Mit der am 5. Mai 2020 in Kraft getretenen SARS-CoV-2 -Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium einen weiteren finanziellen Schutzschirm für das Gesundheitswesen aufgespannt. Die Verordnung sieht insbesondere Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer und Liquiditätshilfen für Zahnärzte vor.
Heilmittelerbringer, wie zum Beispiel Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten oder medizinische Masseure, erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 auf Antrag zusätzlich eine einmalige Ausgleichszahlung für pandemiebedingte Einnahmeausfälle. Sie beträgt:
Die einmalige Ausgleichszahlung wird nicht mit anderen finanziellen Hilfen verrechnet und muss nicht zurückbezahlt werden.
Der Antrag auf die Ausgleichszahlung muss im Zeitraum vom 20. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft gestellt werden.
Zusätzlich können Heilmittelerbringer für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 5. Mai 2020 bis 30. September 2020 abrechnen, einen Betrag von 1,50 EUR gegenüber den Krankenkassen geltend machen (Hygienepauschale).
Die Ausgleichszahlung als auch die Hygienepauschale unterliegt der Einkommensteuer.
Zahnärzte erhalten für das laufende Jahr eine Gesamtvergütung in Höhe von 90 % der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung. Die von den Krankenkassen im Jahr 2020 geleisteten Überzahlungen müssen in den Folgejahren 2021 und 2022 vollständig ausgeglichen werden. Damit erhalten die Zahnärzte im Ergebnis ein zinsloses Darlehen zur Sicherung ihrer Liquidität.
Stand: 6. Mai 2020
Autor: Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerneMichael Deindl, Auren Garmisch-Partenkirchen; Wolfgang Müller, Auren Frankfurt; Günter Mohr, Auren München; Michael Schulz, Auren Stuttgart; Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
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