Gebot der Rücksichtnahme bei beidseitiger Fahrbahnverengung

26/08/2022

Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Verstoßen bei einem Unfall beide Fahrzeugführer gegen das Rücksichtnahmegebot, sei von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.

In einem vom Bundesgerichtshof am 8.3.2022 entschiedenen Fall befuhr eine Autofahrerin mit ihrem Pkw den rechten Fahrstreifen einer in Fahrtrichtung zunächst zweispurigen Straße. Neben ihr, auf dem linken Fahrstreifen, fuhr ein Lkw. Nach einer Ampel folgten noch fünf Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen, dann befand sich das Symbol der beidseitigen Fahrbahnverengung auf der Fahrbahn. Der Fahrer des Lkw zog nach rechts und kollidierte mit dem Pkw der Frau, welchen er nicht gesehen hatte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Der Schaden am Pkw wurde durch die Versicherung des LKW-Fahrers vorgerichtlich auf Grundlage einer Haftungsquote von 50:50 reguliert. Damit war die Frau nicht einverstanden und klagte auf Ersatz des weiteren (hälftigen) Sachschadens. Vor Gericht hatte sie jedoch keinen Erfolg: Nach Auffassung des BGH hätten beide Fahrzeugführer sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO) darüber verständigen müssen, wer als erster in die Engstelle einfahren darf. Im Zweifel hätten sie jeweils dem anderen den Vortritt lassen müssen. Fahren zwei Fahrzeuge gleichauf auf die Engstelle zu, ergibt sich kein regelhafter Vortritt des rechts Fahrenden. Der Fahrerin falle daher ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht zur Last, weil sie von einer nicht gegebenen Vorfahrtberechtigung ausgegangen sei und darauf vertraut habe, dass der Lkw-Fahrer sich hinter ihr einordnen werde. Dieser habe gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, weil er die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das andere Auto nicht gesehen habe.

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