Überbrückungshilfe III: Sonderregelung zu förderfähigen Kosten in der Reisebranche

17/03/2021

Update 15. März 2021 von Blog-Beitrag 17. Februar 2021

Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellten Reiseleistungen, z. B. Gastschulaufenthalte, oder Reiseeinzelleistungen), die seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt eines Teils vom Vertrag) und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären.

Diese Regelung gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass aufgrund einer Corona-bedingten Stornierung der Reise die Provisionen bzw. Serviceentgelte zurückgezahlt werden bzw. ausbleiben oder die kalkulierten Margen nicht realisiert werden. Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig davon, ob die Vermittlung im stationären oder im Online-Vertrieb erfolgt. Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.

Die kalkulierte Reiseveranstalter-Marge ist um die kalkulierte Reisebüro-Provision zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.
Beispiel:
Der Kunde hat am 20. Februar 2020 Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 23. Januar 2021 gebucht. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück bzw. der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine kalkulierte Marge für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen.

Bei der Antragstellung sind die Provisionen/Serviceentgelte bzw. die kalkulierten Margen für stornierte Reisen im Monat des Reiseantritts geltend zu machen. Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum (November 2020 – Juni 2021), wenn der Stornierungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ununterbrochen bis zum geplanten Reiseantritt fortbesteht. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Stornierungsgrund nicht ununterbrochen vorlag, wenn zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt mehr als vier Wochen liegen. Sollten zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt vier Wochen oder weniger liegen, muss gegenüber dem prüfenden Dritten unter Nennung des Stornierungsgrundes dokumentiert werden, ob der Stornierungsgrund zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ob dieser ununterbrochen fortbestand.
Beispiel:
Der Kunde bucht am 20. Februar 2021 eine Reise an die Algarve mit Reiseantritt 14. Juni 2021. Das Reisebüro kann die Provision bei Stornierung/Absage ohne Weiteres geltend machen. Anders bei Buchung am 1. Juni 2021, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reisewarnung vorliegt und bis zum 14. Juni 2021 fortbesteht.

Nicht erfasst sind Options- und Umbuchungen. Förderfähig sind zudem für die Reisewirtschaft externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für Reisen, die im Zeitraum März bis Dezember 2020 hätten stattfinden sollen. Die Reisewirtschaft umfasst Reiseveranstalter, Reisebüros, Incoming-Unternehmen und IT- und sonstige Dienstleister mit Schwerpunkt Tourismus.

Es dürfen nur Ausfall- und Vorbereitungskosten für Monate angesetzt werden, in denen ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019 realisiert wurde. Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sind insbesondere geleistete und nicht rückerstattete Zahlungen an Vertragspartner des Antragsstellers außerhalb des Unternehmens zur Vorbereitung und Durchführung von nicht durchgeführten Reisen oder für die Stornierung. Zu den externen Ausfall- und Vorbereitungskosten zählen auch Zahlungen an Leistungsträger für fest eingekaufte Kontingente. Soweit die Leistung in Fremdwährung eingekauft wurde, sollten auch etwaige Währungsgewinne oder -verluste berücksichtigt werden (Differenz aus Zahlung und Erstattung durch Kursschwankungen).
Beispiel:
Ein Reiseveranstalter hat Übernachtungskontingent für 20 Personen, je 14 Nächte, bei einem Hotel in Berchtesgaden für 80 EUR pro Nacht (14. bis 28. Januar 2021) eingekauft. Übernachtungen sind aufgrund der innerdeutschen Schließungsmaßnahmen nicht möglich. Rückerstattung des Hotels bleibt aus. Der Reiseveranstalter kann 22.400 EUR als externe Kosten ansetzen.

Die Personalkostenpauschale für die Reisewirtschaft wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale nach Ziffer 2.4. Nummer 12 gewährt. Die Personalkostenpauschale für die Reisewirtschaft beträgt 50 % der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten. Die Antragssteller haben ein Wahlrecht, ob die Pauschale anhand der nachgewiesenen externen Ausfall- und Vorbereitungskosten oder anhand der nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Personalmehrkosten geltend gemacht wird.

Bei der Antragstellung können die Ausfall- und Vorbereitungskosten frei auf die Monate November 2020 bis Juni 2021 verteilt werden, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021). Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen. Dies gilt entsprechend für Provisionen/Serviceentgelte bzw. kalkulierte Margen für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten.

Gleichartige Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II (d. h. für die Monate Juni bis Dezember), Zahlungen der November- und Dezemberhilfe, das Kurzarbeitergeld sowie Versicherungsleistungen werden für den jeweils entsprechenden Monat angerechnet. Für Reisen, die in den Fördermonaten (November 2020 bis Juni 2021) dieser FAQ angetreten werden sollten, gilt: Für dieselbe Reise dürfen nur entweder externe Ausfall- und Vorbereitungskosten oder Provision/Serviceentgelt bzw. kalkulierte Margen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.
Beispiel:
In einem Reisebüro sind im Förderzeitraum Personalkosten in Höhe von 100.000 EUR angefallen; für die Ermittlung des Gesamtbetrags ist die Lohn- und Finanzbuchhaltung des Unternehmens heranzuziehen. Dieser Betrag ist um das erhaltene Kurzarbeitergeld (KUG) und um die erhaltenen Zuschüsse für Personalkosten aus den Überbrückungshilfen I und II (Ü1 und Ü2) zu kürzen. Ebenfalls abzuziehen sind erwirtschaftete Erträge etwa durch Serviceentgelte, die auch bei Stornierung oder Umbuchung beim Reisebüro verbleiben (= Provisionen bei der Buchung von Flug-/Bahntickets etc.). Nach Abzug KUG/Ü1+Ü2 verbleiben im konkreten Beispielsfall 60.000 EUR Personalkosten für insgesamt 4.000 Buchungsvorgänge, davon corona-bedingte Stornos/Umbuchungen etc.: 3.000 Vorgänge (75 %), so dass 45.000 EUR Personalkosten förderfähig wären. Die Personalkostenpauschale beträgt 50 % der förderfähigen Summe, mithin 22.500 EUR. Die Zuordnung, ob es sich bei der Buchung um einen förderfähigen Vorgang handelt, ist aus den Mid- und Backoffice-Systemen abzuleiten.

Die prüfenden Dritten ermitteln die förderfähigen Kosten auf Basis der touristischen Buchungssysteme.
Beispiel:
Für die Ermittlung der Margen legen die Unternehmen dem prüfenden Dritten die Einkaufspreise (für die Reisevorleistungen) und die ursprünglichen Verkaufspreise der jeweiligen Pauschalreisen vor und lassen sich die Marge testieren. Die zugrundeliegenden Informationen sind in den touristischen Buchungssystemen verfügbar.

Unternehmen, die Überbrückungshilfe III nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten, haben darüber hinaus Folgendes zu beachten: Sofern die Verluste eines bestimmten Monats seit März 2020 bereits für die Geltendmachung von anderen Hilfen wie der ÜH II, Novemberhilfe Plus oder Dezemberhilfe Plus genutzt werden, sind diese Verluste für die ÜH III in der Tat „verbraucht“ und verringern den nach der ÜH III auf Basis der Fixkostenhilferegelung erstattungsfähigen Betrag für diesen Monat.

Stand: 15. März 2021

Autor: Thomas Geiler, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Auren Waldshut-Tiengen

Quelle:
FAQ Corona-Überbrückungshilfe III

Zum Download Beitrags als PDF 

Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und Berater
Cornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Wolfgang Müller, Auren Frankfurt; Michael Deindl, Auren Garmisch-Partenkirchen; Alexander Hradecky, Günter Mohr, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen

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