{"id":30245,"date":"2025-02-13T12:55:37","date_gmt":"2025-02-13T11:55:37","guid":{"rendered":"https:\/\/auren.com\/de\/?post_type=blog&#038;p=30245"},"modified":"2025-03-19T09:08:34","modified_gmt":"2025-03-19T08:08:34","slug":"steuer-infos-zum-jahreswechsel-24-25-fuer-gewerbetreibende-freiberufler-gmbhs","status":"publish","type":"blog","link":"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/steuer-infos-zum-jahreswechsel-24-25-fuer-gewerbetreibende-freiberufler-gmbhs\/","title":{"rendered":"Steuer-Infos zum Jahreswechsel 24\/25: F\u00fcr Gewerbetreibende \/ Freiberufler \/ GmbHs"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Inhalt<\/h2>\n\n\n\n<p><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\"><a href=\"#Beitrag-1\">1. Basiszinssatz wurde erneut angepasst<\/a><br><a href=\"#Beitrag-2\">2. Einf\u00fchrung der Wirtschafts-Identifikationsnummer f\u00fcr wirtschaftlich T\u00e4tige<\/a><br><a href=\"#Beitrag-3\">3. BFH hat Bedenken gegen die Beschr\u00e4nkung der Verlustabzugsverrechnung bei Termingesch\u00e4ften<\/a><br><a href=\"#Beitrag-4\">4. Corona-Hilfen f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter<\/a><br><a href=\"#Beitrag-5\">5. Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025<\/a><br><a href=\"#Beitrag-6\">6. Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung<\/a> <br><a href=\"#Beitrag-7\">7. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen \u2013 Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung<\/a><br><a href=\"#Beitrag-8\">8. Buchwert\u00fcbertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften<\/a><br><a href=\"#Beitrag-9\">9. Steuerbefreiung von Betriebsverm\u00f6gen bei Erbschaft und Schenkung m\u00f6glich<\/a><br><a href=\"#Beitrag-10\">10. Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/a><\/mark><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-1\">1. Basiszinssatz wurde erneut angepasst<\/h2>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der jahrelangen Niedrigzinsphase befand sich der Basiszinssatz zum Teil im negativen Bereich. Die Europ\u00e4ische Zentralbank gibt den Zinssatz vor, aus dem sich dann der gesetzliche Basiszinssatz f\u00fcr  Deutschland ableitet, und zwar jeweils zum 1.1. sowie 1.7. eines Jahres. Zum 1.1.2024 betrug der  Basiszinssatz 3,62 % und seit dem 1.7.2024 betr\u00e4gt er 3,37 %. Die n\u00e4chste \u00c4nderung wird zum 1.1.2025 erfolgen und einige Tage zuvor wird die Bekanntgabe durch Ver\u00f6ffentlichung der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger erfolgen. Die Basiszinss\u00e4tze sind auch online abrufbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-2\">2. Einf\u00fchrung der Wirtschafts-Identifikationsnummer f\u00fcr wirtschaftlich T\u00e4tige<\/h2>\n\n\n\n<p>Bereits 2003 wurde beschlossen, dass zur besseren Unterscheidbarkeit in steuerlichen Angelegenheiten zwischen privater und gesch\u00e4ftlicher Sph\u00e4re eine spezielle Steuernummer vergeben werden sollte. Ab 2008 wurde f\u00fcr alle Bundesb\u00fcrger die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingef\u00fchrt. Sie wird bereits Kindern nach der Geburt zugeteilt und ist lebenslang g\u00fcltig. Die Steuer-ID ist bei den Finanzbeh\u00f6rden mit den unterschiedlichen Steuernummern der verschiedenen Steuerarten, z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer etc. verkn\u00fcpft. Die Steuernummer \u00e4ndert sich z.B. durch Umzug in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes, die Steuer-ID hingegen nicht. Langfristig soll die Steuer-ID die Steuernummer ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab November 2024 wird stufenweise ohne Antragstellung zus\u00e4tzlich f\u00fcr den wirtschaftlichen Verkehr die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) durch das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) vergeben. Eine W-IdNr. erhalten Personenvereinigungen und juristische Personen, z.B. GmbH, Genossenschaften und Aktiengesellschaften, aber auch nat\u00fcrliche Personen, die wirtschaftlich t\u00e4tig sind, z.B. Freiberufler oder gewerblich T\u00e4tige. Weiterhin wird jeder Arbeitgeber eine W-IdNr. erhalten, auch der Privathaushalt mit einer bei der Minijob-Zentrale angemeldeten Haushaltshilfe. <\/p>\n\n\n\n<p>Die gesetzliche Regelung sieht allerdings vor, dass bei mehreren unterschiedlichen wirtschaftlichen Bet\u00e4tigungen einer Person die letzten 5 Ziffern der W-IdNr. variieren. Wer