Erwirtschaftet ein Zweckbetrieb über Jahre hinweg hohe Gewinne, ist das schädlich für die Steuerbegünstigung, so das FG Düsseldorf. Es vertritt die Auffassung, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der in erheblichem Umfang und damit im Wesentlichen der Gewinnerzielung dient, kein Zweckbetrieb sein kann. Letztlich entscheiden muss aber der Bundesfinanzhof.
Das Finanzgericht hat dabei als Kriterium die Vorgabe der Finanzverwaltung für Wohlfahrtspflegeeinrichtungen unterlegt (FG Düsseldorf, Urteil vom 3. September .2019, Az. 6 K 3315/17 K,G). Danach dient ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Gewinnerzielung, wenn
Wichtig: Das Gewinnerzielungsverbot gibt es im Gemeinnützigkeitsrecht nur bei Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO. Alle anderen Institutionen müssen nur ein Gewinnverwendungsgebot beachten, um als Zweckbetrieb anerkannt zu werden. Sie müssen Gewinne zeitnah verwenden. Die Auffassung des FG ist problematisch, weil sie die Spezialregelung des § 66 AO auf Zweckbetriebe allgemein überträgt. Man darf deshalb gespannt sein, wie der BFH das Revisionsverfahren entscheidet (Az. XI R 29/19).
Stand: Oktober 2020
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