{"id":30251,"date":"2025-02-13T12:58:30","date_gmt":"2025-02-13T11:58:30","guid":{"rendered":"https:\/\/auren.com\/de\/?post_type=blog&#038;p=30251"},"modified":"2025-03-19T09:08:12","modified_gmt":"2025-03-19T08:08:12","slug":"steuer-informationen-zum-jahreswechsel-24-25","status":"publish","type":"blog","link":"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/steuer-informationen-zum-jahreswechsel-24-25\/","title":{"rendered":"Steuer-Informationen zum Jahreswechsel 24\/25"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Inhalt<\/h2>\n\n\n\n<p><a href=\"#Beitrag-1\"><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\">1. Die E-Rechnung f\u00fcr Unternehmen ab 1.1.2025<\/mark><\/a><br><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\"><a href=\"#Beitrag-2\">2. Wachstumschancengesetz \u2013 ein kurzer \u00dcberblick<\/a><br><a href=\"#Beitrag-3\">3. Das Vierte B\u00fcrokratieentlastungsgesetz ist in Kraft getreten \u2013 die Kernpunkte<\/a><br><a href=\"#Beitrag-4\">4. Das Steuerfortentwicklungsgesetz<\/a><br><a href=\"#Beitrag-5\">5. Deutliche Geb\u00fchrenerh\u00f6hung f\u00fcr gerichtliche Registereintragungen geplant<\/a><\/mark><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-1\">1. Die E-Rechnung f\u00fcr Unternehmen ab 1.1.2025<\/h2>\n\n\n\n<p>In Deutschland wird die Ausstellung elektronischer Rechnungen im Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen  Unternehmen (B2B) ab 1.1.2025 mit \u00dcbergangsregelungen verpflichtend. Betroffen sind Lieferungen und Leistungen zwischen in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmen. Die Ans\u00e4ssigkeit wird definiert durch Sitz, Gesch\u00e4ftsleitung oder Betriebsst\u00e4tte im Inland. Bei der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens muss im Inland ein Teil der Ums\u00e4tze von der Betriebsst\u00e4tte aus realisiert werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Eine E-Rechnung ist eine in einem speziellen Format ausgestellte, \u00fcbermittelte und empfangene  Rechnung, die  eine automatische Verarbeitung erm\u00f6glicht. Das Format muss einer EU-Norm  entsprechen. Ausnahmen f\u00fcr bestimmte Formate k\u00f6nnen gemacht werden, sofern die erforderlichen Angaben in maschinenlesbarer Form vorliegen. Zu den zul\u00e4ssigen Formaten geh\u00f6ren z.B. XRechnung als rein maschinenlesbares Format und ZUGFeRD als hybrides Format, welches eine Kombination aus maschinenlesbaren Daten und einer f\u00fcr das menschliche Auge lesbaren PDF-Rechnung darstellt, aber auch andere europ\u00e4ische Formate. Das teilweise von Unternehmen genutzte EDI-Verfahren bleibt zul\u00e4ssig, k\u00f6nnte jedoch k\u00fcnftig noch Anpassungen erfordern. Sofern das Format den Gegebenheiten entspricht, kann es zwischen den Gesch\u00e4ftspartnern frei vereinbart werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Achtung: Eine reine PDF-Rechnung ist ab 1.1.2025 keine elektronische Rechnung im Sinne des Gesetzes mehr, sondern eine \u201esonstige Rechnung\u201c. <\/p>\n\n\n\n<p>S\u00e4mtliche Unternehmen, Vereine mit Zweckbetrieb, Verm\u00f6gensverwaltungen, Kleinunternehmen oder wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe im B2B-Bereich m\u00fcssen ohne Ausnahme ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, wobei hierf\u00fcr ein E-Mail-Postfach ausreicht. Dieses muss nicht ausschlie\u00dflich dem Rechnungsempfang oder -versand vorbehalten sein. Die Unternehmensgr\u00f6\u00dfe ist unerheblich, ebenso, ob es sich um ein Haupt- oder Nebengewerbe handelt. Dies betrifft auch Vermieter,<br>\u00c4rzte und PV-Anlagenbetreiber. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 15.10.2024 ein BMFSchreiben ver\u00f6ffentlicht. Dieses ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Die Finanzverwaltung ist an das Schreiben gebunden. Auch Rechnungen in Form einer Gutschrift m\u00fcssen als E-Rechnung ausgestellt werden, ebenso Reiseleistungen, Ums\u00e4tze der Land- und Forstwirtschaft, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen wie auch Ums\u00e4tze, die der Differenzbesteuerung unterliegen. Auch bei sog. Reverse-Charge-Verfahren ist eine E-Rechnung Pflicht. Dies sind Sachverhalte, bei denen der Leistungsempf\u00e4nger per Gesetz die Steuer schuldet, z.B. bei der Errichtung von Bauwerken oder Erbringung von Werkleistungen in diesem Zusammenhang. <\/p>\n\n\n\n<p>Bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen, z.B. Mietverh\u00e4ltnissen, soll es ausreichen, wenn einmalig im ersten Rechnungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird. Es muss demnach nicht monatlich eine ERechnung erstellt werden. F\u00fcr bereits vor dem 1.1.2027 bestehende Dauerschuldverh\u00e4ltnisse besteht Bestandsschutz  und es muss keine E-Rechnung zum 1.1.2027 ausgestellt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Auch der Versand von E-Rechnungen ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr s\u00e4mtliche Unternehmen verpflichtend. Hierbei gibt es \u00dcbergangsregelungen, die wie folgt aussehen: <\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Unternehmen und Vereine (s.o.) mit einem Vorjahresumsatz 800.000 \u20ac im B2B-Bereich m\u00fcssen ab 1.1.2027 E-Rechnungen versenden. Bis 31.12.2026 d\u00fcrfen es noch \u201esonstige Rechnungen\u201c sein, z.B. Papier- oder PDF-Rechnung. <\/li>\n\n\n\n<li>Unternehmen und Vereine (s.o.) mit einem Vorjahresumsatz &lt; 800.000 \u20ac im B2B-Bereich d\u00fcrfen bis 31.12.2027 noch \u201esonstige Rechnungen\u201c versenden. <\/li>\n\n\n\n<li>Ab 1.1.2028 m\u00fcssen mit Ausnahme von Kleinunternehmen alle Unternehmen und Vereine (s.o.) im B2B-Bereich E-Rechnungen auch versenden k\u00f6nnen. <\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Wer zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2027 noch keine E-Rechnung nutzt, aber ein anderes digitales Format, z.B. die Rechnung im PDF-Format versendet, ben\u00f6tigt die Zustimmung des Empf\u00e4ngers. Keine E-Rechnungspflicht gibt es im B2B-Bereich grunds\u00e4tzlich f\u00fcr nicht steuerbare oder bestimmte steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 \u20ac und Fahrausweise. Freiwillig kann diese aber vereinbart werden. F\u00fcr das Privatkundengesch\u00e4ft (B2C) ist derzeit keine E-Rechnungspflicht geplant. Ist eine E-Rechnung verpflichtend, berechtigt nur sie zum Vorsteuerabzug, nicht aber eine sonstige  Rechnung. Eine Rechnungsberichtigung soll aber zul\u00e4ssig sein, wenn sie auf die urspr\u00fcngliche Rechnung Bezug nimmt. Wer seiner Verpflichtung zur Teilnahme am E-Rechnungsverkehr nicht wie vorgeschrieben oder zu sp\u00e4t nachkommt, riskiert ggf. steuerliche Nachteile und auch Bu\u00dfgelder von bis zu 5.000 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-2\">2. Wachstumschancengesetz \u2013 ein kurzer \u00dcberblick<\/h2>\n\n\n\n<p>Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die \u00c4nderungen gelten zum  Teil r\u00fcckwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder sp\u00e4ter. