Urlaubstage während Quarantäne

23/02/2023

Bisher war nicht klar, ob es auf den Jahresurlaub angerechnet wird, wenn ein Mitarbeiter, der nicht selbst erkrankt ist, während seines Urlaubs in Quarantäne muss. Bei einer eigenen Corona-Erkrankung werden Arbeitnehmer ohnehin arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhalten Entgeltfortzahlung, die Krankheitstage dürfen schon nach § 9 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.

Noch im August 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob Arbeitnehmern, die im Urlaub in Quarantäne müssen, die Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden müssen, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Den europäischen Richtern zuvorgekommen ist allerdings Mitte September 2022 der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 und hat mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes für Klärung gesorgt.

Muss ein Beschäftigter während seines Urlaubs in behördlich angeordnete Absonderung (Quarantäne oder Isolation), so werden diese Tage der Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Wie bei Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitgeber also Urlaubstage wieder gutschreiben, wenn Arbeitnehmer in ihrem Urlaub in Quarantäne mussten.

Nachweis der Absonderungspflicht

Im Hinblick auf die Entschädigung bei einer Quarantäne wird regelmäßig ein Nachweis gefordert. Das ist entweder die Absonderungsbescheinigung der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Oder, wenn die Behörden solche Bescheinigungen nicht mehr ausstellen kann oder die Absonderung auf einer Rechtsverordnung beruht, der personenbezogene Testnachweis, der die Absonderungspflicht begründet.

Die Vorschrift gilt nicht rückwirkend, sodass diese Regelung nur für den Zeitraum seit dem 17.09.2022 gilt. Für Urlaubstage während einer Quarantäne vor diesem Datum entscheiden Arbeitgeber bis auf weiteres selbst, ob sie die Urlaubstage wieder gutschreiben.

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