KfW-Corona-Hilfe: KfW-Schnellkredit

17/05/2021

Zahlungsfähig zu bleiben ist für Unternehmen während der aktuell noch herrschenden Corona Beschränkungen schwierig. Viele Betriebe kommen durch die von der Bundesregierung beschlossenen Schließungen in Zahlungsnot. Deshalb hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) spezielle Finanzierungshilfen für Unternehmen aufgelegt, u.a. den KFW Schnellkredit. Hier erfahren Sie, ob Sie den KFW Schnellkredit erhalten können, zu welchen Konditionen, und was Sie zur Beantragung benötigen.

Die Hausbanken können zusätzliche Ausfallrisiken aufgrund neuer Kredite (im Rahmen ihrer eigenen Risikotragfähigkeit) nur in begrenztem Maß übernehmen. Diese Förderlücke gilt als maßgebliches Hindernis für eine Kreditvergabe durch die Banken. Die Bundesregierung hat daher für eine begrenzte Zeit ein zusätzliches Kreditprogramm, den KfW-Schnellkredit, mit einer 100-prozentigen Staatshaftung aufgelegt (über Darlehen der staatseigenen KfW), anstatt wie bisher zu 90%.

Trotz dieser Erleichterung werden sich die Kreditschleusen nicht unbegrenzt öffnen. Die Vergabe der KfW-Liquiditätshilfedarlehen ist nämlich an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Nur wenn diese erfüllt sind, können Kredite beantragt bzw. an die Unternehmen ausbezahlt werden.

Die Hausbanken, über die Kreditanträge an die KfW einzureichen sind, haben, ungeachtet der nunmehr geplanten vollständigen Haftungsfreistellung, zu prüfen und der KfW zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Liquiditätshilfekredits der KfW vorliegen.

Unternehmen, die schon vor der Corona-Krise in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckten, werden von den Erleichterungen bei der Kreditvergabe nicht profitieren können.

Antragsberechtigt sind: 

  • Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten und 
  • Ausweis eines Gewinns (Höhe nicht relevant) im Jahr 2019 oder Ausweis eines Gewinns im Durchschnitt der letzten drei Jahre und 
  • Markteintritt mindestens seit 1. Januar 2019 und
  • Unternehmen war nach der der EU-Definition am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (siehe Erläuterung unten)

Antragsfähiges Kreditvolumen:

Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 pro Unternehmensgruppe

  • Maximal 675.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen.
  • Maximal 1.125.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
  • Maximal 1.800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.

Förderfähige Investitionen:

  • Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen)
  • Alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Waren­lager (Betriebsmittel)

Konditionen/Antragstellung:

  • Zinssatz 3,0 % (fest)
  • 2 Jahre tilgungsfrei
  • Laufzeit zehn Jahre

Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank. Es erfolgt keine weitere Kreditrisikoprüfung durch die Hausbank oder durch die KfW. Die Hausbank prüft lediglich, ob die formalen Voraussetzungen für das Kreditprogramm gegeben sind.

Definition “Unternehmen in Schwierigkeiten”

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. AG, GmbH), außer KMU jünger als drei Jahre, wenn zum 31. Dezember 2019 mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge von Verlusten verlorengegangen ist.
  • Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (z. B. OHG, KG), außer KMU jünger als 3 Jahre, wenn zum 31. Dezember 2019 mehr als die Hälfte der in der Bilanz ausgewiesenen Eigenmittel infolge von Verlusten verlorengegangen ist.
  • Das Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung liegen vor.
  • Das Unternehmen hat bereits eine Rettungs-/Umstrukturierungshilfe erhalten und die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
  • Sonderregelungen für Großunternehmen (Verschuldungsgrad, Zinsdeckungsverhältnis)

Praxistipp: Benötigte Unterlagen zur Antragstellung 

Eine schnelle Kreditantragsbearbeitung setzt vollständige, aussagekräftige und nachvollziehbare Unterlagen voraus. Dies sind insbesondere:

  • Kurzdarstellung der Lage des Unternehmens im Umfeld der Corona-Krise
  • Jahresabschlüsse der letzten zwei Geschäftsjahre (2019 und 2020)
  • Qualifizierte betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) 31. Dezember 2020, falls kein aktueller Jahresabschluss vorliegt
  • Aktueller Bankenspiegel (Übersicht bestehender Finanzierungen mit Sicherheitenangabe)
  • Ertragsplanung 2021 (möglichst auch 2022) als Grundlage für die Kapitalbedarfsermittlung
  • Kapitalbedarfsermittlung (Ermittlung des zu beantragenden Kreditvolumens)
  • Darstellung der künftigen Kapitaldienstfähigkeit

Stand: 14. Mai 2021

Autor: Cornelia Barnbrook, Steuerberaterin, Fachberaterin für internat. Steuerrecht

Quellen: KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)

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