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet. Die beschlossenen Ma\u00dfnahmen betreffen vor allem  Unternehmen und Investoren, aber auch Arbeitnehmer und Rentner. Nachfolgend ein kurzer \u00dcberblick \u00fcber wichtige \u00c4nderungen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Unternehmen k\u00f6nnen seit 1.1.2024 Geschenke f\u00fcr Gesch\u00e4ftspartner bis zu 50 \u20ac als Betriebsausgabe absetzen. <\/li>\n\n\n\n<li>Der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Bruttolistenpreis f\u00fcr elektrische Dienstwagen wurde zur Anwendung der 0,25-%-Regel auf 70.000 \u20ac erh\u00f6ht. <\/li>\n\n\n\n<li>Die bereits ausgelaufene Befristung der degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens wurde f\u00fcr Anschaffungen zwischen dem 1.4.2024 und 31.12.2024 wieder eingef\u00fchrt, max. jedoch der zweifache Wert der linearen AfA bzw. 20 %. Die degressive  Wohngeb\u00e4ude-AfA wird mit 5 % befristet bis 30.9.2029 wieder eingef\u00fchrt, ebenso gibt es Sonderabschreibungen f\u00fcr Mietwohnungsbau und eine Erh\u00f6hung der Sonderabschreibung f\u00fcr betriebliche Investitionskosten von 20 % auf bis zu 40 %, sofern der Gewinn nicht h\u00f6her ist als 200.000 \u20ac. <\/li>\n\n\n\n<li>Kleinunternehmer brauchen i.d.R. ab 2024 keine Umsatzsteuererkl\u00e4rung abzugeben. <\/li>\n\n\n\n<li>Die Schwelle f\u00fcr die Abgabeverpflichtung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird ab 2025 erh\u00f6ht auf 2.000 \u20ac. <\/li>\n\n\n\n<li>Die M\u00f6glichkeit zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird ab 2024 auf 800.000 \u20ac erh\u00f6ht. <\/li>\n\n\n\n<li>Die Schwellenwerte zur Buchf\u00fchrungspflicht werden ebenfalls auf 800.000 \u20ac Umsatz bzw. 80.000 \u20ac Gewinn f\u00fcr Gewerbetriebe sowie Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 angehoben. <\/li>\n\n\n\n<li>Ferner gibt es \u00c4nderungen im K\u00f6rperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetz. <\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Freigrenze f\u00fcr private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte hat sich seit 2024 auf 1.000 \u20ac erh\u00f6ht, der Pauschbetrag f\u00fcr Berufskraftfahrer auf 9 \u20ac\/Tag. Die Rentenbesteuerung wird f\u00fcr neue Rentenjahrg\u00e4nge um 0,5 % reduziert, der Altersentlastungsbetrag entsprechend angepasst. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind jetzt auch Investitionskosten f\u00f6rderf\u00e4hig. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-3\">3. Das Vierte B\u00fcrokratieentlastungsgesetz ist in Kraft getreten \u2013 die Kernpunkte<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundestag hat am 26.9.2024 ein Viertes B\u00fcrokratieentlastungsgesetz beschlossen, welchem der   Bundesrat am 18.10.2024 zugestimmt hat. Die Verk\u00fcndung des Gesetzes erfolgte am 29.10.2024. Das Gesetz enth\u00e4lt eine Reihe von Ma\u00dfnahmen, deren Schwerpunkte folgenden Bereichen zuzuordnen sind, wobei hier auf zwei exemplarisch eingegangen werden soll. Einerseits wurde die Verk\u00fcrzung der Aufbewahrungsfristen f\u00fcr Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht beschlossen, andererseits verschiedene Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung des digitalen Wandels. \u00c4nderungen mit steuerlichem Bezug soll es \u2013 ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit \u2013 wie folgt geben: <\/p>\n\n\n\n<p>Die Aufbewahrungsfrist f\u00fcr Buchungsbelege wurde von 10 Jahren auf 8 Jahre verk\u00fcrzt. Die  umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen wurde ebenfalls auf 8 Jahre angepasst. Die verk\u00fcrzte Ausbewahrungsfrist gilt f\u00fcr alle Rechnungen und Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist am 30.10.2024 noch nicht abgelaufen waren (vgl. auch S. 15, Ziffer 41). <\/p>\n\n\n\n<p>Achtung: In vielen Einzelf\u00e4llen k\u00f6nnen l\u00e4ngere Aufbewahrungsfristen gelten, z.B. bei