Update 15. März 2021 von Blog-Beitrag 17. Februar 2021
Das Bundeswirtschaftsministerium und Bundesfinanzministerium vereinfacht und verbessert die Überbrückungshilfe III, die von der Corona-Pandemie besonders stark betroffene Unternehmen unterstützen soll. Die Beantragung ist vereinfacht, die Förderung großzügiger, der Empfängerkreis größer, die Finanzhilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Zudem ist die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert, berücksichtigt wurden auch die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels.
Antragsberechtige
Förderfähige Kosten Überbrückungshilfe IIIDer Katalog der förderfähigen Kosten wurde erweitert und umfasst insgesamt folgende fixe Betriebskosten:
Für folgende ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen gelten Sonderregelungen:
Förderhöhe der Überbrückungshilfe III unter Berücksichtigung des BeihilferechtsDer maximale Zuschuss beträgt 1,5 Mio. EUR pro Monat, sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dies zulassen. Bei verbundenen Unternehmen beträgt die Förderung maximal 3 Mio. EUR. Der beihilferechtlich maximal zulässige Höchstbetrag beträgt für den gesamten Förderzeitraum 12 Mio. EUR.
Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen.
Wenn Antragsteller die Bundesregelung Fixkostenhilfe mit einer Obergrenze von bis zu 10 Mio. EUR pro Unternehmen nutzen, ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten möglich. Um den Nachweis ungedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden.
Wählt der Antragsteller alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung, so werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung sowie der De-minimis-Verordnung können Zuschüsse von insgesamt bis zu 2 Mio. EUR pro Unternehmen gewährt werden.
Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden. Zu weitergehenden Erläuterungen zum Beihilferecht verweisen wir auf die „FAQ zu Beihilferegelungen“ (Link s. Quellen).
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Rückgang der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe.
Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:
Bezüglich der Ermittlung des Vergleichsumsatzes für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, s. Ausführungen zu „Antragsberechtigte“.
AbschlagszahlungenAbschlagszahlungen können bis zu 50 % der beantragten Förderhöhe betragen, jedoch maximal 100.000 EUR pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III können Unternehmen damit maximal 800.000 EUR Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen erfolgen ab dem 15. Februar 2021. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder startet voraussichtlich im Monat März 2021.
LaufzeitDie Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021.Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III kann nur bei Rücknahme der Anträge für die November- und/oder Dezemberhilfe beantragt werden. An der genauen Ausgestaltung und der technischen Umsetzung wird gearbeitet.Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Es gilt dabei der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig gefördert werden können. Kosten, die z. B. bereits im Rahmen der Überbrückungshilfe II geltend gemacht wurden, können im Rahmen der der Überbrückungshilfe III nicht gefördert werden.
Antragstellung
Zu weitergehenden Erläuterungen verweisen wir auf die FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (Link s. Quellen).
Stand: 15. März 2021
Autorin: Nicole Friedrich, Steuerfachangestellte, Auren München
Quellen:Überbrückungshilfe UnternehmenÜberbrückungshilfe Unternehmen FAQ Beihilferegelungen Überbrückungshilfe Unternehmen FAQ Überbrückungshilfe IIIÜberbrückungshilfe Unternehmen FAQ Neustarthilfe für Soloselbständige
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und BeraterCornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Wolfgang Müller, Auren Frankfurt; Michael Deindl, Auren Garmisch-Partenkirchen; Alexander Hradecky, Günter Mohr, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
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