{"id":4072,"date":"2024-08-21T12:41:00","date_gmt":"2024-08-21T10:41:00","guid":{"rendered":"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/die-mittelverwendungsrechnung-im-verein\/"},"modified":"2025-03-28T11:08:01","modified_gmt":"2025-03-28T10:08:01","slug":"die-mittelverwendungsrechnung-im-verein","status":"publish","type":"blog","link":"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/die-mittelverwendungsrechnung-im-verein\/","title":{"rendered":"Die Mittelverwendungsrechnung im Verein"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">Anforderungen und Verfahren im Vergleich<\/h2>\nDer Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung kann f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften eine kom\u00adplexe Aufgabe sein. Gesetzliche Vorgaben gibt es nur mittelbar; auch die Finanzverwaltung bleibt bei diesem Thema denkbar allgemein. Deswegen sind sowohl das grunds\u00e4tzliche Verfahren einer Mittelverwendungsrechnung, als auch viele Einzelfragen ungekl\u00e4rt. Wir bringen Licht ins Dunkel. Lernen Sie mit uns unterschiedliche Verfahren der Mittelverwendungsrechnung kennen.\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zeitnahe versus zweckgebundene Mittelverwendung<\/h3>\nAlle Mittel einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft m\u00fcssen ausnahmslos zweckgebunden verwen\u00addet werden. Das Gebot der zeitnahen Mittelver\u00adwendung spezifiziert diese Verwendungspflicht bezogen auf den Zeithorizont der Verwendung: Die Mittel m\u00fcssen bis zum Ende des auf den Zu\u00adfluss folgenden \u00fcbern\u00e4chsten Jahres verwen\u00addet werden.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung<\/h4>\nDie Ausnahmen vom Gebot der zeitnahen Mit\u00adtelverwendung \u2013 R\u00fccklagen und Verm\u00f6genszu\u00adf\u00fchrungen \u2013 heben dieses Gebot keineswegs auf, sondern setzen es nur aus. Dieses Ausset\u00adzen erfolgt teils f\u00fcr bestimmte Zeit (etwa bei zweckgebundenen R\u00fccklagen), teils f\u00fcr unbe\u00adstimmte Zeit (freie R\u00fccklagen und Verm\u00f6gens\u00adzuf\u00fchrungen). Die Mittelbindung bleibt aber be\u00adstehen. Das hat u. a. zur Folge, dass z. B. auch freie R\u00fccklagen nicht f\u00fcr die Deckung von Ver\u00adlusten in Verm\u00f6gensverwaltung und steuer\u00adpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben verwendet werden d\u00fcrfen. Sie k\u00f6nnen dort aber langfristig investiert werden. Sei es in Verm\u00f6\u00adgensanlagen oder Ausstattungsverm\u00f6gen des steuerpflichtigen Bereichs \u2013 unter der Ma\u00dfga\u00adbe, dass die Mittel erhalten bleiben.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Rechnung muss Zweckbindung darstellen<\/h4>\nDieser Zusammenhang von zeitnaher und zweckgebundener Mittelverwendung f\u00fchrt da\u00adzu, dass eine konsistente Mittelverwendungsrechnung immer auch die Zweckbindung der entsprechenden Verm\u00f6gensteile darstellen muss. Sie muss also unterscheiden zwischen Sachverm\u00f6gen, das zweckgebunden eingesetzt wird (nutzungsgebundenem Anlageverm\u00f6gen), und anderem Anlageverm\u00f6gen, das au\u00dferhalb der Satzungszwecke verwendet wird. F\u00fcr letz\u00adteres muss die gemeinn\u00fctzige Einrichtung nicht zeitnah zu verwendende Mittel in gleicher H\u00f6he nachweisen k\u00f6nnen (AEAO, Ziffer 39 zu \u00a7 55).