Die monatliche Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge führt in den Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Diese verschärfen unter Umständen finanzielle Schwierigkeiten, in die Unternehmen durch die Corona-Krise geraten sind. In diesem Fall besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zunächst alle anderen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen bzw. beantragt wurden, aber diese Liquiditätshilfen noch nicht ausgezahlt wurden.
Die Beitragsstundung kann einfach per E-Mail bei der Krankenkasse beantragt werden. Frist für die Stellung des Antrags auf Beitragsstundung bei den Krankenkassen bzw. Einzugsstellen ist der 27. April 2020. Fristversäumnisse werden derzeit relativ kulant gehandhabt, eine korrekte fristgerechte Anforderung wäre aber wichtig.
Nach den Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 24. März und 25. März 2020 sind Stundungen unter den oben genannten Voraussetzungen für die bisher eventuell noch nicht gezahlte März-Beiträge sowie die am 27. April 2020 fälligen April-Beiträge längstens bis zum 27. Mai 2020 möglich. Bis dahin sollten die übrigen Liquiditätshilfen, wie Erstattungen des Kurzarbeitergelds, Kredite oder Corona-Soforthilfen ausgezahlt sein, so dass die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge überwiesen werden können.
Folgende Erleichterungen werden ergänzend gewährt:
An den Nachweis einer erheblichen Härte sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. So soll laut GKV-Spitzenverband eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Pandemie (beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen) erlitten hat, ausreichen. Dies ist aber sehr auslegungsbedürftig.
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
Stand: 24. April 2020
Autorinnen: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart; Marion Trieß, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Auren Stuttgart In Zusammenarbeit mit Marcus Kogel, Auren Stuttgart
Quellen: GKV-Rundschreiben: Stundung der SV- Beiträge und Erleichterungen, Stand 24. März 2020; Update Stundung der SV- Beiträge und Erleichterungen, Stand 25. März 2020
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