Keine Sanktion für steuerfreien Sachbezug

17/03/2021

Durch die Finanzverwaltung drohen keine Sanktionen, wenn Gutscheine und Sachbezugskarten die ZAG-Kriterien nicht erfüllen (§ 8 Abs 1. Satz 3 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG). Damit können auch so genannte „Open Loop“-Karten noch bis zum 31. Dezember 2021 – entgegen der gesetzlichen Regelung – als Sachbezug genutzt werden.

Wie berichtet stand im Ergebnis des Treffens der Referatsleiter Steuern Bund-Länder am 19. Januar 2021 noch eine Übergangsregelung für die „Open Loop“-Karten bis Ende 2021 im Raum.

Dagegen wurde vor Fristablauf am 2. Februar 2021 ein Abteilungsleitervorbehalt erklärt und damit war die intendierte Übergangs- bzw. Nichtbeanstandungsregelung bis auf Weiteres ausgesetzt.

Problem: Die meisten Bundesländer lehnten eine solche Übergangsregelung, die Open-Loop-Karten entgegen der gesetzlichen Regelung begünstigen soll, aus verfassungsrechtlichen Gründen ab.

Das Thema Sachbezug und welche Kriterien zukünftig angelegt werden sollen, sollte damit nun weiter auf der nächsten Sitzung der Abteilungsleiter Steuern Bund-Länder diskutiert werden, und zwar am 22./23. Februar 2021. Hier wurde das Thema nur kurz angeschnitten.

Final wurde nun der im Nachgang zur Sitzung vom 19. Januar 2021 der Referatsleiter Bund-Länder Steuern erklärte Abteilungsleitervorbehalt kurzfristig zurückgezogen. Damit ist jetzt theoretisch die im Januar 2021 abgestimmte Nichtbeanstandungsregelung in Kraft getreten. Damit können Open-Loop-Karten bis Ende 2021 sanktionsfrei als Sachbezug genutzt werden.

Aber: Das Bundesfinanzministerium hatte den Ländern eine Auswertung der bis zum 3. Juli 2020 durchgeführten Verbändeanhörung zum Entwurf des BMF-Schreibens vom Juni 2020 zukommen lassen. Dazu hatten damals rund 20 Verbände entsprechende Stellungnahmen eingegeben, die obersten Finanzbehörden der Länder wurden ihrerseits nun zur Stellungnahme aufgefordert. Die Frist zur Stellungnahme läuft diese Woche aus. Im Nachgang wird das Bundesfinanzministerium die Eingaben zusammenführen und dann wiederum die Länder konsultieren.

Ein finaler Entwurf des BMF-Schreibens zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ist in Arbeit. Wie schnell das BMF diese konsolidierte neue Entwurfsfassung erstellen und vorlegen wird, kann aber nicht genau vorausgesagt werden. Mittlerweile haben alle Beteiligten erklärt, dass sie die Angelegenheit schnell abschließen wollen. Gleichzeitig wurde allerdings auch klargestellt, dass kein Zeitdruck herrsche, da die ZAG-Regelung erst zum 1. Januar 2022 Wirkung entfaltet.

Das BMF erstellt in den kommenden Wochen eine konsolidierte finale Entwurfsfassung des BMF-Schreibens. Diese wird nochmals mit den Ländern abgestimmt werden. Hier wird wohl ebenfalls noch einmal eine neue Frist von zwei bis drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt werden. Grundsätzlich Neues ist dabei nicht mehr zu erwarten.

Alles in allem: Damit ist absehbar, dass das BMF-Schreiben die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug frühestens Mitte/Ende April 2021 veröffentlichen wird.

Mit dem BMF-Schreiben werden für Gutscheine und Sachbezugskarten die ZAG-Kriterien aus steuerlicher Sicht definiert und gleichzeitig wird deren Anwendung faktisch bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt.

Ab dem 1. Januar 2022 gilt für alle Sachbezugskarten dann die ZAG-Regelung und die neue 50-Euro-Freigrenze.

Sodexo, Edenred und Co arbeiten final daran, die Lösungen jeweils so anzupassen, dass sie den regulatorischen Anforderungen entsprechen.

Stand: 16. März 2021

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart

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Foto: Adobe Stock, andranik123

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