\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Diese Aufgaben hat eine Mittelverwendungsrechnung<\/h3>\nDie Mittelverwendungsrechnung dient dem Nachweis, dass der Verein seine Sach- und Fi\u00adnanzmittel zeitnah verwendet. Dabei muss auch der Nachweis der satzungsbezogenen Mittel\u00adverwendung des Sachverm\u00f6gens abgebildet werden. Au\u00dferdem muss sie in Zusammenhang mit der Dokumentation und Fortschreibung der steuerlichen R\u00fccklagen stehen.\n\nWichtig: In der Regel nicht abgebildet werden in einer Mittelverwendungsrechnung abgeflos\u00adsene, aber zweckfremd verwendete Mittel. Die\u00adser Nachweis geschieht nicht im Rahmen der Mittelverwendungsrechnung, sondern der Ge\u00adwinnermittlung per E\u00dcR oder GuV. Aus den ein\u00adzelnen Aufwandsposten bzw. dem Kontennach\u00adweis dazu muss hier erkennbar werden, ob die Mittel tats\u00e4chlich im Rahmen der Satzungs\u00adzwecke verwendet wurden. G\u00e4ngige Ans\u00e4tze sind stichtagsbezogene Verm\u00f6gens\u00fcbersichten oder zahlungsstrombasierte Verfahren.\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Rechtliche Vorgaben f\u00fcr eine Mittelverwendungsrechnung<\/h3>\nGesetzliche Vorgaben f\u00fcr eine Mittelverwendungsrechnung gibt es nur mittelbar \u2013 im Sinne einer gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Erfordernis, deren Einhaltung im Rahmen der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bei Bedarf nachzuweisen ist.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Das sind die gesetzlichen Vorgaben<\/h4>\nDas Gebot der zeitnahen Mittelverwendung fin\u00addet sich in \u00a7 56 Abs. 1 Nr. 5 AO. Der Gesetzgeber regelt dazu Folgendes:\n<ul>\n \t<li>Die zeitnahe Mittelverwendung gilt f\u00fcr K\u00f6r\u00adperschaften mit j\u00e4hrlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro.<\/li>\n \t<li>Als Verwendungsfrist gilt grunds\u00e4tzlich das Ende des auf den Zufluss folgenden \u00fcber\u00adn\u00e4chsten Jahres. Daraus ergibt sich, dass die zeitnahe Mittelverwendung grunds\u00e4tzlich li\u00adquidit\u00e4tsbezogen betrachtet werden muss.<\/li>\n \t<li>Die Anschaffung oder Herstellung von Ver\u00adm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken dienen (sog. nutzungsgebundenes Anlageverm\u00f6gen), gilt als zeitnahe Mittelver\u00adwendung.<\/li>\n<\/ul>\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Das sagt die Rechtsprechung<\/h4>\nDie Rechtsprechung hat sich mit dem Thema zeitnahe Mittelverwendung nur am Rande be\u00adfasst. Das spiegelt die Praxiserfahrung wider, dass Verst\u00f6\u00dfe hier praktisch nie zum Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit \u2013 und damit m\u00f6glichen Klagen gegen entsprechende Bescheide des Fi\u00adnanzamts \u2013 f\u00fchren.\n\nDer BFH hat zum Thema der zeitnahen Mittel\u00adverwendung lediglich klargestellt, dass die Mit\u00adtelverwendung per saldo betrachtet werden muss. Es ist also kein Nachweis erforderlich, dass jeder einzelne zugeflossene Betrag nach seiner Verwendung dargestellt werden muss. Das gilt nach Auffassung des BFH auch f\u00fcr Spenden, die ja gesetzlich der zus\u00e4tzlichen Mit\u00adtelbindung des \u00a7 10b EStG unterliegen (BFH, Urteil vom 20.03.2017, Az. <a href=\"https:\/\/www.iww.de\/quellenmaterial\/id\/195795\">X R 13\/15<\/a>). Dem folgt die Finanzverwaltung (AEAO, Ziffer 29 zu \u00a7 55). Eine solche saldierende Betrachtung der Mit\u00adtelverwendung bedeutet, dass die Mittelverwendungsrechnung\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 stichtagsbezogen, also zum Ende des jeweiligen Kalender- oder Wirt\u00adschaftsjahrs, erfolgen kann und wird. Aus\u00adgangspunkt ist der Mittelvortrag (im Sinne ver\u00adbleibender Liquidit\u00e4t) am Jahresende.