Die Fristen für die Beantragung der Corona-Soforthilfen laufen ab. Eine Antragstellung ist auf Bundesebene noch bis zum 31. Mai 2020 (bis zu 10 Mitarbeiter) möglich. Für eine Antragstellung in Bayern auf Landesebene gilt dieselbe Frist zum 31. Mai 2020 (ab 11 bis 50 Mitarbeiter).
Anträge können mit einem einheitlichen Antrag sowohl für die Soforthilfe-Programme des Bundes als auch für die des Freistaates Bayern eingereicht werden. Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das jeweils einschlägige Antragsformular.
Für die Soforthilfen auf Bundesebene gilt grundsätzlich die Abgabefrist 31. Mai 2020. In Baden-Württemberg und in Hessen gilt diese Frist auch bei den Hilfen auf Landesebene.
Stand: 20. Mai 2020
Autor: Michael Deindl, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Auren Garmisch-Partenkirchen
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne Michael Deindl, Auren Garmisch-Partenkirchen; Wolfgang Müller, Auren Frankfurt; Günter Mohr, Auren München; Michael Schulz, Auren Stuttgart; Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
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