{"id":30256,"date":"2025-02-13T13:04:59","date_gmt":"2025-02-13T12:04:59","guid":{"rendered":"https:\/\/auren.com\/de\/?post_type=blog&#038;p=30256"},"modified":"2025-03-19T09:07:37","modified_gmt":"2025-03-19T08:07:37","slug":"steuer-infos-zum-jahreswechsel-24-25-fuer-alle-steuerpflichtigen","status":"publish","type":"blog","link":"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/steuer-infos-zum-jahreswechsel-24-25-fuer-alle-steuerpflichtigen\/","title":{"rendered":"Steuer-Infos zum Jahreswechsel 24\/25: F\u00fcr alle Steuerpflichtigen"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Inhalt<\/h2>\n\n\n\n<p><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\"><a href=\"#Beitrag-1\">1. Das Zuwendungsempf\u00e4ngerregister ist online<\/a><br><a href=\"#Beitrag-2\">2. Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt<\/a><br><a href=\"#Beitrag-3\">3. \u00c4nderungen beim Elterngeld f\u00fcr ab dem 1.4.2024 sowie 1.4.2025 geborene Kinder<\/a><br><a href=\"#Beitrag-4\">4. Grundst\u00fccksbewertung im L\u00e4nder- und Bundesmodell rechtswidrig? Finanzverwaltung und Gesetzgeber reagieren<\/a><br><a href=\"#Beitrag-5\">5. Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei der Schenkungsteuer<\/a><br><a href=\"#Beitrag-6\">6. Steuerliche Pflichten f\u00fcr Vermieter von Luxusimmobilien<\/a><br><a href=\"#Beitrag-7\">7. Keine Steuerbefreiung bei Verkauf von Gartengrundst\u00fccken<\/a><br><a href=\"#Beitrag-8\">8. Pauschalen f\u00fcr sonstige Umzugskosten ab M\u00e4rz 2024<\/a><br><a href=\"#Beitrag-9\">9. \u00c4nderungen bei Meldepflichten f\u00fcr Fremdw\u00e4hrungskonten sp\u00e4testens ab 2025<\/a><br><a href=\"#Beitrag-10\">10. Frist f\u00fcr Steuererm\u00e4\u00dfigung nach dem Erbfall beginnt regelm\u00e4\u00dfig mit dem Tod des Erblassers<\/a><br><a href=\"#Beitrag-11\">11. Reduzierung der F\u00f6rders\u00e4tze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen seit 7.8.2024<\/a><\/mark><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-1\">1. Das Zuwendungsempf\u00e4ngerregister ist online<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) ist zust\u00e4ndig f\u00fcr das neu geschaffene  Zuwendungsempf\u00e4ngerregister, welches ausschlie\u00dflich online gef\u00fchrt wird. Es handelt sich hierbei um ein bundesweit zentrales Register, welches alle Organisationen umfasst, die berechtigt sind, sog.  Spendenquittungen auszustellen. Die Regelungen f\u00fcr die inl\u00e4ndischen Organisationen gelten seit 1.1.2024 bzw. 28.4.2024. Die Daten werden von den zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mtern seit 2024 sukzessive an das BZSt \u00fcbermittelt. Es sind also noch nicht s\u00e4mtliche Organisationen eingetragen. Auch ausl\u00e4ndische  Organisationen aus EU- bzw. EWR-L\u00e4ndern k\u00f6nnen auf Antrag ab 1.1.2025 in das Register aufgenommen werden. Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme ist, dass die K\u00f6rperschaften die deutschen Kriterien erf\u00fcllen, Spendenquittungen ausstellen zu d\u00fcrfen. Dies sind diejenigen, die nach der Abgabenordnung als gemeinn\u00fctzig anerkannt sind. <\/p>\n\n\n\n<p>Bislang gab es f\u00fcr Steuerpflichtige vorab keine M\u00f6glichkeit, herauszufinden, ob beabsichtigte oder get\u00e4tigte Spenden schlie\u00dflich f\u00fcr den steuerlichen Sonderausgabenabzug zugelassen werden. So bem\u00fchten sich gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften h\u00e4ufig um ein privatwirtschaftlich organisiertes Spenden-G\u00fctesiegel. Damit war aber f\u00fcr potentielle Spender nur eingeschr\u00e4nkt sichtbar, ob die Gemeinn\u00fctzigkeit zum aktuellen Zeitpunkt noch vorliegt. \u00dcber das auf der Homepage des BZSt zu erreichende Zuwendungsempf\u00e4ngerregister k\u00f6nnen Spendenwillige nun \u00fcber verschiedene Suchparameter nach gemeinn\u00fctzigen Organisationen suchen, die die Voraussetzungen zum steuerlichen  Sonderausgabenabzug nach deutschem Recht erf\u00fcllen. Auch eine Suche nach Ort, T\u00e4tigkeitsbereich etc. ist m\u00f6glich. Zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt sollen auch die Bankverbindungen dort hinterlegt werden k\u00f6nnen. <\/p>\n\n\n\n<p>Rechtskr\u00e4ftige Entscheidungen z.B. \u00fcber einen Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit und somit das Ende der Berechtigung, Spendenquittungen ausstellen zu d\u00fcrfen, werden ebenfalls in das Register eingetragen. Die im Register eingetragenen K\u00f6rperschaften \u00fcbermitteln Spendeneing\u00e4nge online, sodass keine Papierquittungen mehr ausgestellt werden m\u00fcssen. Sie k\u00f6nnen von Steuerpflichtigen bei einer Online-Steuererkl\u00e4rung verwendet werden bzw. werden dort dann zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt automatisch hinterlegt. Wer noch nicht eingetragen ist, kann aber auch weiterhin noch Spendenquittungen in Papierform ausgeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass weder von der Vollst\u00e4ndigkeit noch von der Richtigkeit des Registers ausgegangen werden kann. Wurde z.B. einer Organisation die Gemeinn\u00fctzigkeit entzogen, dieses aber noch nicht im Register eingetragen, so kann ein Spender nicht auf den steuerlichen Spendenabzug bestehen, weil zum Zeitpunkt der Spende die Eintragung noch nicht erfolgt war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-2\">2. Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber hatte mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) eingef\u00fchrt, die Berechtigte i.H. von 300 \u20ac erhielten. Im Gesetz ist die Steuerbarkeit der erhaltenen Zuwendung geregelt. Je nach pers\u00f6nlichen steuerlichen Verh\u00e4ltnissen kann eine Steuerpflicht entstehen. Per Gesetz ist die EPP den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit bzw. alternativ den sonstigen Eink\u00fcnften zugeordnet. Viele Steuerpflichtige wehren sich derzeit gerichtlich gegen eine Besteuerung der EPP. In einem der f\u00fchrenden Verfahren hat das Finanzgericht M\u00fcnster (FG) am 17.4.2024 entschieden, dass die EPP einer Arbeitnehmerin steuerbar und steuerpflichtig bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit ist und dies auch verfassungsgem\u00e4\u00df sei. Ob dies auch f\u00fcr Beg\u00fcnstigte gilt, die keine Arbeitnehmer sind und bei denen sich eine Besteuerung ggf. im Rahmen der sonstigen Eink\u00fcnfte ergibt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. <\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen, welche beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde. Eine Entscheidung ist noch nicht absehbar. Steuerpflichtige k\u00f6nnen bei vergleichbarem Sachverhalt und noch nicht rechtskr\u00e4ftigen Bescheiden unter Hinweis auf das Aktenzeichen VI R 15\/24 des BFH Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Eine etwaige Steuerersparnis f\u00e4llt allerdings gering aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-3\">3. \u00c4nderungen beim Elterngeld f\u00fcr ab dem 1.4.2024 sowie 1.4.2025 geborene Kinder<\/h2>\n\n\n\n<p>Beim Bezug von Elterngeld hat der Gesetzgeber f\u00fcr Geburten ab dem 1.4.2024 einige \u00c4nderungen vorgenommen. Bei Geburten bis zum 31.3.2024 und laufende Elterngeldbezugsr\u00e4ume bleibt es bei den bisherigen Regelungen. <\/p>\n\n\n\n<p>Was hat sich ge\u00e4ndert? Die Obergrenze f\u00fcr das zu versteuernde  Jahreseinkommen, ab der kein Anspruch mehr auf Elterngeld besteht, wird angepasst. Seit dem 1.4.2024 liegt die Grenze bei 200.000 \u20ac, ab dem 1.4.2025 wird sie nochmals abgesenkt auf 175.000 \u20ac. Bei Geburten vom 1.9.2021 bis zum 31.3.2024 lag die Einkommensgrenze bei 300.000 \u20ac f\u00fcr Paare und 250.000 \u20ac f\u00fcr  Alleinerziehende. Diese Unterscheidung, ob Paar oder alleinerziehend, entf\u00e4llt seit 1.4.2024 ebenfalls. Das f\u00fcr das Elterngeld ma\u00dfgebende zu versteuernde Einkommen ist nicht mit dem Bruttogehalt oder Unternehmensgewinn gleichzusetzen, denn das zu versteuernde Jahreseinkommen wurde zuvor bereits um begrenzte bzw. unbegrenzte Abz\u00fcge wie Werbungskosten, Vorsorgepauschalen und andere Sonderausgaben sowie ggf.  