Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Diese Förderung wird für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden zudem vereinfacht. Anträge können seit dem 21. Oktober 2020 gestellt werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Dafür werden vom Bund insgesamt rund 25 Milliarden EUR bereitgestellt.
Weiterhin steht die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen, die durch die Corona-Krise stark betroffen sind. Um insbesondere die Unternehmen noch besser zu erreichen, deren Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle Künftig zur Antragstellung berechtigt sind Antragsteller, die
2. Erhöhung der FördersätzeErstattet werden
3. Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
4. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt pro Monat 50.000 EUR. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 EUR an Förderung erhalten.
Die Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten in Höhe von 9.000 EUR bzw. für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten in Höhe von 15.000 EUR werden ersatzlos gestrichen.
5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen
Auch das neue Programm kann in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden. Die Mittel werden durch das für die Digitalisierung der Verwaltung federführende Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt über einen „prüfenden Dritten“, wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt, der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Stand: 6. Oktober 2020
Autor: Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerneMichael Böttinger, Auren Frankfurt; Alexander Hradecky, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Thomas Geiler, Patrick Rüde, Auren Waldshut-Tiengen
Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Die Bundesregierung, vom 18. September 2020, ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
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