{"id":4239,"date":"2022-04-21T12:00:00","date_gmt":"2022-04-21T10:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/verein-ohne-vorstand-wann-wird-das-fuer-den-verein-und-den-alt-vorstand-zum-problem\/"},"modified":"2022-04-21T12:00:00","modified_gmt":"2022-04-21T10:00:00","slug":"verein-ohne-vorstand-wann-wird-das-fuer-den-verein-und-den-alt-vorstand-zum-problem","status":"publish","type":"blog","link":"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/verein-ohne-vorstand-wann-wird-das-fuer-den-verein-und-den-alt-vorstand-zum-problem\/","title":{"rendered":"Verein ohne Vorstand: Wann wird das f\u00fcr den Verein und den Alt- Vorstand zum Problem?"},"content":{"rendered":"<p>Kaum eine rechtliche Frage stellt sich in Vereinen \u00f6fter als die, was passiert, wenn der Vorstand nicht (mehr) vollst\u00e4ndig besetzt ist. Muss man sofort handeln und, wenn ja, wie? Welche Folgen drohen, wenn der Vorstand nicht z\u00fcgig vervollst\u00e4ndigt wird? Wir kl\u00e4ren auf.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Handlungsbedarf beim Fehlen von Vorstandsmitgliedern<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich spielt es keine Rolle, warum der Vorstand eines Vereins nicht vollz\u00e4hlig ist. Ob Vorstandsmitglieder durch Ablauf der Amtszeit, R\u00fccktritt oder Tod ausscheiden \u2013 die rechtlichen Folgen sind immer gleich. Es gibt lediglich eine Besonderheit: Der ausgeschiedene, aber noch im Vereinsregister eingetragene Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen. Es gibt in diesem Fall also keine Notwendigkeit (und auch keine M\u00f6glichkeit), einen Notvorstand zu bestellen.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Vakanzen sind zeitnah zu f\u00fcllen<\/strong><\/h2>\n<p>Generell gilt: Fehlen im Vorstand satzungsm\u00e4\u00dfig vorgesehene Mitglieder, m\u00fcssen sie zeitnah bestellt (d. h. in der Regel neu gew\u00e4hlt) werden. Der Vorstand muss also zeitnah eine Mitgliederversammlung einberufen und Neuwahlen auf die Tagesordnung setzen.<\/p>\n<p>Was in diesem Fall \u201ezeitnah\u201c hei\u00dft, ergibt sich aus der Ladungsfrist und dem sonstigen zeitlichen Aufwand f\u00fcr die Einberufung. In der Regel werden das einige Wochen oder wenige Monate sein. Unmittelbare Sanktionen gibt es f\u00fcr die verbleibenden Vorstandsmitglieder nicht (insbesondere nicht durch das Vereinsregister). Der Vorstand macht sich aber grunds\u00e4tzlich haftbar, wenn dem Verein durch eine schuldhaft verz\u00f6gerte Einberufung der Mitgliederversammlung ein Schaden entsteht. Meist wird das aber nicht der Fall sein.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zur Unzeit zur\u00fcckgetrene Vorstandmitglieder<\/h2>\n<p>Weigert sich das Vorstandsmitglied, bei der Einberufung mitzuwirken, oder ist es aus anderen Gr\u00fcnden verhindert, bleibt nur die Bestellung eines Notvorstands. Weil die Bestellung eines Notvorstands mit Kosten verbunden ist, macht sich ein Vorstandsmitglied, das zur Unzeit zur\u00fcckgetreten ist und sich weigert, die Mitgliederversammlung einzuberufen, u. U. schadenersatzpflichtig.<\/p>\n<p>Das sollten auch Vorstandsmitglieder beachten, die zur\u00fccktreten. Um sich vor den Haftungsfolgen eines R\u00fccktritts \u201ezur Unzeit\u201c zu sch\u00fctzen, sollten sie rechtzeitig eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen und den R\u00fccktritt auf den Termin der Versammlung legen. Der ausscheidende Vorstand hat keine Verpflichtung, sich um Nachfolger zu k\u00fcmmern. Da er die Neuwahl des Vorstands vorbereitet hat, scheiden Haftungsanspr\u00fcche gegen ihn aus, wenn es der Mitgliederversammlung nicht gelingt, Nachfolger zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Ein Vorstandsbeschluss ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Ist der Vorstand noch vertretungsf\u00e4hig, ist er auf die Mitwirkung nicht kooperationswilliger Vorstandsmitglieder also nicht angewiesen.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zeitweiliger Ausfall eines Vorstandmitglieds<\/h2>\n<p>F\u00e4llt ein Vorstandsmitglied nur vor\u00fcbergehend aus (z. B. wegen Krankheit oder l\u00e4ngerer Abwesenheit), muss der Verein nur reagieren, wenn das Mitglied f\u00fcr die Vertretung des Vereins ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wird Vorstandsmitglied f\u00fcr Vertretung des Vereins ben\u00f6tigt?<\/h2>\n<p>In der Regel wird man dem Vorstandsmitglied dann nahelegen, sein Amt niederzulegen, evtl. unter der Ma\u00dfgabe, dass es bei den n\u00e4chsten Wahlen erneut kandidieren kann. Der Verein hat dann freie Hand, den Posten durch umgehende Neuwahlen wieder zu besetzen.<\/p>\n<p>Der Verein kann das Vorstandsmitglied aber auch abberufen. Grunds\u00e4tzlich ist das n\u00e4mlich jederzeit und ohne besondere Gr\u00fcnde m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Auch wenn die Satzung hier Einschr\u00e4nkungen macht, ist das kein Problem. Eine Abberufung aus wichtigem Grund &#8211; hier Amtsunf\u00e4higkeit &#8211; ist n\u00e4mlich immer m\u00f6glich.