Um den starken Anstieg der Corona-Neuinfektionen einzudämmen, ordnen Bund und Länder Betriebsschließungen an und gewähren eine außerordentliche Wirtschaftshilfe. Damit sollen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen vom Bund für die finanziellen Ausfälle der Schließung entschädigt werden.
Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen sollen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt werden.
Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. EUR haben.
Stand: 30. Oktober 2020
Autor: Alexander Hradecky, Steuerberater, Auren
Quelle: Beschlüsse von Bund und Länder vom 28. Oktober 2020
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne Cornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Auren Frankfurt; Alexander Hradecky, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auchAuch in 2021: Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Erleichterungen im Gemeinnützigkeitsrecht So sieht „Novemberhilfe“ für Corona-Betroffene ausWeitere steuerrechtliche Maßnahmen im Rahmen des 130-Milliarden-Euro-KonjunkturpaketsSteuersatzänderung bei langfristiger FertigungMehrwertsteuer soll befristet gesenkt werden Corona-Steuerhilfegesetz verlängert Übergangsregelung zur UmsatzbesteuerungZuschuss für steuerpflichtige Corona-Betroffene mit Gewinn- und VermietungseinkünftenSpenden und andere Hilfsaktionen Liquiditätshilfen bei der UmsatzsteuerBundesregierung schnürt Maßnahmenpaket
Foto: Adobe Stock, joda
Kein Token oder Token ist abgelaufen.