nur vor, wenn zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird
Mit Schreiben vom 01.10.2020 setzte das BMF die Urteilsgrundsätze aus 2013 mit Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 UStAE um und definierte eine Werklieferung wie folgt: „Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.“ Die neue Begriffsdefinition war in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung für alle verwirklichten Transaktionen gewährt wurde, bei welchen die Umsatzsteuer vor dem 01.01.2021 entstanden war. Dies galt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des 13b UStG. Erfreulicherweise wurde diese Nichtbeanstandungsregelung nunmehr mit Schreiben vom 11.03.2021 bis einschließlich zum 30.06.2021 verlängert. Damit können spätestens ab dem 01.07.2021 Transaktionen, bei welchen Werkhersteller ausschließlich eigene Gegenstände be- oder verarbeiten, nicht mehr als Werklieferung eingestuft werden.
Anmerkung: Die geänderte Begriffsdefinition hat insbesondere für im Ausland ansässige Unternehmer eine signifikante Bedeutung. Konnten diese bislang die Be- oder Verarbeitung ausschließlich eigener Gegenstände als Werklieferung im Wege des Reverse-Charge-Verfahrens gegenüber ihren deutschen unternehmerischen Kunden abrechnen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG), hat nunmehr eine Umdeklaration als Montagelieferung zu erfolgen, für welche das inländische Reverse-Charge-Verfahren ausgeschlossen ist. Folglich sind die ausländischen „Montagelieferanten“ spätestens für ab dem 01.07.2021 realisierte Transaktionen verpflichtet, sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, um mit deutscher Umsatzsteuer gegenüber ihren Kunden abrechnen zu können.
Stand: 20. April 2021
Autorin: Jerina Kelava, Bachelor of Science, VAT Expert Auren
Quellen: BMF vom 11.03.2021 – III C 2 – S 7112/19/10001 :001BMF vom 01.10.2020 – III C 2 – S 7112/19/10001 :001Abschnitt 3.8 Abs. 1 UStAE
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