au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gemindert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die parallele Bezugsm\u00f6glichkeit von Basiselterngeld beider Elternteile wurde nun neu auf nur noch einen Monat reduziert. Bislang waren es zwei Monate. Wird gleichwohl eine l\u00e4ngere gemeinsame Elternzeit gew\u00e4hlt, erh\u00e4lt der zweite Elternteil kein Elterngeld mehr. Au\u00dferdem muss die parallele Elternzeit innerhalb der ersten zw\u00f6lf Lebensmonate des Kindes genommen werden. Ausnahmen gibt es auf Antrag bei Fr\u00fch- und Mehrlingsgeburten, Neugeborenen mit Behinderung oder bereits vorhandenen Kindern mit Beeintr\u00e4chtigungen. Hier kann weiter parallel nach Bedarf die Elternzeit in Anspruch genommen werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Basiselterngeld betr\u00e4gt zwischen 300 \u20ac und 1.800 \u20ac monatlich. Die Bezugsdauer h\u00e4ngt von der gew\u00e4hlten Elterngeldvariante ab. Au\u00dfer dem Basiselterngeld gibt es das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus, die Bezugsdauer liegt zwischen 12 und maximal 28 Monaten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-4\">4. Grundst\u00fccksbewertung im L\u00e4nder- und Bundesmodell rechtswidrig? Finanzverwaltung und Gesetzgeber reagieren<\/h2>\n\n\n\n<p>Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer f\u00fcr Grundst\u00fccke nach einer ge\u00e4nderten Bemessungsgrundlage erhoben. Die Bundesl\u00e4nder haben sich f\u00fcr unterschiedliche Bewertungsmodelle entschieden, einige haben bereits Transparenzregister ver\u00f6ffentlicht oder Empfehlungen f\u00fcr die angeh\u00f6rigen St\u00e4dte und Gemeinden ausgesprochen. Sowohl das sog. \u201eBundesmodell\u201c als auch die \u00fcbrigen Modelle sind mittlerweile Gegenstand einer \u201eKlagewelle\u201c. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beschlossen, die vom Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigt wurde. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Eine Aussetzung der Vollziehung wird nur gew\u00e4hrt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides bestehen. Das FG und der BFH haben einfachrechtliche und verfassungsm\u00e4\u00dfige Zweifel an den anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundst\u00fcckswerte, insbesondere, als das Gesetz den Grundst\u00fcckswert typisierend feststellt, ohne die gesetzlich geregelte M\u00f6glichkeit des einzelfallbezogenen Nachweises eines Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers, dass sein Grundst\u00fcckswert den festgestellten Wert um 40 % oder mehr unterschreitet. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesl\u00e4nder haben auf diese vorl\u00e4ufigen Entscheidungen mit einem gemeinsamen L\u00e4ndererlass reagiert. Hierin ist nun geregelt, dass Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer berechtigt sind, den Nachweis eines niedrigeren Wertes des Grundst\u00fccks zu erbringen. Dieser wird ber\u00fccksichtigt, wenn ein bestellter oder zertifizierter Gutachter bzw. der Gutachterausschuss diesen niedrigeren Wert feststellt oder wenn im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr ein um mindestens 40 %  niedrigerer Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wird. Gleiches gilt f\u00fcr erbbaurechtsbelastete Grundst\u00fccke. Diese Regelung wurde auch im Jahressteuergesetz verabschiedet und gilt ab dem Tag nach Verk\u00fcndung des Gesetzes. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Erlasse werden bereits auf alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Bescheide angewendet, au\u00dferdem auch bei bestandskr\u00e4ftigen Wertfortschreibungen, wenn die Abweichung gr\u00f6\u00dfer als 15.000 \u20ac ist. F\u00fcr das Bundesmodell bei der Grundst\u00fccksbewertung haben sich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (mit Abweichungen), Sachsen (mit Abweichungen), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Th\u00fcringen entschieden. <\/p>\n\n\n\n<p>In diesen Bundesl\u00e4ndern soll die Finanzverwaltung Einspr\u00fcchen mit