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Das sind die Vorgaben der Finanzverwaltung<\/h4>\nDie Finanzverwaltung stellt sich eine Mittelver\u00adwendung offensichtlich bilanzf\u00f6rmig, d. h. in Form einer Verm\u00f6gensaufstellung vor. Dabei m\u00fcssen ihrer Auffassung nach am Ende des Ka\u00adlender- oder Wirtschaftsjahrs noch vorhandene Mittel in der Bilanz oder Verm\u00f6gensaufstellung der K\u00f6rperschaft zul\u00e4ssigerweise dem Verm\u00f6\u00adgen oder einer zul\u00e4ssigen R\u00fccklage zugeordnet werden (AEAO, Ziffer 39 zu \u00a7 55). Das bedeutet, dass das nicht nutzungsgebundene Verm\u00f6gen den freien R\u00fccklagen und Verm\u00f6genszuf\u00fchrun\u00adgen gegen\u00fcbergestellt werden muss.\n\nGetrennt davon ausgewiesen werden m\u00fcssen die Mittelzufl\u00fcsse der letzten beiden Jahre, f\u00fcr die ja noch keine zeitnahe Verwendung (bzw. ein R\u00fccklagenausweis) erforderlich ist. Der Nach\u00adweis der zeitnahen Verwendung soll dabei \u201ezweckm\u00e4\u00dfigerweise durch eine Nebenrechnung\u201c erfolgen. Hierf\u00fcr wird der Begriff \u201eMittelverwendungsrechnung\u201c verwendet.\n\nDabei stellt die Finanzverwaltung mit Verweis auf den BFH klar, dass eine saldierende Betrach\u00adtung erfolgen muss: \u201eDer Zweck des Grundsat\u00adzes der zeitnahen Mittelverwendung gebietet es, dass bei der Nachpr\u00fcfung der Mittelverwendung nicht auf die einzelne Zuwendung abzustellen ist, sondern auf die Gesamtheit aller zeitnah zu verwendenden Zuwendungen und sonstigen Ein\u00adnahmen bzw. Verm\u00f6genswerte der K\u00f6rper\u00adschaft.\u201c (Quelle: AEAO, Ziffer 39 zu \u00a7 55).\n\nDie Mittelverwendungsrechnung muss liquidi\u00adt\u00e4tsbezogen erfolgen. Einnahmen in diesem Sinn sind alle Verm\u00f6gensmehrungen, die der K\u00f6rperschaft zuflie\u00dfen (AEAO, Ziffer 30 zu \u00a7 55). Es werden also nicht nur Geldmittel betrachtet, sondern alle Verm\u00f6genszug\u00e4nge (z. B. Sach\u00adspenden oder Erbschaften in Sachform). Dabei soll das Zuflussprinzip nach \u00a7 11 EStG gelten. Ausgenommen sind nur solche Mittel, f\u00fcr die die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (z. B. wegen eines Sph\u00e4renwechsels) wieder auflebt, ohne dass der K\u00f6rperschaft insoweit Mittel zuflie\u00dfen (AEAO, Ziffer 30 zu \u00a7 55).\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abgleich von R\u00fccklagen und tats\u00e4chlichen Mittelbest\u00e4nden<\/h3>\nDie Finanzverwaltung hat klargestellt, dass nur tats\u00e4chlich vorhandene Mittel in eine R\u00fccklage eingestellt werden k\u00f6nnen. Rechnerisch sind n\u00e4mlich h\u00f6here R\u00fccklagen m\u00f6glich. Das liegt insbesondere daran, dass im ideellen Bereich die Einnahmen (und nicht die tats\u00e4chlichen Mit\u00adtel\u00fcberh\u00e4nge) Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Berechnung der freien R\u00fccklage sind.\n\nF\u00fcr die Mittelverwendungsrechnung bedeutet das, dass ein Abgleich von ausgewiesenen R\u00fccklagen und tats\u00e4chlich vorhandenen nicht zeitnah verwendeten Mitteln erfolgen muss.\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Detailfragen und -posten bei der Verwendungsrechnung<\/h3>\nBevor auf einzelne Verfahren der Mittelverwendungsrechnung eingegangen werden kann, m\u00fcssen eine Reihe von Einzelfragen \u2013 vor allem bezogen auf die verschiedenen Verm\u00f6genbestandteile \u2013 gekl\u00e4rt werden.