Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder dürfen die von der EU vorgegebenen beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge aller Subventionen nicht überschritten werden. Zu den Beihilfen zählen z. B. auch zinssubventionierte Darlehen.
Die Europäische Kommission hat im Januar 2021 die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht und ein Wahlrecht für das Beihilfe-Regime eingeführt. Außerdem wurden die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Mio. EUR (bisher: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Mio. EUR (bisher: max. 3 Mio. EUR) möglich. Ebenfalls im Januar 2021 hat die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.
Überblick über die beihilferechtlichen Regelungen
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die Corona-Hilfsprogramme des Bundes (keine abschließende Aufzählung) stützen.
Bitte beachten, dass der FAQ-Katalog-Beihilferecht des BMWi nur das Programm des Bundes berücksichtigt. Ergänzungen oder Abweichungen der Bundesländer ergeben sich aus länderspezifischen Vollzugsanweisungen. Ziel ist es, eine Überkompensation zu verhindern.
Wahlrecht für November- und Dezemberhilfe
Für die November- und Dezemberhilfe kann das Beihilfe-Regime nun frei gewählt werden. Neu ist die sogenannte Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich). Für die Schadensausgleichsregelung (ohne betragmäßige Begrenzung) ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung) notwendig. Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden. Dies ist vor allem für Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf relevant, die den Spielraum der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 überschreiten.
Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:
Wahlrecht für Überbrückungshilfe II
Bei der Überbrückungshilfe II kann nun zwischen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewählt werden. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig. Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.
Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum 31. März 2021 möglich.
Stand: 15. Februar 2021
Autorin: Marion Trieß, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Auren
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und BeraterCornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Auren Frankfurt; Alexander Hradecky, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
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