Arbeitszeugnis

Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

01/11/2022

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (sog. einfaches Zeugnis) enthalten.

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (sog. qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Daraus kann der Arbeitnehmer aber unmittelbar keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit dem Ausdruck des Dankes für die geleistete Arbeit und den besten Wünschen für die Zukunft enden zu lassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 25.01.2022 entschieden und damit seine langjährige Rechtsprechung erneut bestätigt.

Positive Schlusssätze können zwar geeignet sein, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen, sie tragen allerdings nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei.

Aus ihnen ergeben sich für den Zeugnisleser bei objektiver Betrachtung keine über die eigentliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hinausgehenden Informationen zur Beurteilung, inwieweit der Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist. Durch eine Dankes- und Wunschformel bringt der Arbeitgeber vielmehr nur Gedanken und Gefühle zum Ausdruck, die weder Rückschlüsse auf die Art und Weise, in der der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat, noch auf dessen für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitszüge zulassen.

Wäre eine Dankes- und Wunschformel integraler Bestandteil eines qualifizierten Zeugnisses, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, Gedanken und Gefühle zu äußern, die er nicht empfindet. Dies würde seine durch Art. 5 GG geschützte negative Meinungsfreiheit beeinträchtigen.


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