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Die 45.000-Euro-Grenze<\/h4>\nBei Gesamteinnahmen bis 45.000 Euro im Jahr entf\u00e4llt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwen\u00addung und damit auch der Nachweis von gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen R\u00fccklagen. Die Grenze gilt f\u00fcr das jeweilige Jahr. Die Mittelverwendungspflicht lebt also nicht wieder auf, wenn die Grenze sp\u00e4ter \u00fcberschritten wird (AEAO, Ziffer 31 zu \u00a7 55). Ist das der Fall, ergibt sich dennoch eine grunds\u00e4tzliche Nachweispflicht: Die Organisati\u00adon muss darstellen k\u00f6nnen, dass vorhandene nicht zeitnah verwendete Mittel aus Jahren mit Gesamteinnahmen unter 45.000 Euro stammen. Solche \u2013 nicht zeitnah zu verwendenden \u2013 Mittel\u00ad\u00fcberh\u00e4nge sollten also buchhalterisch ausge\u00adwiesen werden (AEAO, Ziffer 14 zu \u00a7 62).\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Liquide Geldmittel<\/h4>\nLiquide Geldmittel \u2013 also Kassen- und Kontobe\u00adst\u00e4nde \u2013 werden grunds\u00e4tzlich zeitnah verwen\u00addet, soweit sich die Salden regelm\u00e4\u00dfig \u00e4ndern. Nicht verwendete Betr\u00e4ge lassen sich leicht dar\u00adan erkennen, dass ein bestimmter Saldo nicht mehr unterschritten wird. Es muss also lediglich der jeweils niedrigste Saldo ermittelt werden. Wird dieser bis zum Ende des \u00fcbern\u00e4chsten Jah\u00adres nicht mehr unterschritten, liegt f\u00fcr diesen Betrag ein Versto\u00df gegen das Gebot der zeitna\u00adhen Mittelverwendung vor, wenn dem nicht ent\u00adsprechende \u2013 als nicht zeitnah zu verwenden ausgewiesene \u2013 Mittel gegen\u00fcberstehen.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Kurzfristige Geldanlagen<\/h4>\nF\u00fcr kurzfristige Geldanlagen gilt grunds\u00e4tzlich das Gleiche wie f\u00fcr liquide Geldmittel. Erst wenn sie l\u00e4nger als zwei Jahre \u2013 genauer l\u00e4n\u00adger als bis zum Ende des \u00fcbern\u00e4chsten Jahres nach Zufluss \u2013 gebunden werden, stellt sich die Frage nach der zeitnahen Verwendung und des Ausweises als R\u00fccklage.\n\nH\u00e4ufig werden gemeinn\u00fctzige Einrichtungen dabei Mittel, die als zweckgebundene R\u00fcckla\u00adgen ausgewiesen sind, kurz- oder mittelfristig anlegen \u2013 etwa in Form von Festgeld. Dagegen gibt es aus gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlicher Sicht keine Einw\u00e4nde.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Sachanlageverm\u00f6gen<\/h4>\nSachanlageverm\u00f6gen muss nach seiner Ver\u00adwendung unterschieden werden. Bei Verwen\u00addung f\u00fcr satzungsbezogene Zwecke (also im ide\u00adellen Bereich und Zweckbetrieb) liegt sog. nut\u00adzungsgebundenes Anlageverm\u00f6gen vor. Das wird bereits zeitnah verwendet und muss in der Mittelverwendungsrechnung entsprechend aus\u00adgewiesen werden. Anlageverm\u00f6gen, das in steu\u00aderpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrie\u00adben und der Verm\u00f6gensverwaltung eingesetzt wird, wird grunds\u00e4tzlich zweckfremd verwendet. Zul\u00e4ssig ist das nur, soweit es nicht der zeitna\u00adhen Verwendung unterliegt. Dazu muss es aus entsprechenden freien R\u00fccklagen und Verm\u00f6\u00adgenszuf\u00fchrungen finanziert sein. Diesen Anla\u00adgeverm\u00f6genswerten m\u00fcssen also entsprechend ausgewiesene R\u00fccklagen gegen\u00fcberstehen.