Regelungskompetenz von Vereinen bei Veranstaltungen

24/11/2022

Sportvereine dürfen die Wettkampfteilnahme von einem Covid-19-Impfnachweis und der Einhaltung
der sog. 2G+-Regel abhängig machen. Diese Aussage des OLG Köln ist über den Einzelfall des Sportwettkampfes hinaus von Bedeutung, weil das Gericht in der Entscheidung grundsätzliche Aussagen
zur Regelungskompetenz des Vereins getroffen hat.

Darum ging es vor dem OLG Köln

Ein Schwimmverband hatte für die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf Hygieneregeln
aufgestellt und in diesem Rahmen von den teilnehmenden Sportlern die Einhaltung der 2G+-Regel
(geimpft/genesen + getestet) verlangt. Eine Sportlerin, die diese Voraussetzungen für die Nominierung nicht erfüllte, beantragte dagegen vor Gericht eine einstweilige Verfügung und wurde aber auch zweitinstanzlich abgewiesen (OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2022, Az. 4 W 27/22).

Verbindliche Wettkampfregeln erfordern keine Satzungsgrundlage

Eine zentrale Aussage des OLG lautet, dass das Aufstellen verbindlicher Hygieneregelungen keine
ausdrückliche Rechtsgrundlage in der Satzung erfordert. In die Satzung muss der Verband nur solche Grundentscheidungen aufnehmen, die das Vereinsleben bestimmen. Wettkampfbezogene Regelungen zum Gesundheitsschutz seiner Mitglieder und Athleten aufzustellen, gehört nicht zu diesen fundamentalen Regelungen. Der Verein hat aber die Aufgabe, den Gesundheitsschutz konkret zu regeln. Er darf dafür verbindliche Ausführungsregelungen erlassen. Deswegen ist das Hygienekonzept eine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Entzug der Nominierung.

Das OLG leitet das zum einen aus der vertraglichen Sonderbeziehung zwischen Verband und Sportler
ab, für die die allgemeinen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB gelten. Zum
anderen war die mögliche Nominierung von vornherein unter die Bedingung gestellt, dass die Athleten die 2G+-Regel einhalten. Diese Vereinbarung genügt als Rechtsgrundlage für einen Wettkampfausschluss.

Gesetzliche Gesundheitsschutz-Vorgaben sind nicht verbindlich

Gesundheitliche Schutzmaßnahmen dürfen nicht willkürlich sein. Der Verband hatte bei der Ausgestaltung der Gesundheitsregelungen einen Ermessensspielraum, den er nicht rechtswidrig ausgenutzt hatte. Ein Verein muss die Rechtsakte fremder Organisationen auch nicht ohne eigene Prüfung übernehmen. Vielmehr hat er auch hier einen Ermessensspielraum, der aber die tatsächliche Pandemielage berücksichtigen muss.

Wichtig: Das OLG hat offen gelassen, ob ein abschließendes Verfahren zu dem gleichen Ergebnis käme. Im Rahmen eines Eilverfahrens hielt es aber das höhere Schutzniveau, das der Verband ansetzte, nicht grundsätzlich für so fragwürdig, um der klagenden Sportlerin Recht zu geben. Der Verein sei auch nicht gehalten gewesen, die 2G+-Regel durch umfängliche Testungen zu ersetzen. Auch hier habe er – in Übereinstimmung mit den lange erprobten öffentlich-rechtlichen Regelungen – einen Ermessensspielraum.

Die Konsequenz für die Vereinspraxis

Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des OLG Köln nur um ein Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes. Weil das Gericht damit aber faktisch über die Wettkampfteilnahme entschied, hat
es die rechtliche Situation vergleichsweise gründlich geprüft und dargestellt. Für Vereine liefert die
Entscheidung vor allem folgende Vorgaben:

  • Vereine können Regelungen zum Hygieneschutz ohne spezielle rechtliche Grundlage erlassen.
  • Sie haben dabei einen Ermessensspielraum und müssen sich nicht eng an die aktuellen amtlichen Hygieneregeln halten.
  • Sie müssen die eigenen Regelungen aber so rechtzeitig und klar kommunizieren, dass allen Beteiligten klar ist, unter welchen Voraussetzungen sie an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen dürfen.

Quelle: IWW Verlag


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