Kurzarbeit: Bilanzierung von Kurzarbeitergeld sowie darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge

13/04/2020

Das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgezahlte Kurzarbeitergeld stellt für die Unternehmen einen durchlaufenden Posten dar und berührt die Gewinn- und Verlustrechnung damit nicht. Anspruchsberechtigt ist nämlich der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber agiert lediglich als Treuhänder, der die Zahlungsabwicklung übernimmt.

Die von der BA übernommenen Beiträge zur Sozialversicherung stellen für die Unternehmen hingegen einen Zuschuss dar, der entweder als sonstiger betrieblicher Ertrag oder als Kürzung des Personalaufwands zu zeigen ist, da – anders als beim Kurzarbeitergeld – Anspruchsberechtigte die Unternehmen sind, weil diese zunächst unverändert die Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten haben. Eine Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung kann jedoch erst erfolgen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sofern diese noch nicht erfüllt sind, eine Auszahlung aber bereits erfolgt ist, ist eine sonstige Verbindlichkeit zu erfassen.

Stand: 9. April 2020

Autor: Christian Basler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Auren

Quelle: IDW, Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3)

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