\n\nNicht gekl\u00e4rt ist, wie die Abschreibungen auf dieses Anlageverm\u00f6gen in der Mittelverwen-dungsrechnung behandelt werden m\u00fcssen. M\u00fcssten der Wert des Anlageverm\u00f6gens und die \u2013 bei Anschaffung oder Herstellung \u2013 daf\u00fcr verwendeten freien R\u00fccklagen und Verm\u00f6gens\u00adzuf\u00fchrungen deckungsgleich sein, w\u00e4ren die R\u00fccklagen entsprechend anteilig aufzul\u00f6sen.\n\nTats\u00e4chlich werden \u00fcber die Abschreibungen aber Mittel aus der Verm\u00f6gensverwaltung bzw. dem steuerpflichtigem Bereich in den satzungs\u00adbezogenen Bereich \u00fcberf\u00fchrt. N\u00e4mlich immer dann, wenn unter Nutzung des entsprechenden Anlageverm\u00f6gens und buchhalterischer Ber\u00fcck\u00adsichtigung der Abschreibungen mindestens kos\u00adtendeckende Erl\u00f6se entstehen. Da die Abschrei\u00adbungen Aufwand, aber keinen Mittelabfluss, dar\u00adstellen, werden Mittel frei, die \u2013 wie alle Zufl\u00fcsse \u2013 zweckgebunden verwendet werden m\u00fcssen.\n\n<span style=\"text-decoration: underline;\">Praxistipp\n<\/span>Auch wenn es dazu keine finanz\u00adbeh\u00f6rdlichen Vorgaben gibt, l\u00e4sst sich gut argu\u00admentieren, dass es hier faktisch zu einer Verm\u00f6\u00adgensumschichtung kommt, die \u2013 zumindest in der Verm\u00f6gensverwaltung \u2013 zu keinem Aufleben der zeitnahen Verwendungspflicht f\u00fchrt (AEAO, Ziffer 31 zu \u00a7 55). Praktisch w\u00fcrde das bedeuten, die R\u00fccklagen nicht zu k\u00fcrzen und damit die durch die Abschreibungen frei werdenden Mittel wieder dem Verm\u00f6gen zuzuf\u00fchren.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Finanzanlagen und Beteiligungen<\/h4>\nFinanzanlagen (z. B. Wertpapiere) und Beteili\u00adgungen (etwa an Kapitalgesellschaften) werden der Verm\u00f6gensverwaltung zugeordnet. Sie m\u00fcssen aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert sein, soweit die Mittel l\u00e4nger \u00fcber die Zweijahresfrist investiert sind.\n\nDa die Mittelverwendungsrechnung liquidit\u00e4ts\u00adbezogen erfolgt, werden Finanzanlagen zu An\u00adschaffungskosten erfasst. Eine Korrektur der daf\u00fcr gebildeten R\u00fccklagen muss \u2013 unabh\u00e4ngig von bilanziellen Wertberichtigungen \u2013 erst beim Verkauf erfolgen. Dabei w\u00fcrde ein Verlust (Ver\u00adkauf unter Anschaffungskosten) zur Verringe\u00adrung der entsprechenden R\u00fccklage f\u00fchren.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Verm\u00f6gensumschichtungen<\/h4>\nGewinne aus Verm\u00f6gensumschichtungen un\u00adterliegen nicht der zeitnahen Verwendung. Buchhalterisch m\u00fcssen sie als Erh\u00f6hung der freien R\u00fccklagen erfasst werden, damit R\u00fcckla\u00adgenausweis und tats\u00e4chlich vorhandene nicht zeitnah zu verwendende Mittel \u00fcbereinstimmen.\n\n<span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiel<\/span>\nEin Verein hat aus freien R\u00fccklagen f\u00fcr 50.000 Euro ein Grundst\u00fcck gekauft und verpachtet. Er verkauft das Grundst\u00fcck f\u00fcr 70.000 Euro. Der ge\u00adsamte Betrag unterliegt nicht der zeitnahen Ver\u00adwendung. Die ausgewiesene freie R\u00fccklage muss entsprechend um 20.000 Euro erh\u00f6ht werden.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Gemischte Nutzung von Anlageverm\u00f6gen<\/h4>\nWird Anlageverm\u00f6gen gemischt genutzt, ist das f\u00fcr die Mittelverwendungsrechnung zun\u00e4chst ohne Belang. Die Nutzung von \u201e\u00dcberkapazit\u00e4\u00adten\u201c f\u00fcr nicht satzungsbezogene Zwecke stellt auch keine Mittelfehlverwendung dar.