Rechnungslegung: Was Unternehmen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen in Zeiten von Corona beachten müssen – Teil III

06/04/2020

Von der Corona-Krise sind vor allem Anhang und Lagebericht betroffen. Welche Erweiterung der Anhang erfährt und welche Informationen im Lagebericht enthalten sein müssen, lesen Sie im dritten Teil dieser dreiteiligen Beitragsserie.

Die Corona-Krise und der Anhang

  • als Vorgang nach dem Bilanzstichtag
  • als bestandsgefährdendes Risiko

KapGes und KapGes & Co. KGs haben ihren Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Danach ist gem. § 285 Nr. 33 HGB über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und weder Eingang in Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung gefunden haben (Nachtragsbericht). Danach ist über ihre Art und ihre finanziellen Auswirkungen zu berichten. Über die Corona-Krise dürfte daher aufgrund ihres Ausmaßes im Nachtragsbericht regelmäßig zu berichten sein.

Bei der Angabe der finanziellen Auswirkungen wäre eine quantitative Angabe sicher wünschenswert, ist aber zum einen vom Gesetzeswortlaut nicht gefordert. Zum anderen werden die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise häufig nicht quantifizierbar sein. Die Angabe der finanziellen Auswirkungen muss aber die Richtung erkennbar machen. Dies dürften vor allem negative Auswirkungen auf die Ertrags- oder Liquiditätslage sein.

Über die Corona-Krise ist im Nachtragsbericht unabhängig davon zu berichten, ob die Corona-Krise ein bestandsgefährdendes Risiko darstellt oder nicht.

Stellt die Corona-Krise ein bestandsgefährdendes Risiko für ein Unternehmen dar, d .h. bestehen wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Corona-Krise und der Fähigkeit der Unternehmensfortführung und werden diese Unsicherheiten bis zur Aufstellung des Abschlusses nicht ausgeräumt, so haben die gesetzlichen Vertreter eindeutig darüber zu berichten, dass die Corona-Krise ein bestandsgefährdendes Risiko darstellt und welche Maßnahmen sie zur Sicherstellung der Unternehmensfortführung ergreifen möchten (IDW PS 270 Tz. 9). Maßnahmen zum Umgang mit der Corona-Krise können z. B. die Beantragung von Hilfsgeldern oder Kurzarbeitergeld sein.

Die Berichterstattung muss eindeutig sein und zum Ausdruck bringen, dass möglicherweise im gewöhnlichen Geschäftsverlauf die Schulden nicht vollständig beglichen und die Vermögenswerte nicht vollständig realisiert werden können.

Wird kein Anhang aufgestellt (z. B. Kleinstkapitalgesellschaften oder Einzelkaufleute bzw. reine Personenhandelsgesellschaften, die nicht unter das PublG fallen), so kann die Angabe auch unter der Bilanz, analog der Angabe von Haftungsverhältnissen, erfolgen (IDW PS 270 Tz. 9).

Werden die Angaben im Fall von zumindest mittelgroßen KapGes oder KapGes & Co KGs im Lagebericht gemacht, so muss im Anhang ein eindeutiger Verweis auf die Ausführungen im Lagebericht unter Bezugnahme des bestehenden bestandsgefährdenden Risikos aufgenommen werden (IDW PS 270 Tz. 9).

Die Corona-Krise und der Lagebericht

Die Corona-Krise ist aus unserer Sicht in zweierlei Hinsicht relevant für den Lagebericht: zum einen für den Chancen- und Risikobericht und zum anderen für die abzugebende Prognose.

Eine Berichtspflicht dürfte aus unserer Sicht grundsätzlich immer gegeben sein, da die Corona-Krise nicht branchenbezogen ist und von einer nicht unerheblichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkung auszugehen ist. Für die meisten Unternehmen stellt die Corona-Krise ein Risiko dar, das negative Abweichungen von Prognosen oder Unternehmenszielen hervorrufen kann. In Einzelfällen aber profitieren Unternehmen von der Corona-Krise, so dass sich auch positive Abweichungen von Zielen und Prognosen ergeben können. Zu denken ist z. B. an Unternehmen, die Desinfektions- oder Hygienemittel herstellen, Unternehmen der Lebensmittelindustrie oder Supermarktketten.

Gem. DRS 20 ist eine Prognose der finanziellen Leistungsindikatoren abzugeben, d. h. die Kennziffern sind zu benennen, die zur internen Unternehmenssteuerung eingesetzt werden. Als Prognoseart kommen entweder Punkt-, Intervall- oder qualifiziert-komparative Prognosen in Frage.

Allerdings sind in Ausnahmefällen, z. B. wenn gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen zu einer außergewöhnlichen Unsicherheit in Bezug auf die künftige Entwicklung der Unternehmen existieren, auch komparative Prognosen ausreichend. Ebenso kann die Darstellung verschiedener Szenarien, ausgehend von der originären internen Planung, in Betracht kommen. Dabei sind die den jeweiligen Szenarien zugrunde gelegten Annahmen anzugeben.

Stand: 1. April 2020

Autor: Christian Basler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Auren

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Was Unternehmen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen in Zeiten von Corona beachten müssen – Teil II
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Foto: Adobe Stock, tasosk

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