Mit dem 7. SGB IV-ÄndG trat eine wesentliche gesetzliche Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung zum 24. Juni 2020 in Kraft. Künftig wird der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für den Teil einer Pensionskassenversorgung eintreten, den der Arbeitgeber aufgrund Insolvenz nicht mehr erbringen kann. Erfasst sind auch bestehende Anwartschaften und laufende Leistungen, jedoch nur für den Fall künftiger Arbeitgeberinsolvenzen. Primär ist also nach wie vor der Arbeitgeber in der Leistungspflicht, wenn eine Pensionskasse ihre Leistungen senken muss. Kann er dieser Verpflichtung aufgrund eigener Insolvenz jedoch nicht mehr nachkommen, tritt der PSV ein. Diese Regelungen liegen dafür zugrunde:
Wichtig: Der PSV-Schutz ist unterschiedlich geregelt für Insolvenzen vor dem 1. Januar 2022 und nach dem 31. Dezember 2021.
Insolvenzen nach dem 31. Dezember 2021: Voller Insolvenzschutz
Zur Finanzierung dieses Insolvenzschutzes bezahlen künftig die Arbeitgeber Beiträge, die über die betroffenen Pensionskassen ihre bAV durchführen. Die Beitragsbemessung wird pauschal erfolgen, ähnlich dem Verfahren bei Unterstützungskassen, und künftig gleich für Pensionskassen und -fonds.
Pauschale Beitragsbemessung für den PSV-Beitrag:
Bei Pensionsfondszusagen besteht in den Beitragsjahren 2020 bis 2022 noch die Möglichkeit, die Meldung nach der bisherigen Verfahrensweise (20 % des Teilwerts nach § 6a EStG) vorzunehmen.
Die durch die Gesetzesänderung hinzugekommenen beitragspflichtigen Unternehmen müssen sich am Ausgleichsfonds beteiligen. Die Zielgröße liegt bei neun Promille der Beitragsbemessungsgrundlage. Um die Beitragszahler nicht zu sehr zu belasten, erfolgt eine Streckung über fünf Jahre: 2021 wird der Beitrag, der sich auf Basis des Beitragssatzes in Höhe von drei Promille ergibt, in den Ausgleichsfonds fließen. In den Jahren von 2022 bis 2025 erhöht sich der „reguläre“ Beitrag um je 1,5 Promille.
Um die künftigen Beitragszahler zu identifizieren, wird die BaFin auf Anfrage des PSV diesem die betroffenen Pensionskassen mitteilen. Vermutlich werden diese Pensionskassen dann wiederum vom PSV aufgefordert, ihm die Arbeitgeber mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften bzw. laufenden Leistungen mitzuteilen. Im Insolvenzfall wird die BaFin in jedem Einzelfall entscheiden, ob das Vermögen der Pensionskasse im Wege des § 9 BetrAVG auf den PSV übertragen wird. Dies soll auch für Pensionsfonds gelten, wobei bei der nicht-versicherungsförmigen Variante das Vermögen immer auf den PSV übergehen soll.
In dem Fall, in dem das Vermögen in der Pensionskasse bleibt (z. B. um den Bestand insgesamt zu sichern), kann der PSV der Pensionskasse Mittel zur Verfügung stellen, damit diese die Leistung weiter ungekürzt erbringen kann.
Insolvenzen bis zum 31. Dezember 2021: eingeschränkter PSV-Schutz
Bei Insolvenzen, die bis zum 31. Dezember 2021 eintreten, greift ein eingeschränkter PSV-Schutz. Auf Antrag des Rentners prüft der PSV, ob die Voraussetzungen aus der EuGH-Rechtsprechung vorliegen: Die Kürzung muss mehr als 50 % betragen, oder der Rentner muss mit seinen Einkünften aufgrund der Kürzung unterhalb die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle sinken. Der Rentner muss sämtliche Unterlagen beibringen, die der PSV zur Klärung der Sachlage benötigt.
Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Renten übernommen, aber nicht rückwirkend. Die Kosten trägt der Bund.
Stand: 14. Oktober 2020
Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart
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