\n\nAnders sieht es aus, wenn Anlagen oder Geb\u00e4ude bereits bei Kauf oder Herstellung teilweise f\u00fcr die zweckfremde Nutzung mit entsprechenden Zu\u00adsatzkapazit\u00e4ten versehen wurden. Diese zus\u00e4tz\u00adlichen Kosten daf\u00fcr m\u00fcssen dann aus nicht zeit\u00adnah zu verwendenden Mittel finanziert und ent\u00adsprechenden R\u00fccklagen ausgewiesen werden.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Umwidmung von Anlageverm\u00f6gen<\/h4>\nWird Verm\u00f6gen aus der zweckgebundenen Ver\u00adwendung genommen und in die Verm\u00f6gensver\u00adwaltung oder einen steuerpflichtigen Ge\u00adsch\u00e4ftsbetrieb \u00fcberf\u00fchrt, muss ein Ausgleich durch die Aufl\u00f6sung freier R\u00fccklagen oder Ver\u00adm\u00f6genszuf\u00fchrungen erfolgen (AEAO, Ziffer 32 zu \u00a7 55). Dabei wird der Zeitwert der Verm\u00f6\u00adgensgegenst\u00e4nde zugrunde gelegt.\n\nDas zeigt zweierlei: Die Finanzverwaltung be\u00adtrachtet die nicht zeitnah zu verwendenden Mit\u00adtel per saldo. In welcher Form diese Mittel vor\u00adliegen, spielt also keine Rolle. Zum anderen ber\u00fccksichtigt sie die Wertminderung des Sachanlageverm\u00f6gens im Lauf der Nutzungs\u00adzeit. Bezugsgr\u00f6\u00dfe ist aber nicht der Buchwert, sondern der Zeitwert. So k\u00f6nnen stille Reser\u00adven durch eine solche Umschichtung nicht der zeitnahen Verwendung entzogen werden.\n\nDiese Auffassung best\u00e4tigt aber die o. g. Be\u00adhandlung der in Sachanlagen investierten nicht zeitnah zu verwendenden Mittel: Die Wertmin\u00adderung dieses Anlageverm\u00f6gens erfordert kei\u00adne entsprechende Aufl\u00f6sung von R\u00fccklagen.\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Buchhalterische Voraussetzungen<\/h4>\nEine konsistente Mittelverwendungsrechnung setzt eine entsprechende buchhalterische Er\u00adfassung der Verm\u00f6gensbest\u00e4nde voraus. Mit \u00fcblichen Buchhaltungsverfahren ist die grund\u00ads\u00e4tzlich gegeben. Zus\u00e4tzliche Aufzeichnungen sind aber f\u00fcr das Anlageverm\u00f6gen erforderlich. Hier m\u00fcssen nutzungsgebundenes und sonsti\u00adges Anlageverm\u00f6gen getrennt erfasst werden. Das geschieht im einfachsten Fall \u00fcber die Kostenstellenfunktion der Buchhaltungssoftware. M\u00f6glich w\u00e4re aber auch eine Aufzeichnung mit getrennten Konten. Weil die Abschreibungen nach steuerlichen Bereichen aufgeteilt werden m\u00fcssen, ist eine solche getrennte Aufzeichnung ohnehin geboten.\n\nWichtig:\nDie Regelung in \u00a7 56 Abs. 1 Nr. 5 AO bezieht sich dem Wortlaut nach auf zugeflosse\u00adne Mittel. Deswegen sind z. B. Forderungen nicht zu ber\u00fccksichtigen. Eine Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG bil\u00addet deswegen die Mittelverwendung besser ab als eine Gewinn- und Verlustrechnung als Teil einer Bilanzbuchhaltung. Das gilt auch f\u00fcr R\u00fcck\u00adstellungen und Wertkorrekturen des Umlaufver\u00adm\u00f6gens im Rahmen einer Inventur.<mark class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\" style=\"background-color: rgba(0, 0, 0, 0);\"><\/mark>\n\n\n<div class=\"wp-block-spacer\" aria-hidden=\"true\">\n<div class=\"wp-block-spacer\" aria-hidden=\"true\"><\/div>\n<\/div>\n\n<div class=\"wp-block-buttons is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-vivid-red-background-color has-background wp-element-button\" href=\"\/?page_id=2155\">Kontaktieren Sie uns<\/a><\/div>\n<\/div>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alles zur zeitnahen Mittelverwendungsrechnung: Anforderungen, Verfahren und praktische Tipps f\u00fcr gemeinn\u00fctzige 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