Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und wiederholt erweitert. Die Überbrückungshilfe III gilt auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Zudem werden Soloselbstständige mit dem Instrument der Neustarthilfe, als Teil der Überbrückungshilfe III, unterstützt.
Antragsberechtigte
Förderhöhe der Überbrückungshilfe III
Der Förderhöchstbetrag beträgt bei Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen 200.000 EUR pro Monat. Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe.
Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:
Für Unternehmen, die im Dezember 2020 neu von Schließungen betroffen waren bzw. im ersten Halbjahr 2021 geschlossen bleiben müssen, beträgt der Förderhöchstbetrag 500.000 EUR pro Monat.
Förderfähige Kosten Überbrückungshilfe III
Der Katalog der förderfähigen Kosten wurde erweitert und umfasst insgesamt folgende fixe Betriebskosten:
Für folgende ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen gelten Sonderregelungen:
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Für Soloselbstständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 25 % des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe bis zu 5.000 EUR gewährt. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. Ä. anzurechnen.
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 EUR.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbstständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit dann anders als zunächst erwartet doch über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Reisebranche
Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
Kultur- und Veranstaltungswirtschaft
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht werden und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.
Laufzeit
Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können für den Monat Dezember 2020 (und, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die gesonderten Bedingungen, für den Monat November 2020 bzw. Dezember 2020) die Kosten nach der Überbrückungshilfe III (Kostenarten und Höhe) nachträglich geltend gemacht werden. Dabei werden die Zuschüsse der Überbrückungshilfe II für den entsprechenden Zeitraum verrechnet.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt – nach Abschluss der Programmierarbeiten – wie bisher auch elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform.
Soloselbstständige können bis zu einem Betrag von 5.000 EUR unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung zum Beispiel einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters – Anträge stellen.
Eine Antragstellung ist möglich, sobald die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), die beihilferechtliche Klärung und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern erfolgt ist. Dies wird erfahrungsgemäß einige Wochen in Anspruch nehmen.
Wir gehen davon aus, dass auch die Überbrückungshilfe III durch das Beihilferecht begrenzt wird und unter die neue „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ fällt. Diese Regelung wurde in den FAQ zur Überbrückungshilfe II unter Punkt 4.16 neu mit aufgenommen.
Stand: 23. Dezember 2020
Autor: Thomas Geiler, Steuerberater, Auren
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und BeraterCornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Wolfgang Müller, Auren Frankfurt; Michael Deindl, Auren Garmisch-Partenkirchen; Alexander Hradecky, Günter Mohr, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
Quellen:www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.dehttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html#:~:text=15.12.2020-,Umfangreiche%20Erweiterung%20der%20Corona%2DHilfen,Dezember%20betroffen%20sind.https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-12-12-verbesserte-ueberbrueckungshilfe-III.pdf?__blob=publicationFile&v=2TermBMF/BMWi, Sheet Überbrückungshilfe III vom 25. November 2020
Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch Neues zum Corona-Beihilferecht Gute Nachricht: Antragsfrist für Corona-Hilfen verlängert Baden-Württemberg verlängert Aufstockung der Corona-Überbrückungshilfe Überbrückungshilfe geht in Verlängerung
Kein Token oder Token ist abgelaufen.