Antr\u00e4gen auf Aussetzung der Vollziehung angemessen befristet ohne Einholung eines Gutachtens durch den Eigent\u00fcmer stattgeben, wenn die Angaben zum Wert schl\u00fcssig sind. Ein Gutachten muss ggf. sp\u00e4ter eingeholt werden. Zur Erfolgsaussicht sollten sich betroffene Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer im konkreten Fall beraten lassen. Das FG K\u00f6ln hat zum Bundesmodell hingegen in einem anderen Fall entschieden, dass dieses verfassungsgem\u00e4\u00df sei und die Klage des Eigent\u00fcmers abgewiesen. Vereinigungen wie der Bund der Steuerzahler und Haus &amp; Grund unterst\u00fctzen Klagen gegen das Bundesmodell, um die Verfahren zur Entscheidung vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. <\/p>\n\n\n\n<p>In Baden-W\u00fcrttemberg hat das Finanzgericht zwei Musterklagen zwar abgewiesen, aber die Revisionen gegen die Urteile beim BFH zugelassen. Die Entscheidungen \u00fcber die Revisionen stehen noch aus. In Niedersachsen ist bereits eine Klage beim FG anh\u00e4ngig. Eine Entscheidung ist derzeit nicht abzusehen. Aufgrund der Vielzahl der Einspr\u00fcche gegen Grundlagen- und Folgebescheide wird von den Finanz\u00e4mtern auf Anordnung des Landesamtes f\u00fcr Steuern Niedersachsen von einer Anordnungsruhe Gebrauch gemacht bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung durch das FG, den BFH oder das BVerfG. Das Hamburger Wohnlagenmodell hat das dortige FG am 13.11.2024 f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt. Die schriftliche Begr\u00fcndung liegt noch nicht vor. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. <\/p>\n\n\n\n<p>Achtung: Wichtig ist, dass innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Grundlagenbescheid (der 1. Bescheid!) Einspruch erhoben wird und nicht erst gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Bescheid, mit dem die Stadt\/Gemeinde die Grundsteuer erhebt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-5\">5. Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei der Schenkungsteuer<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 26.7.2023 entschieden, dass ein einmal festgestellter Grundbesitzwert f\u00fcr die Schenkungsteuer ma\u00dfgeblich bleibt. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf den Wert der Vorerwerbe, die als nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage f\u00fcr den Vorerwerb gelten. Im konkreten Fall hatte das Finanzamt den Wert eines Grundst\u00fccks (Grundbesitzwert) auf 90.000 \u20ac  festgelegt. Der Besitzer des Grundst\u00fccks schenkte seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an jenem Grundst\u00fcck. Da der festgestellte Grundst\u00fcckswert den Schenkungsteuerfreibetrag f\u00fcr Kinder von 400.000 \u20ac nicht \u00fcberstieg, fiel zu diesem Zeitpunkt keine Schenkungsteuer an. <\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcnf Jahre sp\u00e4ter kam es zu einer zus\u00e4tzlichen Geldschenkung durch den Vater an seinen Sohn i.H. von 400.000 \u20ac. Das Finanzamt addierte daraufhin beide Schenkungen \u2013 den Miteigentumsanteil am Grundst\u00fcck im Wert von 90.000 \u20ac und die Geldschenkung von 400.000 \u20ac, wodurch der Freibetrag f\u00fcr Schenkungen an Kinder innerhalb von 10 Jahren \u00fcberschritten wurde. Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung der Schenkungsteuer. Im entschiedenen Fall sah der Sohn den urspr\u00fcnglich festgelegten Grundbesitzwert als zu hoch an. Das Finanzamt argumentierte daraufhin, dass gegen den urspr\u00fcnglich festgelegten Wert nur direkt bei dessen Feststellung innerhalb der gesetzlich festgelegten Einspruchsfrist (einen Monat nach Zustellung des Bescheids) Einspruch eingelegt werden k\u00f6nne. Der BFH teilte die Auffassung des Finanzgerichts.