Internationale Krankenversicherung: Für Arbeitgeber kann die Behandlung eines entsandten Mitarbeiters im Ausland schnell zur Kostenfalle werden. Vor Beginn der Entsendung sollte deswegen geprüft werden, ob sich eine Zusatzversicherung lohnt: Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei der aktuellen Krankenversicherung? Wo liegen die Kostenübernahmegrenzen?
Trotz Corona-Pandemie und Einschränkungen derzeit – nach Schätzungen der Vereinten Nationen arbeiten derzeit drei Millionen Deutsche für ihren Arbeitgeber im Ausland. Nicht nur Konzerne sind von Entsendungen betroffen, auch kleine Unternehmen sind hier immer häufig aktiv.
Werden ihre Mitarbeiter oder deren Angehörige im Ausland krank oder haben einen Unfall, haften sie für sämtliche Kosten. Dies ist als Fürsorgepflicht nach § 17 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) gesetzlich vorgeschrieben. Vor allem haften Arbeitgeber für sämtliche Behandlungskosten; das gilt für kurze Dienstreisen ebenso wie für langjährige Auslandseinsätze. Die bisherige gesetzliche Krankenkasse bzw. private Krankenversicherung des Mitarbeiters leistet zwar grundsätzlich weiter, übernimmt meist jedoch nur die Auslagen bis in Höhe der Kosten, die für diesen Zeitraum in Deutschland angefallen wären. Das Problem: Ärztliche Standards sind in vielen Ländern oft deutlich geringer als in Deutschland. Arbeitgeber sollten sich daher vorab mit dem Reisenden absprechen, ob zusätzlich eine private Auslandsreisekrankenversicherung besteht.
Wer beispielsweise in Frankreich eine Behandlung im Krankenhaus benötigt, legt dort die EHIC (European Health Insurance Card) vor. Hier beträgt die Eigenbeteiligung im Krankenhaus 20 Prozent: Bei Behandlungskosten von 6.000 Euro entspricht das 1.200 Euro. Die deutsche Krankenkasse rechnet die Krankenhauskosten mit der französischen Krankenversicherung ab und hat ihre Leistungspflicht somit erfüllt. Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer in diesem Fall die volle Eigenbeteiligung von 1.200 Euro, die Krankenkasse ersetzt ihm nichts.
Hat z.B. ein Arbeitnehmer in New York einen Unfall und muss schwer verletzt ins Krankenhaus, kommen bei einem Aufenthalt von mehreren Wochen auf der Intensivstation im Koma sehr hohe Kosten auf, die nach Erfahrungswerten auf rund 800.000 Euro kommen können. In Deutschland wären der Krankenkasse bei gleicher Behandlung 200.000 Euro an Kosten entstanden. Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer den vollen Rechnungsbetrag erstatten, während er selbst lediglich 200.000 Euro ersetzt bekommt. Den Restbetrag von 600.000 Euro trägt der Arbeitgeber selbst, soweit er nicht eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat.
Dies zeigt deutlich: die größten Risiken, also Krankheit oder Unfall sowie ein notwendiger Rücktransport, sollten auf jeden Fall abgesichert werden. Andere Leistungen kann man je nach Bedarf des Unternehmens individuell abwägen.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer während Tätigkeiten, die sie im Auftrag ihres Arbeitgebers durchführen, sowie auf den damit verbundenen Wegen gesetzlich unfallversichert. Das schließt auch offiziell genehmigte Dienstreisen ein. Bei einer Dienstreise ins Ausland gelten allerdings die Zusatzbedingungen, dass der Arbeitnehmer ein deutsches Beschäftigungsverhältnis hat und die Reisedauer von vornherein befristet ist. Wird ein Arbeitnehmer unter diesen Bedingungen in einen Unfall verwickelt, haftet die gesetzliche Unfallversicherung für entstehende Kosten und kommt für Entschädigungen auf.
Eine genaue versicherungsseitige Absicherung und evtl. auch eine Dienstreiseversicherung oder eine Rücktransportversicherung können daher sehr wichtig sein und sollten im Vorfeld geprüft werden.
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