Das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgezahlte Kurzarbeitergeld stellt für die Unternehmen einen durchlaufenden Posten dar und berührt die Gewinn- und Verlustrechnung damit nicht. Anspruchsberechtigt ist nämlich der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber agiert lediglich als Treuhänder, der die Zahlungsabwicklung übernimmt.
Die von der BA übernommenen Beiträge zur Sozialversicherung stellen für die Unternehmen hingegen einen Zuschuss dar, der entweder als sonstiger betrieblicher Ertrag oder als Kürzung des Personalaufwands zu zeigen ist, da – anders als beim Kurzarbeitergeld – Anspruchsberechtigte die Unternehmen sind, weil diese zunächst unverändert die Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten haben. Eine Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung kann jedoch erst erfolgen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sofern diese noch nicht erfüllt sind, eine Auszahlung aber bereits erfolgt ist, ist eine sonstige Verbindlichkeit zu erfassen.
Stand: 9. April 2020
Autor: Christian Basler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Auren
Quelle: IDW, Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3)
Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch Kurzarbeit: Betrüger betreiben Datendiebstahl Kurzarbeit: Auswirkungen auf die Rente Kurzarbeitergeld einfacher beantragen Wie viel Kurzarbeitergeld steht Ihnen zu? Kurzarbeit und Beantragung
Foto: Adobe Stock, Korn V.
Kein Token oder Token ist abgelaufen.