vorl\u00e4ufiger Steuerfestsetzung, einer begonnenen Au\u00dfenpr\u00fcfung, steuerstraf- und bu\u00dfgeldrechtlichen Ermittlungen, von denen der Betroffene Kenntnis hat. Die Vernichtung von Buchungsbelegen und sonstigen Unterlagen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr sollte nur nach R\u00fccksprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen. Dem digitalen Wandel soll dadurch Rechnung getragen werden, dass dort, wo bislang das Schriftformerfordernis gilt (eigenh\u00e4ndige Unterschrift), k\u00fcnftig die Textform (E-Mail etc.) ausreichen soll.  Erg\u00e4nzend wurde eine B\u00fcrokratieentlastungsverordnung erlassen, der der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt hat. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4nderungen gibt es im Gewerbevertragsmietrecht, Vereinsrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht  sowie im Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe. Hervorzuheben ist die M\u00f6glichkeit des Abschlusses und der \u00c4nderung von Arbeitsvertr\u00e4gen auf digitalem Weg. Ein absolutes Novum ist die  M\u00f6glichkeit der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden und Verwaltungsakten durch die Steuerbeh\u00f6rden, die zum Abruf bereitgestellt werden k\u00f6nnen. Diese Aufz\u00e4hlung ist nicht abschlie\u00dfend. F\u00fcr Unternehmen mit einer Umsatzsteuerzahllast bis zu 9.000 \u20ac pro Jahr (bislang 7.500 \u20ac pro Jahr) \u00e4ndert sich ab dem 1.1.2025 der Voranmeldungszeitraum f\u00fcr die Umsatzsteuervoranmeldung von monatlich auf quartalsweise.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-4\">4. Das Steuerfortentwicklungsgesetz <\/h2>\n\n\n\n<p>Der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes enth\u00e4lt eine Vielzahl steuerlicher Einzelma\u00dfnahmen und war urspr\u00fcnglich als \u201eZweites Jahressteuergesetz\u201c zur Verabschiedung gedacht. An dieser Stelle werden einige geplante Einzelma\u00dfnahmen dargestellt, die f\u00fcr Steuerpflichtige relevant sind. Die Aufz\u00e4hlung ist  nicht abschlie\u00dfend. Die Reform der Kleinunternehmer-Regelung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes mit verabschiedet (Ziffer 4c). <\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund des Umstandes, dass die aktuelle Bundesregierung seit dem 6.11.2024 \u00fcber keine parlamentarische Mehrheit mehr im Bundestag verf\u00fcgt und das Steuerfortentwicklungsgesetz noch nicht im Bundestag verabschiedet wurde, bleibt abzuwarten, ob und welche Ma\u00dfnahmen noch verabschiedet werden. Die aktuelle Tagespolitik ist insoweit zu beobachten. Am 22.11.2024 hat der Bundesrat die r\u00fcckwirkende Erh\u00f6hung des Grundfreibetrags auf 11.784 \u20ac sowie des Kinderfreibetrags auf 6.612 \u20ac f\u00fcr 2024 beschlossen. F\u00fcr 2025 steht der Beschluss in Bundestag und Bundesrat noch aus. <\/p>\n\n\n\n<p>Folgende Projekte mit gr\u00f6\u00dferem \u00c4nderungspotential waren bislang geplant:<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">4a) Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden \u2013 Ehegattensplitting soll bleiben<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Abschaffung der Steuerklassen III und V mit \u00dcberf\u00fchrung in ein Faktorverfahren ist ab 1.1.2030  geplant. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten derzeit automatisch die Steuerklassenkombination IV \/ IV, k\u00f6nnen auf Antrag auch die Kombination III \/ V oder die Steuerklasse IV  mit \u201eFaktor\u201c erhalten. Die Steuerklassenkombination IV \/ IV wird \u00fcblicherweise von Paaren gew\u00e4hlt, zwischen deren Eink\u00fcnften keine gr\u00f6\u00dfere Differenz liegt oder wenn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld etc. anstehen. Der Grundfreibetrag und die Kinderfreibetr\u00e4ge werden bei Steuerklasse V nicht  ber\u00fccksichtigt, daf\u00fcr jedoch doppelt bei der Steuerklasse III. Dies f\u00fchrt bei Arbeitnehmern, deren Einkommen dem automatischen Lohnsteuerabzug unterliegt, zu einem h\u00f6heren Steuerabzug in der Steuerklasse V und einem geringeren in der Steuerklasse III. <\/p>\n\n\n\n<p>Summarisch steht diesen Paaren w\u00e4hrend des Jahres eine h\u00f6here Liquidit\u00e4t zur Verf\u00fcgung. Sie sind dann aber verpflichtet, eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben. Diese kann zu einer Steuernachzahlung f\u00fchren, falls keine gr\u00f6\u00dferen sonstigen Abzugsposten vorhanden sind. Ersetzt werden soll die Steuerklassenkombination III \/ V ab 2030 dann durch ein sog. Faktorverfahren, bei dem die  Steuerbelastung bereits w\u00e4hrend des Jahres realit\u00e4tsgenau unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Arbeitseinkommen ermittelt werden soll. Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) soll f\u00fcr alle F\u00e4lle, in denen zum 30.9.2029 die Steuerklassenkombination III \/ V angewendet wird, zum 1.10.2029 einen Faktor bilden, der sich anhand der Daten ergibt, die sp\u00e4testens zum 28.2.2029 vom Arbeitgeber des ersten Dienstverh\u00e4ltnisses an die Finanzverwaltung \u00fcbermittelt worden sind. Das sog. Ehegattensplitting soll ungeachtet der Steuerklassenkombination ebenfalls ber\u00fccksichtigt und nicht abgeschafft werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">4b) Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern <\/h3>\n\n\n\n<p>Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 \u20ac nicht \u00fcbersteigen, k\u00f6nnen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 \u20ac \u00fcbersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchf\u00fchrung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer f\u00fcr die Sofortabschreibung der GWG unter 800 \u20ac, Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2024\/2025 S. 5 gelten f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcber 800 \u20ac die allgemeinen Abschreibungsregelungen. <\/p>\n\n\n\n<p>Sammelposten: Nach wie vor besteht die M\u00f6glichkeit, GWG \u00fcber 250 \u20ac und unter 1.000 \u20ac in einen  jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und \u00fcber f\u00fcnf Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen zu werden. Auch Wirtschaftsg\u00fcter unter 250 \u20ac k\u00f6nnen in den Sammelposten aufgenommen werden und m\u00fcssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht f\u00fcr die Sofortabschreibung oder den Sammelposten f\u00fcr alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsg\u00fcter nur einheitlich ausge\u00fcbt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Geplant ist, die Abschreibungsdauer bei Sammelposten von 5 auf 3 Jahre zu verringern, die Einzelg\u00fcter d\u00fcrfen dann anstatt 250 \u20ac bis zu 800 \u20ac netto wert sein, insgesamt nicht mehr als 5.000 \u20ac (bislang 1.000 \u20ac); ein laufendes Register f\u00fcr Sammelposten muss nicht mehr gef\u00fchrt werden. Die Schwelle der  sofortabschreibungsf\u00e4higen Wirtschaftsg\u00fcter soll von 800 \u20ac auf 1.000 \u20ac erh\u00f6ht werden. <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">4c) Reform der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025 <\/h3>\n\n\n\n<p>Ab 1.1.2025 gilt auf Grundlage der Europ\u00e4ischen Kleinunternehmer-Richtlinie sowie des Jahressteuergesetzes 2024 f\u00fcr in Deutschland