Im Bereich der Umsatzsteuer empfiehlt es sich bei Fällen mit Dauerfristverlängerung zu prüfen, ob hier noch weitere Liquiditätsvorteile erzielt werden können.
Zum einen besteht die Möglichkeit sich eine etwaige Sondervorauszahlung durch Widerruf einer Dauerfristverlängerung zurück erstatten zu lassen. In diesem Fall sind die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. des Folgemonats abzugeben.
Zudem lassen einige Bundesländer (z. B. BW, Bayern, Berlin und NRW) in begründeten Einzelfällen bei unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen eine Herabsetzung/Erstattung der Sonder-VZ für 2020 auf bis zu 0,00 EUR zu und gewähren die Dauerfristverlängerung weiterhin.
Stand: 31. März 2020
Autor: Marcus Kogel, Steuerberater, Auren
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Foto: Adobe Stock, joda
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