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-6\">6. Steuerliche Pflichten f\u00fcr Vermieter von Luxusimmobilien<\/h2>\n\n\n\n<p>Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.6.2023 werden Vermieter von Immobilien mit einer Wohnfl\u00e4che von \u00fcber 250 m\u00b2 zuk\u00fcnftig zum Nachweis einer Einkunftserzielungsabsicht verpflichtet. Dieser erfolgt in Form einer Total\u00fcberschussprognose, die aufzeigt, dass \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum \u2013 \u00fcblicherweise 30 Jahre \u2013 ein positives Gesamtergebnis erwartet wird. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden und entstehen fortlaufend Verluste, wird die Vermietungst\u00e4tigkeit als \u201eLiebhaberei\u201c eingestuft. Derartige Verluste k\u00f6nnen nicht mit anderen positiven Eink\u00fcnften verrechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH reagiert damit darauf, dass Mieten dieser Immobilien den tats\u00e4chlichen Wohnwert oft nicht angemessen widerspiegeln, aufgrund hoher Kosten h\u00e4ufig nicht kostendeckend zu vermieten sind. Konkret ging es in dem Fall um ein Ehepaar, das in den Jahren 2011 bis 2014 drei Villengeb\u00e4ude mit jeweils mehr als 250 m\u00b2 Wohnfl\u00e4che an ihre Kinder nebst Ehepartner vermietet hatte. Trotz der  Vermietung entstanden ihnen j\u00e4hrliche Verluste zwischen 172.000 \u20ac und 216.000 \u20ac, welche sie mit ihren \u00fcbrigen Eink\u00fcnften verrechneten. Eine durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fchrte zur Versagung der Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-7\">7. Keine Steuerbefreiung bei Verkauf von Gartengrundst\u00fccken<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung vom 26.9.2023 klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundst\u00fcck abgetrennten Gartengrundst\u00fccks nicht von der Einkommensteuer befreit ist. Gewinne aus privatem Verkauf von Grundst\u00fccken oder grundst\u00fccksgleichen Rechten \u2013 wie das Erbbaurecht \u2011 sind grunds\u00e4tzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die ver\u00e4u\u00dferte Immobilie vom Eigent\u00fcmer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde. <\/p>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall hatten die Eigent\u00fcmer ein gro\u00dfes Grundst\u00fcck erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, w\u00e4hrend das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigent\u00fcmer, das Grundst\u00fcck zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen, versteuerten den Gewinn jedoch nicht. Der BFH vertritt jedoch die Ansicht, dass ein unbebautes Grundst\u00fcck nicht \u201ezu eigenen Wohnzwecken genutzt\u201c werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-8\">8. Pauschalen f\u00fcr sonstige Umzugskosten ab M\u00e4rz 2024<\/h2>\n\n\n\n<p>Beruflich bedingte Umzugskosten k\u00f6nnen vom Arbeitnehmer als Werbungskosten in Abzug gebracht oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 28.12.2023 die Pauschalen f\u00fcr sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024 mitgeteilt, f\u00fcr 2025 liegen noch keine neuen Betr\u00e4ge vor. Die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 \u20ac f\u00fcr verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben ohne Einzelnachweis in Abzug bringen. F\u00fcr jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht, z.B. Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, kann ein zus\u00e4tzlicher Pauschbetrag von je 643 \u20ac in der Steuererkl\u00e4rung angesetzt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Wer vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatte oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten muss, darf lediglich eine reduzierte Pauschale von 193 \u20ac geltend machen. Umzugsbedingte Unterrichtskosten f\u00fcr Kinder k\u00f6nnen bis zu 1.286 \u20ac H\u00f6chstbetrag steuermindernd angesetzt werden. Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsf\u00e4hig: Reisekosten zum neuen Wohnort einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson) sind abzugsf\u00e4hig. Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten f\u00fcr Reisen, die nur dazu dienen, den Ort kennenzulernen und keinen konkreten Bezug zur Wohnungssuche haben. Die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung sind ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen. <\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr maximal sechs Monate k\u00f6nnen Kosten f\u00fcr doppelte Mietzahlung geltend gemacht werden, wenn neben der Miete f\u00fcr die neue Wohnung auch die Miete f\u00fcr die alte Wohnung aufgrund bestehender K\u00fcndigungsfristen weiterbezahlt werden muss. F\u00fcr bis zu drei Monate k\u00f6nnen die Mietzahlungen f\u00fcr die neue Wohnung angesetzt werden, falls diese bereits vor Bezug angemietet werden musste. Orts\u00fcbliche Maklergeb\u00fchren f\u00fcr die Vermittlung einer Wohnung oder Garage z\u00e4hlen zu den ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kosten, nicht jedoch Maklergeb\u00fchren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundst\u00fccks oder einer Wohnung entstehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-9\">9. \u00c4nderungen bei Meldepflichten f\u00fcr Fremdw\u00e4hrungskonten sp\u00e4testens ab 2025<\/h2>\n\n\n\n<p>Anleger, die Kapitaleink\u00fcnfte erzielen, erhalten eine Bescheinigung \u00fcber diese Eink\u00fcnfte sowie ggf. bereits abgef\u00fchrte Abgeltungsteuern von ihren Banken, die dies auch der Finanzverwaltung melden, bislang zumeist allerdings nur die in Euro gef\u00fchrten Konten. Sofern ein Anleger \u00fcber sog. Fremdw\u00e4hrungskonten verf\u00fcgt, aus denen Kapitaleink\u00fcnfte erzielt werden, war dieser bereits in der Vergangenheit verpflichtet, die Meldung an die Finanzverwaltung selbst vorzunehmen. Sp\u00e4testens ab dem Jahr 2025 sind die Banken jedoch verpflichtet, diese Meldungen direkt an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Ein Blick in die Steuerbescheinigung gibt Auskunft dar\u00fcber, ob die eigene Bank diese Meldung bereits in der  Vergangenheit vorgenommen hat. Anleger sollten anderenfalls \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie der eigenen Meldepflicht an die Finanzverwaltung vor 2025 selbstst\u00e4ndig nachgekommen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn n\u00e4mlich die Banken ab 2025, manche bereits im Jahr 2024, die Meldungen vornehmen und sich bei einem Steuerpflichtigen mit Fremdw\u00e4hrungskonten Kapitaleink\u00fcnfte hieraus ergeben, wird dies die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung erregen, falls zuvor keine derartigen Eink\u00fcnfte durch den Steuerpflichtigen selbst erkl\u00e4rt wurden. Jedenfalls wird es zu Nachfragen kommen. Sollten dann entsprechende Eink\u00fcnfte nachzuerkl\u00e4ren sein, ist es bereits zu sp\u00e4t, jedenfalls f\u00fcr eine strafbefreiende Selbstanzeige. Durch die Meldung der Bank ist der Finanzverwaltung bereits bekannt, dass es  Kapitaleink\u00fcnfte aus Fremdw\u00e4hrungskonten gibt und der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht im Raum.<\/p>\n\n\n\n<p>Achtung: Inhaber von Fremdw\u00e4hrungskonten sollten unverz\u00fcglich bei der kontof\u00fchrenden Bank anfragen, ob die Mitteilungen bereits 2024 an die Finanzverwaltung \u00fcbermittelt werden. Sollte dies der Fall sein, ist es angezeigt, schnellstm\u00f6glich s\u00e4mtliche Nachweise \u00fcber die Kapitaleink\u00fcnfte aus Fremdw\u00e4hrungskonten zu beschaffen und sich vom Steuerberater zu Zeitraum, Fristen und m\u00f6glicher Selbstanzeige beraten zu lassen, bevor es zu sp\u00e4t ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-10\">10. Frist f\u00fcr Steuererm\u00e4\u00dfigung nach dem Erbfall beginnt regelm\u00e4\u00dfig mit dem Tod des Erblassers<\/h2>\n\n\n\n<p>Hinterl\u00e4sst eine verstorbene Person Verm\u00f6gen sowie einen oder mehrere Erben, haben diese eine Erbschaftsteuererkl\u00e4rung abzugeben. Unter Ber\u00fccksichtigung der H\u00f6he und Art der Verm\u00f6genswerte sowie der N\u00e4he des Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses zum Erblasser haben die Erben mehr oder weniger Erbschaftsteuer zu entrichten. M\u00f6glicherweise f\u00e4llt aufgrund des pers\u00f6nlichen Freibetrags auch gar keine Erbschaftsteuer an. Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgef\u00fchrte  Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch f\u00fcr die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch f\u00fcr mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden k\u00f6nnen, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich sp\u00e4ter etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Eink\u00fcnfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommensbesteuerung auf Antrag eine Erm\u00e4\u00dfigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten k\u00f6nnen, die im Veranlagungsjahr des Todes oder in den darauffolgenden 4 Veranlagungszeitr\u00e4umen angefallen sind. Was aber, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und steuerrelevanten Vorg\u00e4ngen mehr als diese 5 Veranlagungszeitr\u00e4ume liegen? Hier\u00fcber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da die Finanzverwaltung trotz eines Antrags auf Steuererm\u00e4\u00dfigung 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers zwar Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, aber keine Steuererm\u00e4\u00dfigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung gew\u00e4hrt hatte. Dies hatte eine Doppelbelastung von Erbschaft und Einkommensteuer f\u00fcr den Erben zur Folge. <\/p>\n\n\n\n<p>Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Angelegenheit so lange hinausgez\u00f6gert, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung der Erbschein erst so sp\u00e4t ausgestellt werden konnte, dass die Auseinandersetzung des Erbes mit steuerpflichtigen Vorg\u00e4ngen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgen konnte. Der Erbe war der Ansicht, dass der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr die Fristberechnung zur Gew\u00e4hrung der Erm\u00e4\u00dfigung der Zahlungszeitpunkt der Steuer sei. <\/p>\n\n\n\n<p>Dies haben jedoch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders gesehen. Der ma\u00dfgebliche Fristbeginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erblassers, unabh\u00e4ngig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den folgenden 4 Jahren k\u00f6nnen die Tariferm\u00e4\u00dfigungen geltend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zahlung der Steuer erfolgt oder Bescheide vorliegen. Betroffene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall individuell steuerlich beraten lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-11\">11. Reduzierung der F\u00f6rders\u00e4tze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen seit 7.8.2024<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seit dem 7.8.2024 die F\u00f6rders\u00e4tze f\u00fcr die Energieberatungsf\u00f6rderung f\u00fcr Geb\u00e4ude, Anlagen und Systeme von bislang 80 % auf nun 50 % gek\u00fcrzt. Dies betrifft von Experten durchgef\u00fchrte Energieberatungen f\u00fcr Ein- oder Zweifamilienh\u00e4user, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 \u20ac f\u00f6rderf\u00e4hig sind sowie bei Wohngeb\u00e4uden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 \u20ac. F\u00fcr Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften gibt es eine einmalige zus\u00e4tzliche F\u00f6rderung i.H. von 250 \u20ac f\u00fcr den Berater, der die Beratungsergebnisse der  Wohnungseigent\u00fcmerversammlung erl\u00e4utert.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons is-layout-flex wp-block-buttons-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-vivid-red-background-color has-background wp-element-button\" href=\"\/?page_id=2155\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Kontaktieren Sie uns<\/a><\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wichtige Steuer-Informationen f\u00fcr alle Steuerpflichtigen zum Jahreswechsel 2024\/2025 in der \u00dcbersicht.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":30257,"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"blog-category":[],"class_list":["post-30256","blog","type-blog","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.2 - 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