Corona-Pandemie: Verlängerung der Corona-Prämie?

17/12/2020

Corona-Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR steuerfrei 

Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1385) wurde eine Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen gesetzlich normiert. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“  Die Option der Gewährung dieses steuerfreien Betrages soll bis 31.01.2021 verlängert werden, eventuell sogar darüber hinaus. Bis zu einer offiziellen Bestätigung diesbezüglich gilt: die steuerfreien Zahlungen müssen im  Dezember 2020 spätestens erfolgen. D.h. auch wenn man der Lohn für den Dezember 2020 erst im Januar 2021 bis zum 09. abgerechnet wird, muss der Zufluss des Geldes beim Arbeitnehmer vor dem 31.12.2020 erfolgen, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten. Diese Woche findet eine Sondersitzung zum Jahressteuergesetz statt, so dass hier evtl. rasch mit einer Verlängerung des Zeitraumes zu rechnen ist. Wichtig: es geht nur um eine Verlängerung des Zahlungszeitraumes bis dato , nicht um eine erneute Gewährung des Freibetrages in 2021.

Stand: 7. Dezember 2020

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart

Quelle: Bundesfinanzministerium

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