{"id":4185,"date":"2024-08-01T10:48:31","date_gmt":"2024-08-01T08:48:31","guid":{"rendered":"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/nach-kuendigung-krankfeiern-bis-zum-austritt-2\/"},"modified":"2025-03-19T08:29:09","modified_gmt":"2025-03-19T07:29:09","slug":"nach-kuendigung-krankfeiern-bis-zum-austritt-2","status":"publish","type":"blog","link":"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/nach-kuendigung-krankfeiern-bis-zum-austritt-2\/","title":{"rendered":"Nach K\u00fcndigung: \u201ekrankfeiern\u201c bis zum Austritt?"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"wp-block-heading\">Beweiswert einer Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung<\/h2>\n<p>Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sch\u00fctzt Arbeitnehmer, die arbeitsunf\u00e4hig erkrankt sind. Dieser Schutz besteht in der Regel bis zu sechs Wochen. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum den vollen Lohn. Erst danach \u00fcbernimmt die Krankenkasse und zahlt ein (meist geringeres) Krankengeld. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch bei bereits erfolgter K\u00fcndigung. Als Beweis f\u00fcr die Krankheit reicht die <strong>Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung <\/strong>(im Folgenden: AU) aus, da einem \u00e4rztlichen Attest ein hoher Beweiswert zukommt. Eines weiteren Beweises bedarf es daher nicht.<\/p>\n<p>Der einer \u00e4rztlichen (Folge-)AU innewohnende Anscheinsbeweis f\u00fcr das tats\u00e4chliche Vorliegen einer Erkrankung kann jedoch unter Umst\u00e4nden ersch\u00fcttert sein, wenn der arbeitsunf\u00e4hige Arbeitnehmer nach Zugang der K\u00fcndigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der K\u00fcndigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u2013 dann wieder arbeitsf\u00e4hig \u2013 eine neue Besch\u00e4ftigung aufnimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Zugang der K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber arbeitsunf\u00e4hig war und die AU nach Zugang einer arbeitgeberseitigen K\u00fcndigung passgenau bis zur Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verl\u00e4ngert wird.<\/p>\n<p>Im zugrundeliegenden Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Arbeitgeber wegen gehegten Misstrauens am Beweiswert der AUB aufgrund der Deckungsgleichheit der bescheinigten Arbeitsunf\u00e4higkeit und der K\u00fcndigungsfrist das Entgelt zur\u00fcckgehalten. Zudem hatte der Ex-Arbeitgeber Kenntnis erhalten, dass der Arbeitnehmer am Tag nach dem Austrittstermin eine neue Arbeitsstelle antrat.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der konkrete Fall<\/h2>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kl\u00e4ger war seit mehr als einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber besch\u00e4ftigt. Der Kl\u00e4ger legte dem Arbeitgeber am 2. Mai eine AU f\u00fcr die Zeit vom 2. bis zum 6.\u00a0Mai vor. Mit Schreiben vom 2.\u00a0Mai, dem Kl\u00e4ger am 3. Mai zugestellt, k\u00fcndigte der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristgem\u00e4\u00df zum 31.\u00a0Mai. Mit mehreren l\u00fcckenlosen Folgebescheinigungen wurde die Arbeitsunf\u00e4higkeit des klagenden Arbeitnehmers insgesamt bis zum 31. Mai bescheinigt. Ab dem 1. Juni war der Kl\u00e4ger wieder arbeitsf\u00e4hig und ging einer neuen Besch\u00e4ftigung nach.<\/p>\n<p>Die Beklagte verweigerte in der Folgezeit die Entgeltfortzahlung ab dem 2.\u00a0Mai und sah den Beweiswert s\u00e4mtlicher AU-Bescheinigungen als ersch\u00fcttert an. Die Krankmeldung war am gleichen Tag wie die K\u00fcndigung erfolgt und hatte dann auch noch genau bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gedauert. Das waren f\u00fcr die Arbeitgeberin genug Hinweise, um anzunehmen, die Krankmeldung sei nur vorget\u00e4uscht gewesen. Dem widersprach der Arbeitnehmer und argumentierte, die Arbeitsunf\u00e4higkeit habe bereits vor dem Zugang der K\u00fcndigung bestanden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung seines Arbeitslohns f\u00fcr den Monat Mai auf und verfolgte seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall weiter im Wege der Klage. Die Beklagte beantragt Klageabweisung und argumentiert, dass die AU aufgrund der Passgenauigkeit auf den Zeitraum der K\u00fcndigungsfrist und der anschlie\u00dfenden Arbeitsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers ihren Beweiswert verloren habe.