Personalwesen: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Achtung: Fristablauf 27. April 2020

24/04/2020

Die monatliche Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge führt in den Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Diese verschärfen unter Umständen finanzielle Schwierigkeiten, in die Unternehmen durch die Corona-Krise geraten sind. In diesem Fall besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zunächst alle anderen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen bzw. beantragt wurden, aber diese Liquiditätshilfen noch nicht ausgezahlt wurden.

Die Beitragsstundung kann einfach per E-Mail bei der Krankenkasse beantragt werden. Frist für die Stellung des Antrags auf Beitragsstundung bei den Krankenkassen bzw. Einzugsstellen ist der 27. April 2020Fristversäumnisse werden derzeit relativ kulant gehandhabt, eine korrekte fristgerechte Anforderung wäre aber wichtig. 

Nach den Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 24. März und 25. März 2020 sind Stundungen unter den oben genannten Voraussetzungen für die bisher eventuell noch nicht gezahlte März-Beiträge sowie die am 27. April 2020 fälligen April-Beiträge längstens bis zum 27. Mai 2020 möglich. Bis dahin sollten die übrigen Liquiditätshilfen, wie Erstattungen des Kurzarbeitergelds, Kredite oder Corona-Soforthilfen ausgezahlt sein, so dass die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge überwiesen werden können.

Folgende Erleichterungen werden ergänzend gewährt:

  • Die Sicherungsleistung fällt weg.
  • Es werden keine Stundungszinsen berechnet.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren wird im genannten Zeitraum abgesehen.
  • Bei Arbeitgebern, die erheblich von der Krise betroffen sind, wird auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige bzw. fällig werdende Beiträge vorläufig verzichtet.
  • Das Unternehmen muss die Stundung beantragen und glaubhaft darlegen, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

An den Nachweis einer erheblichen Härte sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. So soll laut GKV-Spitzenverband eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Pandemie (beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen) erlitten hat, ausreichen. Dies ist aber sehr auslegungsbedürftig.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

Stand: 24. April 2020

Autorinnen: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart; Marion Trieß, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Auren Stuttgart 
In Zusammenarbeit mit Marcus Kogel, Auren Stuttgart  

Quellen: GKV-Rundschreiben: Stundung der SV- Beiträge und Erleichterungen, Stand 24. März 2020Update Stundung der SV- Beiträge und Erleichterungen, Stand 25. März 2020

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Foto: Adobe Stock, andranik123

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