Konkretisierung der Bilanzierung latenter Steuern durch E-DRÄS 11

22/06/2020

Die Bilanzierung latenter Steuern wurde im Zuge des BilMoG im Jahr 2010 vollständig neu geregelt, insbesondere wurde das vor BilMoG geltende GuV-orientierte timing-Konzept durch das bilanzorientierte temporary-Konzept abgelöst. 

Hierzu wurde vom DRS der Standard DRS 18 entwickelt, um die Neuregelungen zu kommentieren und einige Zweifelsfragen zu behandeln. Der HGB-Fachausschuss des DRSD hat den seither unveränderten DRS 18 einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen, die durch den Entwurf des Änderungsstandards Nr. 11 (E-DRÄS 11) umgesetzt werden soll. Ziel der Überarbeitung ist es, Anwenderfragen aufzugreifen und Unklarheiten im Standard zu bereinigen sowie einige redaktionelle Änderungen einzuarbeiten.

Latente Steuern auf Geschäfts- oder Firmenwerte (GoF) bzw. passive Unterschiedsbeträge (pUB)

Gesetzlich verankert ist bislang das Ansatzverbot von latenten Steuern auf den erstmaligen Ansatz eines GoF oder eines pUB im Konzernabschluss. Eine entsprechende gesetzliche Regelung für den Jahresabschluss besteht derzeit nicht. Hierzu wurde im E-DRÄS 11 eine neue Tz. 27b eingefügt, wonach latente Steuern auf einen GoF bzw. pUB angesetzt werden dürfen, aber nicht müssen. Somit besteht im Jahresabschluss nach Auffassung des HGB-FA zumindest ein Ansatzwahlrecht, anders als das für den Konzernabschluss geltende Ansatzverbot.

Das Ansatzverbot bzw. das Ansatzwahlrecht für latente Steuern im Zusammenhang mit Geschäfts- oder Firmenwerten bzw. passiven Unterschiedsbeträgen gilt nicht für die Folgebewertung. Sofern es bei diesen Posten in der Folge zu Buchwertdifferenzen kommt, sind latente Steuern zu berücksichtigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Posten auch steuerlich zu berücksichtigen sind, also Geschäfts- oder Firmenwerte oder passive Unterschiedsbeträge in der Steuerbilanz abzugsfähig bzw. steuerlich zu berücksichtigen sind und durch unterschiedliche Nutzungsdauern oder außerplanmäßige Abschreibungen Differenzen zwischen den handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen entstehen.

Weitere hervorzuhebende Änderungen

Das ohnehin schon bestehende Ansatzverbot für temporäre Differenzen aus dem Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen und dem Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens („Outside Basis Differences“) wurde auf Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten ausgeweitet, sofern deren Einkommen im Inland aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt ist und im Sitzstaat der Besteuerung unterliegt. Dies war deshalb erforderlich, weil an einer Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte keine Beteiligung gehalten wird.

Durch E-DRÄS 11 wird des Weiteren klargestellt, dass die aus der Währungsumrechnung der Abschlüsse von Tochterunternehmen resultierende Eigenkapitaldifferenz keine mit latenten Steuern zu belegende temporäre Differenz darstellt.

Bei Eliminierung von Zwischenergebnissen aus konzerninternen Lieferungen sind bislang schon latente Steuern zu berücksichtigen. Diese sind nach DRS 18 mit dem Steuersatz der empfangenden Gesellschaft zu bewerten. Ist empfangende Gesellschaft aber eine Personengesellschaft und wird das Ergebnis dieser dem Mutterunternehmen für Besteuerungszwecke zugerechnet (transparente Besteuerung), kann es sachgerecht sein, den Steuersatz anzupassen. Die Möglichkeit einer Notwendigkeit zur Anpassung des Steuersatzes wurde nunmehr in E-DRS 11 berücksichtigt.

Letztlich ist hervorzuheben, dass die bislang im DRS 18 enthaltene Pflicht zur Erstellung einer sog. steuerlichen Überleitungsrechnung sowie zur Angabe des Betrags und des etwaigen Zeitpunkts des Verfalls von nicht berücksichtigt5en temporären Differenzen gestrichen. Es war bislang umstritten, ob es sich bei diesen Regelungen um die Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben handelte oder um solche, die darüber hinausgehen. Abschlussprüfer hatten in ihren Prüfungsberichten über eine Abweichung zu berichten, wurde den Vorgaben des DRS 18 nicht gefolgt. Ein solcher Hinweis würde nunmehr entfallen.

Die verpflichtende Anwendung der Änderungen ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen.

Autor: Christian Basler, Wirtschaftsprüfer, Auren Stuttgart 

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Foto: shutterstock, tasosk

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