Steuererleichterungen verlängert: So profitieren Vereine

25/01/2023

Die steuerlichen Erleichterungen aus der Corona-Krise wurden verlängert.

Das BMF hat die bestehenden Billigkeitsregelungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise im gemeinnützigkeitsrechtlichen Bereich erlassen wurden, bis Ende 2023 verlängert. Dazu hat es ein Schreiben veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 12.12.2022, Az. IV C 4 – S 2223/19/10003 :006). Demnach gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Einzelregelungen auch weiterhin.

Wir stellen die zehn für Vereine relevanten Regelungen in der folgenden Tabelle vor:

Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Corona-Hilfe





Entgeltliche Tätigkeiten




Zeitnahe Mittelverwendung





Auflösung von Rücklagen





Verwendung von Spenden für die Corona-Hilfe




Überlassung von Personal und Sachmitteln





Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung






Personaleinsatz für die Corona-Hilfe




Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Alle steuerbegünstigten Vereine dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Corona-Krise engagieren. Es gilt hier also nicht die grundsätzliche Bindung an die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke. Dabei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Eine vorherige Änderung der Satzung ist dazu nicht erforderlich.

Unabhängig vom Satzungszweck können entgeltliche Betätigungen des Vereins zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Kann der Verein wegen der Corona-Krise Mittel nicht zeitnah verwenden, berücksichtigt das Finanzamt die Auswirkungen der Corona-Krise. Gemeinnützige Einrichtungen erhalten damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel bzw. müssen sie nicht anderweitig verwenden.

Ein gemeinnütziger Verein kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie z. B. zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.

Auch gemeinnützige Vereine ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Corona-Hilfe selbst verwenden.

Stellen Vereine entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist der Ausgleich von Verlusten, die der gemeinnützige Verein nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, mit Überschüssen aus Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung. Der gemeinnützige Verein muss aber nachweisen, dass die Verluste durch die Corona-Krise entstanden sind.

Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich. Dafür kann haupt- und ehrenamtliches Personal eingesetzt werden. Erlaubt ist auch die Erstattung von Kosten für Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder.

Die Finanzverwaltung beanstandet es zudem nicht, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Quelle: IWW Verlag

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