Neustart für Soloselbständige

18/03/2021

Update 15. März 2021 von Blog-Beitrag 17. Februar 2021

Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Der Antrag auf Neustarthilfe kann direkt durch Eigenantrag oder über einen prüfenden Dritten erfolgen. Anträge für Personengesellschaften und Ein-Personen-Kapitalgesellschaft sind nur über prüfende Dritten zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Neustarthilfe auch von Kapitalgesellschaften mit bis zu vier Gesellschaftern beantragt werden, sofern mindestens ein Gesellschafter mindestens 25 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird. Für Rückfragen zur Neustarthilfe ist seitens des Bundeswirtschaftsministeriums ein Service-Desk unter der Telefonnummer +49 30-1200 21034 eingerichtet worden.

Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III (Laufzeit 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021) eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 EUR gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen.

Die einmalige Betriebskostenpauschale steht Soloselbständigen zu, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d. h. der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte wird zu mindestens 51 % aus einer gewerblichen und/ oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt.
  • zum Stichtag 31. Dezember 2020 weniger als eine Angestellte bzw. einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen.
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind.
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen.
  • ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Für Soloselbstständige besteht kein Anspruch auf Neustarthilfe, wenn sie sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben, d. h. wenn sie Gegenstand eines nationalen Insolvenzverfahrens sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Im Rahmen der Berechnung der Höhe der Betriebskostenpauschale werden Einkünfte aus unständiger Beschäftigung den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt. Die Betriebskostenpauschale wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt.

Eine gesonderte Regelung gilt für Beschäftigte der Darstellenden Künste sowie Maskenbildner, bei denen überwiegend kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen berufstypisch und für das Berufsbild prägend sind. Dabei darf der Antragstellende für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben. Weitere Bestimmungen zu unständiger Beschäftigung und kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden in den FAQs geregelt sowie im Anhang 1 (der FAQ) die dazugehörigen Berufsklassifizierungen.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis  Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Beispiel: Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 EUR Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt 2.500 EUR (30.000 durch 12). Er wird mit sechs multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 15.000 EUR.

Als Umsätze sind für die Berechnung die Netto-Umsätze, d. h. ohne Umsatzsteuer, anzugeben. Die genaue Umsatzdefinition mit ihren Ausnahmen regeln die FAQ im Punkt 3.5.

Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020).

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 EUR.

Beispiele:

Jahresumsatz 2019
in EUR
Referenzumsatz
in EUR
Neustarthilfe
in EUR

> 30.000

> 15.000

7.500 (max.)
30.000 15.000 7.500 (max.)
20.000 10.000 5.000
10.000 5.000 2.500
5.000 2.500 1.250

Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die
Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

Beispiele (bei einem Referenzumsatz von 15.000 EUR):

Förderung
von Referenzumsatz
Umsatz Förderzeitraum
von Referenzumsatz
Rückzahlung in %
von  Referenzumsatz

50 %

80 %

40 % (50 % + 80 % = 130 %)
50 %60 %20 % (50 % + 60 % = 110 %)
50 %50 %10 % (50 % + 50 % = 100 %)
50 %40 %0 (50 % + 40 % = 90 %)

So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 % des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 % des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 %) ist zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, müssen ihre Anträge direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Derzeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. In einem zweiten, späteren Schritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinigen Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d. h. Antragstellung durch juristische Personen) sind.

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Antragsteller verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Seite direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt. Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlich oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben muss die Neustarthilfe vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden. Zudem müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und ggf. weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Dieser Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.

Zu weitergehenden Erläuterungen verweisen wir auf die FAQ zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“ (Link s. Quellen).

Stand: 15. März 2021

Autor: Thomas Geiler, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Auren Waldshut-Tiengen

Quellen:
Überbrückungshilfe Unternehmen
Überbrückungshilfe Unternehmen FAQ Neustarthilfe für Soloselbständige

Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und Berater
Cornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Wolfgang Müller, Auren Frankfurt; Michael Deindl, Auren Garmisch-Partenkirchen; Alexander Hradecky, Günter Mohr, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen

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