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vorinstanzen gaben Kl\u00e4ger Recht<\/h2>\n<p>Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage f\u00fcr den gesamten Zeitraum stattgegeben.<\/p>\n<p>Sie sahen keinen Beweis von tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begr\u00fcndeten. Der Arbeitgeber h\u00e4tte den Beweiswert der Krankmeldung ersch\u00fcttern m\u00fcssen, konnte dies jedoch nicht.<\/p>\n<p>Meldet sich zun\u00e4chst der Arbeitnehmer krank und erh\u00e4lt erst im Anschluss eine arbeitgeberseitige K\u00fcndigung, konnte nicht angenommen werden, dass die K\u00fcndigung die Motivation f\u00fcr den Kl\u00e4ger war, einen Arzt aufzusuchen. Es\u00a0fehlt zudem an dem f\u00fcr die Ersch\u00fctterung des Beweiswertes der AU notwendigen Kausalzusammenhang. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses arbeitsunf\u00e4hig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, ersch\u00fcttert in der Regel ohne Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde nicht den Beweiswert einer AU, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in der 2. Instanz. Das gilt insbesondere dann, wenn l\u00fcckenlos der gesamte Zeitraum der K\u00fcndigungsfrist \u2013 auch durch mehrere AU \u2013 abgedeckt wird.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BAG differenziert<\/h2>\n<p>Das BAG gab in der Revision dem beklagten Arbeitgeber nur teilweise \u2013 bezogen auf den Zeitraum vom 7. bis zum 31.\u00a0Mai \u2013 Recht.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich tr\u00e4gt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Bestehen einer arbeitsunf\u00e4higkeitsbedingten Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Dabei kommt einer ordnungsgem\u00e4\u00df ausgestellten AU aufgrund der Vorgaben im EFZG ein hoher Beweiswert f\u00fcr das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit zu.<\/p>\n<p>Eine Ersch\u00fctterung des Beweiswerts der AU seitens des Arbeitgebers ist aber dadurch m\u00f6glich, dass der Arbeitgeber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers infolge Erkrankung begr\u00fcnden. An den dahingehenden Vortrag des Arbeitgebers sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da er nur \u00fcber eingeschr\u00e4nkte Erkenntnism\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt. Zweifel an der AU k\u00f6nnen bereits dadurch entstehen, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an eine vom Arbeitgeber erhaltene K\u00fcndigung krankmeldet. Nicht ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Beweiswert der AU ist indes, von wem die K\u00fcndigung ausgeht und ob eine oder mehrere AU eingereicht werden. Auch ein passgenaues Attest bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ersch\u00fcttert den Beweiswert der AU. Gleiches gilt bei einer attestierten Arbeitsunf\u00e4higkeit, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine neue Stelle tats\u00e4chlich gesund antritt. Es m\u00fcsse stets eine W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde im Einzelfall vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Hiernach ist im vorliegenden Fall der Beweiswert der ersten AU-Bescheinigung vom 2.\u00a0Mai f\u00fcr die Zeit bis zum 6.\u00a0Mai nicht ersch\u00fcttert; ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Die K\u00fcndigung war dem Kl\u00e4ger erst einen Tag nach Vorlage der AU-Bescheinigung zugegangen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger mit einer Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in K\u00fcrze rechnen musste (z.B. bei einer Anh\u00f6rung durch den Betriebsrat) waren nicht gegeben. Der Kl\u00e4ger hatte daher bei der Vorlage der AU nichts von der K\u00fcndigung gewusst, sodass keine zeitliche Koinzidenz zwischen der K\u00fcndigung und der AU gegeben war.