also z.B. als  Einzelhandelskaufmann ein Ladengesch\u00e4ft unterh\u00e4lt, weiterhin mehrere Ferienwohnungen vermietet und im Privatbereich eine Haushaltshilfe besch\u00e4ftigt, wird drei W-IdNr. erhalten, die sich innerhalb der letzten f\u00fcnf Ziffern unterscheiden. Die W-IdNr. wird der den Unternehmen bereits bekannten Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-ID) nachgebildet werden. Die W-IdNr. soll die USt-ID langfristig ersetzen. <\/p>\n\n\n\n<p>Achtung: Steuerpflichtige werden kein gesondertes Schreiben mit der W-IdNr. erhalten, sondern dieses  wird im elektronischen ELSTERPortal des Steuerpflichtigen bereitgestellt oder \u00fcber den Zugang des steuerlichen Beraters. Es wird gro\u00dfz\u00fcgige \u00dcbergangsfristen bis zur Nutzungspflicht der W-IdNr. geben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-3\">3. BFH hat Bedenken gegen die Beschr\u00e4nkung der Verlustabzugsverrechnung bei Termingesch\u00e4ften<\/h2>\n\n\n\n<p>Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen sind steuerpflichtig mit erheblichen Erschwernissen im Bereich der Verlustverrechnung. Speziell f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge aus Termingesch\u00e4ften gilt seit 2021 eine doppelte  Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung. Diese sieht so aus, dass derartige Verluste nur mit Gewinnen aus anderen Termingesch\u00e4ften oder Stillhalterpr\u00e4mien verrechnet werden d\u00fcrfen. Ein Ausgleich mit anderen Kapitaleink\u00fcnften ist nicht m\u00f6glich. Eine Verlustverrechnung ist auch nur bis zu 20.000 \u20ac pro Veranlagungsjahr m\u00f6glich. Verbleibende Verluste d\u00fcrfen zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden. Ein automatischer Steuerabzug erfolgt bei inl\u00e4ndischen Ertr\u00e4gen aus Termingesch\u00e4ften. Verluste werden dem Steuerpflichtigen bankseitig bescheinigt, eine Verrechnung kann erst in der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden, ebenso der Verlustvortrag. <\/p>\n\n\n\n<p>Wer z.B. aus Dividenden einen Gewinn von 10.000 \u20ac (vor Steuerabzug) und einen Gewinn aus einem Termingesch\u00e4ft von 30.000 \u20ac (vor Steuerabzug) erzielt, aber aus einem anderen Termingesch\u00e4ft einen Verlust von 40.000 \u20ac, hat wirtschaftlich unter dem Strich eine schwarze Null stehen. Steuerlich ist eine Verrechnung des Verlustes aus dem Termingesch\u00e4ft mit dem Gewinn aus Dividenden gar nicht m\u00f6glich und eine Verrechnung des Verlustes i.H. von 40.000 \u20ac mit dem Gewinn i.H. von 30.000 \u20ac nur i.H. von 20.000 \u20ac. Steuerlich verbleibt dem Steuerpflichtigen mithin ein Gewinn aus Kapitalertr\u00e4gen i.H. von 20.000 \u20ac (10.000 \u20ac aus Dividenden und 10.000 \u20ac aus Termingesch\u00e4ften). Es kann aus dem Verlust des  Termingesch\u00e4fts im betreffenden Veranlagungsjahr nur ein Betrag i.H. von 20.000 \u20ac steuerlich  ber\u00fccksichtigt werden, die verbleibenden 20.000 \u20ac k\u00f6nnen erst in der Zukunft mit positiven Eink\u00fcnften aus Termingesch\u00e4ften verrechnet werden, mit dem Risiko des Totalausfalls, falls keine Gewinne mehr erzielt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Mit dieser Beschr\u00e4nkung der Verlustabzugsverrechnung war ein steuerpflichtiges Ehepaar nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid und Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das zust\u00e4ndige Finanzamt, bekamen sie sowohl vor dem Finanzgericht Rheinland- Pfalz als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht und die Vollziehung wurde einstweilig ausgesetzt. <\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat Verfassungsbedenken aufgrund Besteuerung wirtschaftlich nicht erzielter Gewinne gesehen. Ein \u00e4hnliches Verfahren ist noch zur Ber\u00fccksichtigung von Aktienver\u00e4u\u00dferungsverlusten anh\u00e4ngig. Nicht rechtskr\u00e4ftige Bescheide sollten offengehalten werden. Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2024 die gesetzliche Regelung entsprechend der gerichtlichen Bedenken f\u00fcr alle offenen F\u00e4lle angepasst.  Banken m\u00fcssen bis zum 1.1.2026 die IT-technische Umsetzung und \u00c4nderung des Kapitalsteuerabzugs vornehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-4\">4. Corona-Hilfen f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg (LSG) hat in Instanz entschieden, dass die an Unternehmen  und Selbstst\u00e4ndige im Fr\u00fchjahr 2020 ausgezahlte \u201eSoforthilfe Corona\u201c sozialversicherungsrechtlich dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterf\u00e4llt. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Zuschuss erh\u00f6ht den Gewinn des Selbstst\u00e4ndigen und ist im Rahmen der  Einkommensbesteuerung zu ber\u00fccksichtigen. Dadurch erh\u00f6ht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag. <\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zur\u00fcckgefordert wird, kann der Gewinn des Selbstst\u00e4ndigen entsprechend um die Summe reduziert werden. Gleiches gilt dann auch f\u00fcr die Beitr\u00e4ge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage f\u00fcr die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer R\u00fcckforderung des Zuschusses ge\u00e4ndert werden m\u00fcsste bzw., sofern noch nicht rechtskr\u00e4ftig, mit dem Einspruch offengehalten werden m\u00fcsste.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-5\">5. Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der  Meldepflicht f\u00fcr elektronische Kassensysteme mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 mitgeteilt. Die Meldung und \u00dcbermittlung erfolgt f\u00fcr jede Betriebsst\u00e4tte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Au\u00dferbetriebnahme mit amtlich  vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber ELSTER mit folgenden Angaben: <\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen<\/li>\n\n\n\n<li>Art der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)<\/li>\n\n\n\n<li>Art, Anzahl und Seriennummer des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme<\/li>\n\n\n\n<li>Datum der Anschaffung bzw. der endg\u00fcltigen Au\u00dferbetriebnahme oder Nutzung in einer anderen Betriebsst\u00e4tte<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>F\u00fcr vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, f\u00fcr ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Au\u00dferbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt f\u00fcr Taxameter und Wegstreckenz\u00e4hler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE d\u00fcrfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen \u00dcberblick \u00fcber alle in den Betriebsst\u00e4tten  benutzten Systeme verschaffen. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-6\">6. Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung <\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass f\u00fcr die  Umsatzbesteuerung eines Betrags dieser zun\u00e4chst tats\u00e4chlich auf dem Konto des Leistungserbringers gutgeschrieben sein muss. Im entsprechenden Fall hatte ein Unternehmen Ums\u00e4tze, f\u00fcr die das Entgelt vom Leistungsempf\u00e4nger per \u00dcberweisung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Ums\u00e4tze im Jahr der Wertstellung (Valutierung) der \u00dcberweisung, also dem Jahr, in dem der Betrag zinswirksam wurde, besteuern. <\/p>\n\n\n\n<p>Die eigentliche Gutschrift (der Tag, an dem das Geld tats\u00e4chlich auf dem Konto des Empf\u00e4ngers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unternehmens erfolgte jedoch erst im Folgejahr. Die Richter des BFH entschieden daraufhin, dass die Ums\u00e4tze erst im Jahr der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als vereinnahmt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit auch erst f\u00fcr dieses Jahr zu besteuern sind. Das Urteil stellt klar: F\u00fcr die Vereinnahmung eines Betrags ist entscheidend, dass der Empf\u00e4nger \u00fcber das Geld wirtschaftlich verf\u00fcgen kann. Dies ist erst der Fall, wenn der Betrag  tats\u00e4chlich auf dem Konto des Empf\u00e4ngers gutgeschrieben ist. Eine r\u00fcckwirkende Wertstellung \u00e4ndert daran nichts. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-7\">7. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen \u2013 Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17.5.2024 als Folge mehrerer  Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2022 sowie einer Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2021 zur Zuordnung von Gegenst\u00e4nden zum Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen im Rahmen des Vorsteuerabzugs ge\u00e4u\u00dfert sowie zu den Fragen der Fristgebundenheit entsprechender Mitteilungen an die Finanzverwaltung und Dokumentation derselben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hatte entschieden, dass die Finanzbeh\u00f6rde den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, ob dieser dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll oder dem Privatverm\u00f6gen, der Steuerpflichtige der Finanzbeh\u00f6rde aber bis zum Ablauf der Frist f\u00fcr die Abgabe der Umsatzsteuererkl\u00e4rung nicht erkl\u00e4rt hat, welche Zuordnung er vorgenommen habe oder zumindest entsprechende Anhaltspunkte f\u00fcr die Finanzverwaltung feststellbar seien. Der BFH hatte in Erg\u00e4nzung entschieden, dass bei Vorlage objektiv erkennbarer Anhaltspunkte  innerhalb der Dokumentationsfrist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbeh\u00f6rde erforderlich<br>ist und diese auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden k\u00f6nne. Eine Mitteilung ist demnach nur erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anzeichen vorliegen. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Dokumentation m\u00fcsse innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist f\u00fcr die Umsatzsteuererkl\u00e4rung erfolgen, wenn keine objektiv erkennbaren Beweisanzeichen vorhanden sind. Eine Fristverl\u00e4ngerung zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung verl\u00e4ngert nicht die Dokumentationsfrist. Bis zum Ablauf der  Dokumentationsfrist kann eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Entscheidung durch ausdr\u00fcckliche<br>Mitteilung korrigiert werden. Das BMF hat daher mittlerweile klargestellt, dass bei einem Zuordnungswahlrecht auch Vertr\u00e4ge mit Umsatzsteuerausweis oder Benennung in Bauantragsunterlagen, z.B. als B\u00fcrotrakt, als entsprechende Beweisanzeichen zu bewerten sind, auch f\u00fcr eine nur teilweise Zuordnung zum Unternehmen. Gleiches gilt f\u00fcr die betriebliche Versicherung eines Gegenstandes, Kauf oder Verkauf unter dem Firmennamen, bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes. Gleichwohl sollte aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit eine rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Grunds\u00e4tze des Schreibens des BMF vom 17.5.2024 sind in offenen F\u00e4llen anzuwenden. Das Schreiben des BMF kann von dessen Homepage heruntergeladen werden. Das bislang g\u00fcltige BMF-Schreiben vom 2.1.2014 wurde mit dem neuen Schreiben aufgehoben, der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde ebenfalls entsprechend angepasst. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-8\">8. Buchwert\u00fcbertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am 12.1.2024 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8\/13) eine Regelung f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt, wonach eine \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern zum steuerlichen Buchwert zwischen absolut beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften  gesetzlich nicht geregelt ist. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung gesetzliche Regelung war unter Fachleuten und Gerichten lange umstritten. Die Gerichte entschieden in der Vergangenheit  unterschiedlich. Durch den Beschluss des BVerfG war der Gesetzgeber nun aufgefordert, r\u00fcckwirkend und ohne \u00dcbergangsfrist eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Eine gesetzliche Neuregelung hat der Bundestag im Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet, der der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt hat. <\/p>\n\n\n\n<p>Hiernach soll die neue gesetzliche Regelung f\u00fcr alle \u00dcbertragungsf\u00e4lle vor dem 12.1.2024 angewendet werden einschlie\u00dflich eines Wahlrechtes zwischen neuem und altem Recht, wenn beide  Mitunternehmerschaften dies beantragen, da nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass sich der Buchwertansatz im Einzelfall zuungunsten des Mitunternehmers auswirken kann. Die gesetzliche Neuregelung erm\u00f6glicht die \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert k\u00fcnftig ausdr\u00fccklich. Die Regelung gilt auch f\u00fcr Surrogate einer Anteilsbegr\u00fcndung oder Anteilserh\u00f6hung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-9\">9. Steuerbefreiung von Betriebsverm\u00f6gen bei Erbschaft und Schenkung m\u00f6glich<\/h2>\n\n\n\n<p>Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsverm\u00f6gen k\u00f6nnen unter bestimmten Bedingungen zum  gro\u00dfen Teil steuerbefreit bleiben. