Rechnungslegung: Was Unternehmen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen in Zeiten von Corona beachten müssen – Teil II

02/04/2020

Zwar sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie weitgreifend, die Pflicht, Jahres- und Konzernabschlüsse zu erstellen, bleibt davon aber unberührt. Weshalb dies für Unternehmen bedeutend sein kann und was ebenso unverändert gilt, lesen Sie im zweiten Teil dieser dreiteiligen Beitragsserie.

Unveränderte Pflicht zur Erstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen

Auch wenn von der Bundesregierung umfangreiche Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffenen Unternehmen beschlossen wurden und auch die Insolvenzantragspflicht für eine gewisse Dauer ausgesetzt ist, verbleibt die Pflicht zur Erstellung eines Jahres- und ggf. Konzernabschlusses unverändert. Dies kann auch deshalb von Bedeutung sein, weil Jahresabschlüsse und/oder Konzernabschlüsse für das Beziehen von Hilfsgeldern oder Krediten möglicherweise relevant sein können.

Grundsätzlich unveränderte Aufstellungs- und Offenlegungsfristen

Kaufleute in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns sowie (reine) nicht unter das PublG fallende Personenhandelsgesellschaften haben ihren Jahresabschluss im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsgangs durchzuführen. Dieser wird in der Literatur mit bis zu zwölf Monaten als zulässig definiert. Für KapGes und KapGes & Co KGs gelten die Aufstellungsfristen von drei bzw. sechs Monaten. Für Kaufleute, die unter das PublG fallen, gilt eine Frist von drei Monaten.

Wird die Aufstellungsfrist nicht eingehalten, sieht zumindest das HGB keine Sanktionen vor, es sei denn, Unternehmen befinden sich in einer Krise und die gesetzlichen Vertreter kommen trotz dieser Kenntnis der fristgerechten Aufstellung schuldhaft nicht nach. So können Strafrechtsvorschriften zu Geld- oder auch Freiheitsstrafen führen (§§ 283, 283b StGB). Die Straftatbestände entfallen jedoch nach herrschender Auffassung, wenn die Aufstellungsfrist aufgrund einer nicht verschuldeten faktischen Unmöglichkeit nicht eingehalten werden konnte.

Eine solche faktische Unmöglichkeit könnte durch das Corona-Virus dann hervorgerufen werden, wenn z. B. Buchhaltungspersonal in Folge von Infektionen oder behördlich angeordneten Schließungen ausfällt oder kein Zugang zu relevanten Informationen besteht.

Befindet sich ein Unternehmen in der Krise, werden im Interesse der Gläubiger grundsätzlich kürzere Aufstellungsfristen für notwendig erachtet. Nach BGH und BVerfG seien Abschlüsse in der Krise zeitnah und ohne schuldhaftes Zögern aufzustellen. Eine Verkürzung der Aufstellungsfrist unter die für Kapitalgesellschaften gem. § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB geltenden Aufstellungsfristen von drei bzw. sechs Monaten kann für Einzelkaufleute und reine Personenhandelsgesellschaften unseres Erachtens jedoch nicht erwartet werden. Insofern greift die Ausnahme von der Aufstellungsfrist für Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, nur dann, wenn sie durch die beschriebenen Beschränkungen tatsächlich nicht in der Lage sind, ihrer Aufstellungspflicht nachzukommen.

Gleiches gilt für die Offenlegung von Abschlüssen, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfolgen hat; für kapitalmarkt-orientierte KapGes beträgt die Frist nur vier Monate.

Ein Verstoß gegen die Offenlegungsfrist wird grundsätzlich mit einem Ordnungsgeld sanktioniert. Sofern aber die Offenlegung wie die Aufstellung faktisch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist möglich ist, ist auf Antrag beim Bundesamt für Justiz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 335 Abs. 5 Satz 1 HGB zu gewähren.

Stand: 1. April 2020

Autor: Christian Basler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Auren

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