Die Verlängerung der Corona-Prämie bis zum 31.03.2022 ist verabschiedet. In der Bundestags-Drucksache 19/28925, S. 13 hat dies schon Eingang gefunden.
Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Weiterhin ist zu beachten, dass nur die Option der Zahlung bis 31.03.2022 verlängert wurde. Unverändert bleibt: es gibt keinen Prämienanspruch pro Jahr.
Stand: 28. Mai 2021
Autorin: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart
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