Hemmung der Verjährung ‒ Sonderregelung wegen Corona

15/10/2021

In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich eine Frist von vier Jahren, um Beitragsansprüche geltend zu machen. Die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge orientiert sich an der Beitragsfälligkeit. Der Sozialversicherungsträger muss Beitragsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs geltend machen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

Konnte die Deutsche Rentenversicherung in einem Betrieb Corona-bedingt 2020 oder 2021 keine Betriebsprüfung durchführen, gelten Sonderregelungen: Wäre eine Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 durchzuführen gewesen und ist diese aufgrund von Corona ausgefallen, ist die Verjährung

  • für 2016 fällig gewordene Beiträge bis zum 31.12.2021 und
  • für 2017 fällig gewordene Beiträge bis zum 31.12.2022 gehemmt (§ 128 SGB IV).

Wichtig: Die außerordentliche Hemmung der Verjährung führt dazu, dass 2016 oder 2017 fällig gewordene Sozialversicherungsbeiträge länger nachgefordert werden können, wenn die Betriebsprüfung in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 anlässlich Corona entfallen ist.

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