Steuerbefreiung beim Handel mit Kryptowährungen ausgeweitet

20/01/2022

Theresa Wais (theresa.wais@str-auren.de), Steuerberaterin. Mitglied des Auren-Teams VAT Experts – unsere Experten für Umsatzsteuer national und international

Mit Schreiben vom 03.05.2021 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8 UStG) auf Umsätze von dezentralen Handelsplattformen für Kryptowährungen ausgeweitet. Damit revidiert das BMF seine Auffassung aus dem Schreiben vom 27.02.2018.

Hintergrund: Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG umfasst Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr, von denen das BMF bisher die Leistungen dezentraler Handelsplattformen ausgenommen hatte.

Klar war bereits bisher, dass der Umtausch von konventioneller Währung in Kryptowährungen und umgekehrt eine sonstige Leistung im Sinne des § 4 Nr. 8b UStG ist (Umsatz und Vermittlung gesetzlicher Zahlungsmittel). Zwar werden Kryptowährungen staatlich nicht als „Geld“ im juristischen Sinne anerkannt, dennoch hatte das BMF unter Berücksichtigung von EuGH-Rechtsprechung die Gleichstellung von virtuellen Währungen mit gesetzlichen Zahlungsmitteln bereits 2018 akzeptiert.

Bisher war das BMF jedoch der Ansicht, dass die Leistung von vielen Handelsplattformen rein darin bestand, eine EDV-technische Abwicklung des Handels mit Kryptowährungen zu ermöglichen. Eine Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Nr. 8 UStG käme für die Umsätze dieser Handelsplattformen nur dann in Betracht, wenn der Kauf und Verkauf im eigenen Namen des Plattformbetreibers als Mittelsperson vorgenommen würde. Dies ist der Fall bei zentralen Plattformen (z. B. Coinbase), nicht aber bei dezentralen Plattformen (z. B. Pancakeswap). Bei dezentralen Plattformen erfolgt der Handel ausschließlich auf P2P-Basis, d. h. zwischen den einzelnen Nutzern der Plattform direkt. Die Tätigkeit der Plattform an sich konzentriert sich im Wesentlichen auf das Matching, d. h. das Zusammenbringen von Handelspartnern.

Da dezentrale Plattformen als sicherer vor Hacks gelten, verlagert sich in der jüngeren Vergangenheit der Handel zusehends auf dezentrale Plattformen.

Änderung: Mit dem neuen Schreiben packt das BMF die Thematik von einer anderen Seite an und zwar der Frage nach der Einheitlichkeit der Leistung. Nunmehr sieht das BMF IT-Dienstleistungen, die ein Plattformbetreiber erbringt, als Nebenleistung zur Hauptleistung an. Für zentrale Plattformen ist diese Hauptleistung der Finanzumsatz (§ 4 Nr. 8b UStG), für dezentrale Plattformen das Matching (§ 4 Nr. 8e UStG).

Praxishinweis: Die Ausweitung der Steuerbefreiung ist zu begrüßen, da sie den Markt um virtuelle Währungen ein Stück weiter an den der konventionellen Zahlungsmittel heranrückt. Betreiber dezentraler Plattformen, die aufgrund des Vorsteuerabzugs gerne weiterhin umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen möchten, können dies aufgrund der Option gemäß § 9 UStG weiterhin tun.

Während die Ausweitung der Steuerbefreiung zu begrüßen ist, hat die Finanzverwaltung sowohl ertrags- als auch umsatzsteuerlich noch einige Baustellen rund um die Thematik der Kryptowährungen. Dass das BMF seine Ansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung dezentraler Handelsplattformen vergleichsweise rasch nach der initialen Einschätzung aus 2018 angepasst hat, zeigt, dass dynamische Entwicklungen in dem Feld weiterhin auch für scheinbar geklärte Konstellationen zu erwarten sind. Steuerpflichtigen wird daher empfohlen, die Entwicklungen weiterhin aufmerksam zu verfolgen und die eigenen Transaktionen sorgfältig zu dokumentieren.

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