Mieterabfindungen als Werbungskosten

02/06/2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 20.9.2022 über die Zugehörigkeit einer Mieterabfindung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten oder zu den Werbungskosten.

Ein Steuerpflichtiger erwarb eine vermietete Immobilie. Um das Objekt umfangreich renovieren zu können, wurden Abfindungen an die bisherigen Mieter gezahlt, damit diese der Beendigung der Mietverträge zustimmen. So war die Renovierung einfacher durchzuführen. Die Steuerpflichtigen gaben die gezahlten Mieterabfindungen als sofort abziehbare Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt dagegen ging von nachträglichen Herstellungskosten aus, da die Abfindungen im engen sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen standen.

In seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass sich der Anwendungsbereich für nachträglichen Her-stellungskosten auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt und stützte damit die Auffassung der Steuerpflichtigen. Aufwendungen, die lediglich mit-veranlasst sind, gehören nicht dazu. Mieterabfindungen, die gezahlt werden, um die Mietverträge vorzeitig zu kündigen und das Gebäude zu räumen, gehören deshalb nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und können sofort als Werbungskosten abgezogen werden.


Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch:
AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig
Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer

Sie benötigen Unterstützung? Erfahren Sie mehr zu unseren Leistungen in der Steuerberatung.

Bei Fragen sind unsere Beraterinnen und Berater gerne für Sie da.


Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen