Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)

08/09/2021

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (kurz: KöMoG) zugestimmt.

Herzstück des KöMoG ist die Einführung einer Option für bestimmte Personengesellschaften wie eine Kapitalgesellschaft, unter Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes besteuert zu werden. Die Idee einer Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften wurde bereits vor 22 Jahren im Rahmen der „Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung“ formuliert. Vor diesem Hintergrund überrascht die Geschwindigkeit, mit welcher der Gesetzgeber das Gesetz in Kraft treten lässt: Die begünstigten Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften) erhalten die Möglichkeit, bereits mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 das transparente Besteuerungsregime zu verlassen und der intransparenten Besteuerung zu unterliegen. Der Antrag hierzu muss bis spätestens 30. November 2021 beim zuständigen Finanzamt gestellt worden sein.

Die Gesellschafter der „optierenden Gesellschaft“ (gesetzliche Definition) werden wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt und die optierende Gesellschaft wird materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Darüber hinaus findet die Option Anwendung auf das Außensteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz, das Umwandlungssteuergesetz, das Einkommensteuergesetz sowie das Investmentsteuergesetz. Keine Ausstrahlungswirkung hat die Option hingegen auf das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz sowie auf das Grunderwerbsteuergesetz (mit Ausnahme der Missbrauchsregelungen zu § 5 und § 6 GreStG). Bei einer optierenden Personengesellschaft handelt es sich somit um ein hybrides Steuersubjekt, dessen verfahrensrechtliche Einordnung je nach Gesetz und/oder Sachverhalt variiert. 

Die wenige verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Frist für die erstmalige Antragstellung am 30. November wird von den Unternehmen genutzt werden müssen, um gemeinsam mit ihrem Berater die Auswirkungen der Reform zu prüfen. Trotz der zahlreichen offenen Zweifelsfragen, die eine umfassende Prüfung der Optionsmöglichkeit bis November erschweren können, ist bis dahin nicht mit einer Stellungnahme der Finanzverwaltung zu den offenen Zweifelsfragen zu rechnen.

Insbesondere diejenigen Unternehmen, die in der Vergangenheit von der Thesaurierungsbegünstigung Gebrauch gemacht haben, sollten sich trotz einer drohenden Nachversteuerung thesaurierter Gewinne mit der Möglichkeit befassen, einen Antrag auf die Option zu stellen. Das Gleiche gilt für vermögensverwaltende Personengesellschaften mit Grundvermögen, das mindestens seit zehn Jahren im Eigentum der Gesellschafter und/oder der Gesellschaft steht.

Autor: Christian-Andreas Steinwachs, Wirtschaftsprüfer

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Foto: Adobe Stock, joda

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