Steuerliche Massnahmen: Weitere steuerrechtliche Massnahmen im Rahmen des 130-Milliarden-Euro-Konjunkturpakets

05/06/2020

Neben der befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes hat der Koalitionsausschuss in seiner Sitzung vom 3. Juni 2020 diese steuerrechtliche Maßnahmen beschlossen. 

Reform des Körperschaftsteuerrechts
Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll das Körperschaftsteuerrecht modernisiert werden: unter anderem durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags (bisher dem 3,8-Fachen). Wie die genaue Ausgestaltung des Optionsmodells zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften aussehen soll, ist derzeit noch unklar. 

Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht. 

Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben und verbessert damit die Liquidität bei den Unternehmen. 

Verlustrücktrag
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal fünf Mio. EUR bzw. zehn Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, zum Beispiel über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Dadurch soll schon heute mit einem bürokratiearmen Mechanismus die notwendige Liquidität geschaffen werden. Die genaue Ausgestaltung steht noch nicht fest, insbesondere, ob für 2019 noch keine endgültige Veranlagung erfolgt sein darf. Es empfiehlt sich daher, die Abgabe der Steuererklärungen 2019  in entsprechenden Fällen bis zur Klarstellung durch die Finanzverwaltung zurückzustellen. Die Auflösung der Corona-Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.

Abschreibungen
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. 

Kinderbonus
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf zwei Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.000 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.

Verkehr
Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet, wovon eine spürbare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen ausgehen wird. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1. Januar 2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2025 gewährt und bis 31. Dezember 2030 verlängert.

Durch die Umweltprämie wird der Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge gefördert. Im bestehenden System werden die Prämien des Bundes als neue »Innovationsprämie« verdoppelt. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 EUR die Förderung des Bundes von 3.000 EUR auf 6.000 EUR steigt. Diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2021.

Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen von 0,25 % wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 EUR erhöht. 

Stand: 5. Juni 2020 

Autor: Alexander Hradecky, Steuerberater, Auren 

Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und Berater
Michael Böttinger, Auren Frankfurt; Alexander Hradecky, Auren München; Marion Trieß, Auren Stuttgart; Patrick Rüde; Auren Waldshut-Tiengen 

Quelle: Eckpunktepapier – Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020

Zum Download des Beitrags als PDF 

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Foto: Adobe Stock, joda 

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