Überbrückungshilfen III: einfacher und besser

22/03/2021

Update 15. März 2021 von Blog-Beitrag 17. Februar 2021

Das Bundeswirtschaftsministerium und Bundesfinanzministerium vereinfacht und verbessert die Überbrückungshilfe III, die von der Corona-Pandemie besonders stark betroffene Unternehmen unterstützen soll. Die Beantragung ist vereinfacht, die Förderung großzügiger, der Empfängerkreis größer, die Finanzhilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Zudem ist die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert, berücksichtigt wurden auch die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels.

Antragsberechtige

  • Unternehmen mit einem Umsatz im Jahr 2020 von bis zu 750 Mio. EUR, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, die unmittelbar oder mittelbar Corona-bedingte Umsatzausfälle erleiden.
  • Unternehmen die von der Schließungsanordnung betroffen sind, wie der Einzelhandel, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie, Unternehmen der Pyrotechnikbranche, der Großhandel und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn im Jahr 2020 ein Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR erzielt wurde.
    Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Als Unternehmen gelten auch gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine.
  • Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.
    Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind.
  • Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September in Ansatz bringen.
    Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung auf max. 1.800.000 EUR begrenzt.

Förderfähige Kosten Überbrückungshilfe III
Der Katalog der förderfähigen Kosten wurde erweitert und umfasst insgesamt folgende fixe Betriebskosten:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  13. Kosten für Auszubildende
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 EUR als erstattungsfähig anerkannt werden.
  15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1.Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, können Marketing und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung angesetzt werden.

Für folgende ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen gelten Sonderregelungen:

  • Für Soloselbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 % des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe bis zu 7.500 EUR gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden. Zu weitergehenden Erläuterungen dieser Förderung siehe unseren Blogbeitrag „Neustarthilfe für Soloselbstständige“.
  • Für Einzelhändler, die direkt von den Schließungsanordnungen betroffen sind, besteht zu der Abschreibemöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen auch eine Abschreibung unter definierten Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen. Hinzugekommen ist, dass auch Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau ebenfalls Anspruch auf diese Sonderregelung haben. Zu weitergehenden Erläuterungen dieser Förderung siehe unseren Blogbeitrag „Abschreibung auf Warenwerte – Sonderregelung für den Einzelhandel“.
  • Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst. Zu weitergehenden Erläuterungen dieser Förderung siehe unseren Blogbeitrag „Sonderregelung zu förderfähigen Kosten in der Reisebranche im Rahmen der Überbrückungshilfe III“.
  • Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet.
  • Unternehmen der pyrotechnischen Industrie erhalten eine gesonderte Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfe III.

Förderhöhe der Überbrückungshilfe III unter Berücksichtigung des Beihilferechts
Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Mio. EUR pro Monat, sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dies zulassen. Bei verbundenen Unternehmen beträgt die Förderung maximal 3 Mio. EUR. Der beihilferechtlich maximal zulässige Höchstbetrag beträgt für den gesamten Förderzeitraum 12 Mio. EUR.

Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen.

Wenn Antragsteller die Bundesregelung Fixkostenhilfe mit einer Obergrenze von bis zu 10 Mio. EUR pro Unternehmen nutzen, ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten möglich. Um den Nachweis ungedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden.

Wählt der Antragsteller alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung, so werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung sowie der De-minimis-Verordnung können Zuschüsse von insgesamt bis zu 2 Mio. EUR pro Unternehmen gewährt werden.

Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden. Zu weitergehenden Erläuterungen zum Beihilferecht verweisen wir auf die „FAQ zu Beihilferegelungen“ (Link s. Quellen).

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Rückgang der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe.

Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 % bis 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 %

Bezüglich der Ermittlung des Vergleichsumsatzes für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, s. Ausführungen zu „Antragsberechtigte“.

Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen können bis zu 50 % der beantragten Förderhöhe betragen, jedoch maximal 100.000 EUR pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III können Unternehmen damit maximal 800.000 EUR Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen erfolgen ab dem 15. Februar 2021. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder startet voraussichtlich im Monat März 2021.

Laufzeit
Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021.
Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III kann nur bei Rücknahme der Anträge für die November- und/oder Dezemberhilfe beantragt werden. An der genauen Ausgestaltung und der technischen Umsetzung wird gearbeitet.
Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Es gilt dabei der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig gefördert werden können. Kosten, die z. B. bereits im Rahmen der Überbrückungshilfe II geltend gemacht wurden, können im Rahmen der der Überbrückungshilfe III nicht gefördert werden.

Antragstellung

  • Anträge auf Überbrückungshilfe III können ab dem 10. Februar 2021 gestellt werden.
  • Die Antragstellung erfolgt zwingend durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder.
  • Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.
  • Rückwirkende Anträge für die Überbrückungshilfe I und II können im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht gestellt werden.
  • Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 7.500 EUR kann bei Soloselbstständigen entweder direkt von der natürlichen Person oder über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Bei der Berücksichtigung von Umsätzen aus Personengesellschaften oder der Antragstellung für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften ist ein Antrag über einen prüfenden Dritten zu stellen.

Zu weitergehenden Erläuterungen verweisen wir auf die FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (Link s. Quellen).

Stand: 15. März 2021

Autorin: Nicole Friedrich, Steuerfachangestellte, Auren München

Quellen:
Überbrückungshilfe Unternehmen
Überbrückungshilfe Unternehmen FAQ Beihilferegelungen
Überbrückungshilfe Unternehmen FAQ Überbrückungshilfe III
Überbrückungshilfe Unternehmen FAQ Neustarthilfe für Soloselbständige

Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und Berater
Cornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Wolfgang Müller, Auren Frankfurt; Michael Deindl, Auren Garmisch-Partenkirchen; Alexander Hradecky, Günter Mohr, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen

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