Rechte von Bauherren beim sog. Verbraucherbauvertrag

15/08/2022

In einem am 29.03.2022 vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall gab es zwischen einem Handwerksunternehmen und einem Bauherren-Ehepaar Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen und die Eheleute verweigerten die Zahlung des Restbetrags in Höhe von
ca. 8.000 €. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, z. B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das Handwerksunternehmen klagte auf Zahlung bzw. Sicherheitsleistung, unterlag jedoch in 2. Instanz vor dem OLG.

Nach der Entscheidung des OLG besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greift ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher; diese sind nicht verpflichtet, eine sog. Bauhandwerkerversicherung zu stellen.

Verbraucherbauverträge

Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass es in der Rechtsprechung bislang keine Einigkeit darüber gibt, ob der Anfang 2018 eingeführte Verbraucherbauvertrag auch die Gewerke-weise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst. Aus Gründen des Verbraucherschutzes kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringt oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, so die Richter. Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne dieser Regelung liegt daher auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben.

Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig und im Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig.

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