Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.
Sonstige branchenübliche Bonuszahlungen werden von der Steuerbefreiung nicht erfasst, dies wird durch eine verpflichtende, entsprechende Zuordnung im Lohnkonto sichergestellt. Bei den 1.500 Euro handelt es sich um einen Freibetrag, keine Freigrenze.
Generell gilt: Die Zahlung ist NICHT anstelle von KUG -Zuschüssen zu gewähren.
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Sonderzahlungen bis insgesamt 1.500 EUR über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 ausbezahlt werden.
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Stand: 13. April 2020
Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Auren Personal Services
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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