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 13.9.2023 kommt es hierf\u00fcr bei Handelsgesellschaften darauf an, ob das Verwaltungsverm\u00f6gen mehr als 90 % des Gesamtwertes des Betriebsverm\u00f6gens ausmacht. In diesem Fall entf\u00e4llt die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr das gesamte Betriebsverm\u00f6gen. Das Verwaltungsverm\u00f6gen umfasst Verm\u00f6genswerte, die nicht oder nur mittelbar f\u00fcr den betrieblichen Zweck genutzt werden, z.B. Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen oder  Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betriebszweck dienen. Auch Immobilien, die nicht betrieblich genutzt werden, z.B. vermietete Wohn- oder Gesch\u00e4ftsimmobilien, k\u00f6nnen hierzu geh\u00f6ren.  Sonstige Verm\u00f6genswerte, wie z.B. Kunstwerke, Sammlungen oder auch nicht betriebsnotwendige liquide Mittel, sind ebenfalls als Verwaltungsverm\u00f6gen anzusehen. <\/p>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile eines Handelsunternehmens mit Forschungst\u00e4tigkeit, das \u00fcber erhebliche Finanzmittel verf\u00fcgte. Die Tochter ging von einer Steuerfreiheit der erhaltenen Unternehmensanteile aus, das Finanzamt war aufgrund der H\u00f6he der Finanzmittel anderer Meinung, hatte auch betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht.  Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass bei Handelsunternehmen betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten von den  Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind, um zu bestimmen, ob das Verwaltungsverm\u00f6gen 90 % des Gesamtverm\u00f6gens \u00fcbersteigt. Nach Abzug derselben wurde im vorliegenden Fall festgestellt, dass das Verwaltungsverm\u00f6gen unter 90 % lag. Daher blieb das Betriebsverm\u00f6gen steuerfrei. <\/p>\n\n\n\n<p>Durch gemeinsamen L\u00e4ndererlass der obersten Finanzbeh\u00f6rden vom 19.6.2024 sowie BMF-Schreiben  vom 4.7.2024 hat die Finanzverwaltung nun die Auffassung des BFH \u00fcbernommen, dass betriebliche Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind. W\u00e4hrend der BFH allerdings s\u00e4mtliche betrieblichen  Verbindlichkeiten ber\u00fccksichtigt, will die Finanzverwaltung lediglich solche anerkennen, die \u00e4lter als 2 Jahre alt sind. Andererseits erkennt die Finanzverwaltung nicht nur f\u00fcr Handelsunternehmen die Berechnung an, sondern f\u00fcr s\u00e4mtliche Unternehmen. <\/p>\n\n\n\n<p>Achtung: Dieser Beitrag behandelt Aspekte der Steuerbefreiung von Betriebsverm\u00f6gen bei Erbschaften und Schenkungen. Jeder Erbschaft- und Schenkungsteuerfall ist einzigartig und sollte individuell durch den Steuerberater begleitet werden. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-10\">10. Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/h2>\n\n\n\n<p>Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese  \u00fcblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empf\u00e4ngers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei F\u00e4lligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird. Verzichtet der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine F\u00e4lligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung widerspricht. Hierauf kommt es f\u00fcr die F\u00e4lligkeit und damit die  Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung. <\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zur\u00fcckverwiesen, da bislang keine  Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gr\u00fcnde haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein k\u00f6nnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten. Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH  angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons is-layout-flex wp-block-buttons-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-vivid-red-background-color has-background wp-element-button\" href=\"\/?page_id=2155\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Kontaktieren Sie uns<\/a><\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wichtige Steuer-Informationen f\u00fcr Gewerbetreibende, Freiberufler und GmbHs zum Jahreswechsel 2024\/2025 in der \u00dcbersicht.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":30246,"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"blog-category":[],"class_list":["post-30245","blog","type-blog","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Steuer-Infos zum Jahreswechsel 24\/25: F\u00fcr Gewerbetreibende \/ Freiberufler \/ GmbHs - 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