<\/p>\n<p>Die Gesamtschau der Umst\u00e4nde begr\u00fcndet allerdings ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers ab dem 7.\u00a0Mai. Insoweit sah das BAG eine zeitliche Koinzidenz als gegeben und den Beweiswert der Folge-AU-Bescheinigungen vor dem Hintergrund der mittlerweile erfolgten K\u00fcndigung als ersch\u00fcttert. Diese Koinzidenz wurde in der Gesamtschau durch die passgenaue Verl\u00e4ngerung bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist sowie den Umstand bewirkt, dass die letzte Folgebescheinigung \u2013 anders als die Vorbescheinigungen \u2013 nicht an einem Freitag, sondern an einem Dienstag ablief und am folgenden Mittwoch, dem 1.\u00a0Juni eine neue Besch\u00e4ftigung bei einem anderen Arbeitgeber durch den Kl\u00e4ger aufgenommen wurde. Somit war es wieder Sache des Arbeitnehmers, f\u00fcr die Zeit vom 7. bis zum 31.\u00a0Mai seine krankheitsbedingte Arbeitsunf\u00e4higkeit als Voraussetzung f\u00fcr den Entgeltfortzahlungsanspruch darzulegen bzw. zu beweisen.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was folgt aus dem BAG-Urteil?<\/h2>\n<p>Im Ergebnis hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung im Hinblick auf die Beweislast von AU weiterentwickelt, insbesondere bezogen auf eine K\u00fcndigung \u2013 egal von welcher Seite sie ausgesprochen wird.<\/p>\n<p>Diese Entwicklung ist zu begr\u00fc\u00dfen, da ein Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung i.\u2009d.\u2009R. keine Informationen zur Art und Ausma\u00df der Erkrankung des Mitarbeiters hat. Deshalb sind keine allzu hohen Anforderungen an dessen Einwendungen zur Ersch\u00fctterung des Beweiswerts von AU zu stellen. Vielmehr kann nach Ausspruch einer K\u00fcndigung eine \u00fcber die komplette K\u00fcndigungsfrist andauernde Arbeitsunf\u00e4higkeit mit anschlie\u00dfender Genesung p\u00fcnktlich zum Antritt einer neuen Besch\u00e4ftigung ausreichen, um den Beweiswert der Bescheinigung zu ersch\u00fcttern. F\u00fcr den Arbeitnehmer bedeutet das BAG-Urteil indes nicht automatisch den Ausfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. \u00a0Folge ist lediglich, dass die Beweislast dann wieder beim Arbeitnehmer liegt, der im Zweifelsfall darlegen muss, dass er tats\u00e4chlich krank war. M\u00f6glich ist dies beispielsweise mit einer Erl\u00e4uterung der Krankheitsumst\u00e4nde durch \u00e4rztliche Befunde und zudem k\u00f6nnte der Arzt, der die AUB ausgestellt hat, als Zeuge auftreten.<\/p>\n<p>Andererseits sollten sich Arbeitgeber durch diese BAG-Entscheidung nicht herausgefordert f\u00fchlen, auch in weiteren Fallgestaltungen im Kontext von Entgeltfortzahlung im Zusammenhang der Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses die Zahlung stets und unbedacht zu verweigern. Ebenso wie das BAG selbst anregt, sollte vielmehr stets \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die Gesamtschau der Umst\u00e4nde eine solche Entscheidung \u00fcberhaupt tr\u00e4gt, zumal der Arbeitnehmer f\u00fcr das tats\u00e4chliche Vorliegen der Erkrankung stets noch den Vollbeweis f\u00fchren k\u00f6nnte, etwa durch Vernehmung der ihn behandelnden \u00c4rzte.<\/p>\n<div class=\"wp-block-buttons is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-vivid-red-background-color has-background wp-element-button\" href=\"\/?page_id=2155\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Kontaktieren Sie uns<\/a><\/div>\n<\/div>\n<p><!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alles \u00fcber den Beweiswert einer Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung und wie es sich mit &#8222;krankfeiern&#8220; nach einer K\u00fcndigung 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