Kurzarbeit: Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vorübergehend steuerfrei

14/06/2020

Kurzarbeitergeld ist ja auf alle Fälle gemäß § 3 Nr. 2a EStG lohnsteuerfrei .

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld waren bisher steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat mit dem sogenannten Corona-Steuerhilfegesetz auch eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG). 

Nach der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Neuregelung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt, also der SV-Befreiung angepasst.

Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden. 

Getrennt davon wird das Kurzarbeitergeld durch die Bundesregierung erhöht. Hier handelt es sich nicht um einen Zuschuss des Arbeitgebers, wie oft diskutiert wird. Nicht der Arbeitgeber MUSS das Kurzarbeitergeld aufstocken.

Das Sozialschutzpaket II sieht unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes in Abhängigkeit von der Dauer der Kurzarbeit vor:

  • Ab dem 4. Monat des Bezugs erhöht sich das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 % des Lohnausfalls.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem 4. Monat des Bezugs auf 77 % und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 87 %. 

Diese Erhöhungen gelten maximal bis zum 31. Dezember 2020. Bis September 2020 will die Bundesregierung eine Anschlussregelung vorlegen. Hier wird noch seitens der Agenturen für Arbeit an der Umsetzung der neuen Tabellen gearbeitet und die Systemanbieter programmieren entsprechend die Neuberechnung durch Kurzarbeitergeldes.

Vor Ende Juni wird die Programmierung in den meisten Lohnprogrammen auf keinen Fall final erfolgt sein, da die Anweisungen bis dato sehr unklar sind, z. B. Erhöhung ab dem 4. Monat: des Bezugszeitraums oder individuell je Mitarbeiter etc…. hier müssen noch Klarstellungen durch den Gesetzgeber erfolgen. 

Stand: 14. Juni 2020 

Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart

Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne
Dr. Lubormir Guedjev, Auren Frankfurt; Günter Mohr, Auren München; Birgit Ennemoser, Auren Stuttgart; Dagmar Baumbach, Auren Waldshut-Tiengen

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales  

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Foto: Adobe Stock, Korn V.

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