ans\u00e4ssige Kleinunternehmen, dass diese \u00fcber ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) die Kleinunternehmer-Regelung auch im europ\u00e4ischen Ausland in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Gleiches soll umgekehrt auch f\u00fcr im  europ\u00e4ischen Ausland ans\u00e4ssige Kleinunternehmen in Deutschland gelten. Es ist dann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals eine elektronische Umsatzsteuermeldung dort abzugeben. <\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Steuerfreiheit gilt eine Gesamtumsatzgrenze f\u00fcr das Vorjahr von 25.000 \u20ac, 100.000 \u20ac f\u00fcr das laufende Jahr. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 25.000 \u20ac \u00fcberschritten, scheidet im Folgejahr die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung aus. Wird der Umsatz von 100.000 \u20ac im laufenden Jahr \u00fcberschritten, gilt ab diesem Zeitpunkt im laufenden Jahr die Kleinunternehmer-Regelung nicht mehr. Bei Neugr\u00fcndungen stellt die 25.000 \u20ac-Grenze eine absolute Grenze im ersten Jahr dar. Bei \u00dcberschreitung kann die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer muss \u00fcber das Jahr die 100.000 \u20ac-Grenze im Blick behalten, denn der Steuerberater erh\u00e4lt die Unterlagen zeitverz\u00f6gert. <\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Kleinunternehmer wird es zudem vereinfachte Rechnungsregelungen und -hinweispflichten geben, wor\u00fcber der Steuerberater detailliert informiert. E-Rechnungen muss der Kleinunternehmer nur empfangen k\u00f6nnen. Zum Versand ist er nicht verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-5\">5. Deutliche Geb\u00fchrenerh\u00f6hung f\u00fcr gerichtliche Registereintragungen geplant<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Eintragungsgeb\u00fchren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um bis zu 50 % erh\u00f6ht werden. Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesl\u00e4nder soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwandes der Registergerichte durch die Geb\u00fchreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine \u00dcbersicht der bisherigen und geplanten Geb\u00fchren findet sich auf der Homepage des BMJ.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Geb\u00fchrenerh\u00f6hung soll am ersten Tag des Folgemonats nach Verk\u00fcndung der Dritten Verordnung zur \u00c4nderung der Handelsregistergeb\u00fchrenverordnung in Kraft treten. Am 6.9.2024 wurden die Stellungnahmen der DIHK, des Bundesverbandes des BVMW e.V. und des Deutschen Notarvereins e.V. zur beabsichtigten \u00c4nderung auf der Homepage des BMJ ver\u00f6ffentlicht, der \u00c4nderungszeitpunkt wurde noch nicht mitgeteilt. Ohnehin notwendige Neu- oder \u00c4nderungseintragungen k\u00f6nnen Unternehmen daher durchaus zeitlich forcieren.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons is-layout-flex wp-block-buttons-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-vivid-red-background-color has-background wp-element-button\" href=\"\/?page_id=2155\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Kontaktieren Sie uns<\/a><\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wichtige allgemeine Steuer-Informationen zum Jahreswechsel 2024\/2025 in der \u00dcbersicht.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":30252,"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"blog-category":[],"class_list":["post-30251","blog","type-blog","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Steuer-Informationen zum Jahreswechsel 24\/25 - 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