Steuerliche Massnahmen: Zuschuss für Steuerplichtige Corona-Betroffene mit Gewinn- und Vermietungseinkünften

23/04/2020

Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften, die wegen Corona in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen müssen, können eine weitere Liquiditätshilfe beantragen.

Das zuständige Finanzamt erstattet Corona-Leidenden neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auf Antrag auch einen Teil der bereits bezahlten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für 2019.

Die Berechnungsgrundlage ist der pauschal ermittelte Verlust für das laufende Jahr 2020. Dieser beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Mio. EUR bzw. zwei Mio. EUR bei einer Zusammenveranlagung). Überzahlungen aufgrund der Neuberechnung werden dem Steuerpflichtigen dann erstattet.

Verlust schwer bezifferbar

Vielfach tun sich Corona-Betroffene schwer, den durch die Krise in 2020 entstehenden Verlust zu bestimmen. Das von der Politik beschlossene Pauschalverfahren bringt eine entscheidende Vereinfachung. Die Erbringung der üblicherweise erforderlichen Nachweise ist für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit hohem Aufwand verbunden. Durch die Pauschalierung wird dies aber deutlich erleichtert. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null EUR herabgesetzt wurden.

Nach Erstattung wider Erwarten Gewinn?

Macht das Unternehmen wider Erwarten in 2020 doch noch Gewinn, muss es die erhaltene Finanzspritze wieder zurückzahlen. Weist das Unternehmen Verluste aus, muss nichts zurückgezahlt werden.

Beispielrechnung zur Veranschaulichung

A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur ESt i. H. v. 20.000 EUR entrichtet. Sein für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn beläuft sich auf 80.000 EUR. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen i. H. v. 6.000 EUR je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. März 2020) geleistet.

Aufgrund der Corona-Krise bricht sein Umsatz auf 0 Euro ein. Seine Fixkosten laufen unverändert weiter. Er beantragt unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung i. H. v. 6.000 EUR. 

Zusätzlich beantragt A im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 EUR (15 % von 80.000 EUR) auf 16.000 EUR herab. Das Finanzamt erstattet die Überzahlung i. H. v. 4.000 EUR. A bekommt insgesamt 10.000 EUR ausgezahlt.

Konkrete Details gibt die Finanzverwaltung hierzu in Kürze in einem BMF-Schreiben (Bundesfinanzministerium) bekannt. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Bleiben Sie informiert. 

Stand: 23. April 2020 

Autor: Alexander Hradecky, Steuerberater, Auren München
In Zusammenarbeit mit Michael Böttinger, Auren Frankfurt; Marion Trieß, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Auren Waldshut-Tiengen

Quelle: Pressemitteilung Bundesfinanzministerium, 23. April 2020  

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Foto: Adobe Stock, joda 

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