Finanzierung/Liquiditätshilfen: Soforthilfe von Bund und Land

14/04/2020

Ergänzend zu den Länderprogrammen hat der Bund ein Soforthilfe-Programm für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe aufgelegt. Diese Hilfen können beantragt werden:

  • 15.000 EUR Zuschuss zu den Betriebskosten für drei Monate bei maximal zehn Beschäftigten
  • 9.000 EUR Zuschuss zu den Betriebskosten für drei Monate bei maximal fünf Beschäftigten

Grundlage ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, welche die Abwicklung regelt. Daher sind auch die Anträge für das Bundesprogramm über das jeweilige Bundesland zu stellen.
Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie hier.

Durch die Freigabe des Bundesprogrammes, die über die Länder abgewickelt werden, hat sich in einigen Bundesländern die Notwendigkeit ergeben, die Antragsformulare neu zu gestalten. Zumindest in Baden-Württemberg werden seit 9. April 2020 die alten Antragsformulare nicht mehr anerkannt. Bitte prüfen Sie daher im Zweifelsfall die Aktualität Ihres Antragsformulars.

Alle Anträge auf Soforthilfen sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Unterschiedliche Bedingungen in Bund und Ländern

Das Bundesprogramm unterscheidet sich in den Bedingungen zum Teil von den Programmen der Länder. So sind beispielsweise bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses für den Bundesantrag die Personalkosten des Betriebes nicht abzuziehen, sondern nur die Sachkosten wie gewerbliche Mieten, Pachten, Kosten für Betriebsräume und Leasing-Aufwendungen zuzüglich des Finanzaufwands.

Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge können ebenfalls nicht durch die Soforthilfe des Bundesprogramms abgedeckt werden. Hierfür wäre im Fall einer Existenzbedrohung von kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbständigen ein Antrag auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu stellen.

In den einzelnen Länderprogrammen für die Soforthilfe Corona sind teilweise höhere Förderungen möglich, zum Beispiel durch weitere Abzugsmöglichkeiten bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses. In Baden-Württemberg beispielsweise können auch die Personalkosten sowie ein fiktiver Unternehmerlohn von 1.180 EUR pro Monat durch den Zuschuss gedeckt werden. Da es seit 9. April 2020 in Baden-Württemberg für Unternehmen mit bis zehn Mitarbeitern nur noch einen kombinierten Antrag auf Soforthilfe für Bund und Land gibt, ist in diesem Antrag der Betrag, der für Aufwendungen für fiktiven Unternehmerlohn und Personalkosten angesetzt wurde, gesondert auszuweisen.

Kumulierung, aber keine Überkompensation

Eine Kombination des Soforthilfeprogramms des Bundes mit anderen öffentlichen Hilfen, beispielsweise mit einem Landesprogramm, ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Beispielsweise kann ein Antragsteller, der bereits Soforthilfe aus einem Landesprogramm erhalten hat, noch zusätzlich Soforthilfe aus dem Bundesprogramm bis zur Höchstgrenze des Zuschusses erhalten, wenn er die Voraussetzungen für die Soforthilfe nach dem Bundesprogramm erfüllt und der Förderhöchstbetrag nicht erreicht wurde. Wurde bereits eine Soforthilfe in Anspruch genommen und es handelt sich um einen Zweitantrag, muss die bereits erhaltene Soforthilfe vom Zuschussbetrag abgezogen werden.

Bitte beachten Sie auch, dass bei einigen Länderprogrammen Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie Kurzarbeitergeld für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Soforthilfe angerechnet werden. Achten Sie daher bitte unbedingt auf die Bestimmungen in den Zuwendungsbescheiden über die Soforthilfe.

Mitteilungspflichten und nachträgliche Überprüfung

Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.

Daher ist der Antragsteller bzw. der Zuwendungsempfänger verpflichtet, nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, der jeweiligen Förderbank unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht unverzüglich, behält sich die Förderbank den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilliung vor, ggf. zuzüglich Zinsen.

Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen und kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug auch zu einer Strafverfolgung führen.

In jedem Fall sind die für die Förderung relevanten Unterlagen für etwaige Prüfungen durch die Förderbanken, die Ministerien, den Bundes- oder Landesrechnungshof zehn Jahre lang ab Gewährung der Zuwendung aufzubewahren.

Eine Zusammenstellung der Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Soforthilfe Corona vom Bundesfinanzministerium finden Sie hier.

Stand 14. April 2020

Autorin: Marion Trieß, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Auren

Zum Download des Beitrags als PDF

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Foto: Adobe Stock, weyo

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