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vereinsrecht kennt \u201evor\u00fcbergehendes Ruhen des Vorstandsamts\u201c nicht<\/h2>\n<p>Ein vor\u00fcbergehendes Ruhen des Vorstandsamts kennt das Vereinsrecht nicht. Die Satzung k\u00f6nnte eine solche Regelung zwar einf\u00fchren. Dann m\u00fcsste sie aber bestimmen, wer in diesem Fall den Vorstandsposten \u00fcbernimmt und den Verein nach au\u00dfen vertritt. Von einem Ausscheiden unterscheidet sich der zeitweilige Ausfall also nur insofern, als keine Meldepflichten gegen\u00fcber dem Vereinsregister bestehen.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vorstand ist noch vertretungsf\u00e4hig<\/h2>\n<p>Hat der verbleibende Vorstand noch die erforderlichen Mitglieder, um den Verein zu vertreten, besteht zun\u00e4chst kein Problem. Nach au\u00dfen kann der Vorstand den Verein vertreten und nach innen die Gesch\u00e4fte f\u00fchren. Trotzdem hat der Vorstand die Pflicht, Neuwahlen durchzuf\u00fchren und dazu eine Mitgliederversammlung einzuberufen.<\/p>\n<p>Unklar ist, ob ein nicht vollst\u00e4ndig besetzter Vorstand beschlussf\u00e4hig ist. F\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte ist ein Vorstandsbeschluss aber nicht Voraussetzung. F\u00fcr eine m\u00f6gliche Haftung dem Verein gegen\u00fcber spielt ein Vorstandsbeschluss grunds\u00e4tzlich ebenfalls keine Rolle. Der Vorstand haftet gesamtschuldnerisch, unabh\u00e4ngig davon, ob er vollst\u00e4ndig besetzt ist.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vorstand ist nicht mehr vertretungsf\u00e4hig<\/h2>\n<p>Fehlen die zur Vertretung erforderlichen Vorstandsmitglieder, ist es grunds\u00e4tzlich ohne Bedeutung, ob und wie viele Vorstandsmitglieder verblieben sind. Es spielt deswegen keine Rolle, ob der restliche Vorstand die Gesch\u00e4fte weiterf\u00fchrt oder ob sogar Personen die Gesch\u00e4fte f\u00fchren, die nicht zum Vorstand geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen handelt es sich um Vertreter ohne Vertretungsmacht nach \u00a7\u00a7 177 ff BGB. Das gilt auch, wenn die Amtszeit des Vorstands abgelaufen ist und die Satzung f\u00fcr diesen Fall keine Amtsverl\u00e4ngerungsklausel enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Anders als vielfach vermutet, ist der Verein dann nicht handlungsunf\u00e4hig. Es kann auch jemand f\u00fcr den Verein Rechtsgesch\u00e4fte abschlie\u00dfen, der nicht vertretungsberechtigt ist. Problematisch ist das nur bei gr\u00f6\u00dferen Gesch\u00e4ften und dem Abschluss von Dauerschuldverh\u00e4ltnissen (z. B. Miet- oder Arbeitsvertr\u00e4ge). Um sich rechtlich abzusichern, verlangen Vertragspartner hier oft die Vorlage eines Registerauszugs.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vertretung ohne Vollmacht<\/h2>\n<p>Allerdings haften Personen, die ohne Vertretungsmacht (\u00a7 177 BGB) und ohne Genehmigung des Vorstands f\u00fcr den Verein nach au\u00dfen Rechtsgesch\u00e4fte abschlie\u00dfen, im Streitfall mit ihrem Privatverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Der Verein kann das Rechtsgesch\u00e4ft aber im Nachhinein genehmigen. Beachtet werden muss, dass eine solche Genehmigung auch stillschweigend entstehen kann (Anscheins- und Duldungsvollmacht).<\/p>\n<p><strong>Beispiel: <\/strong>Ein Abteilungsleiter eines Sportvereins ordert im Namen des Vereins Sportger\u00e4te, weil der Vorstand zur\u00fcckgetreten ist. Der Verein (d. h. die Mitgliederversammlung) kann das Gesch\u00e4ft nachtr\u00e4glich genehmigen oder stillschweigend dulden. Verweigert der Verein die Zustimmung, haftet der Abteilungsleiter pers\u00f6nlich f\u00fcr die Verpflichtungen aus dem Rechtsgesch\u00e4ft.<\/p>\n<p><strong>Wichtig: <\/strong>Eine verbindliche Bevollm\u00e4chtigung ist also vor allem f\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigten von enormer Bedeutung. Er kann damit im Streitfall nachweisen, dass er berechtigt war, die entsprechenden Gesch\u00e4fte im Namen des Vereins zu t\u00e4tigen, und kann vom Verein Ersatz verlangen, wenn er aus dem Gesch\u00e4ft privat in Anspruch genommen wird.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anscheins- und Duldungsvollmacht<\/h2>\n<p>Es kann aber auch f\u00fcr den Verein problematisch sein, wenn unklar ist, wer f\u00fcr ihn Rechtgesch\u00e4fte abschlie\u00dfen darf. Hier gelten n\u00e4mlich die oben angesprochenen Regelungen zur Anscheins- und Duldungsvollmacht.<\/p>\n<p>Handelt eine Person f\u00fcr den Verein nach au\u00dfen und duldet der Verein das, obwohl der Handelnde keine ausreichende satzungsm\u00e4\u00dfige oder rechtsgesch\u00e4ftliche Vertretungsbefugnis hat, kann damit der Verein im Gesch\u00e4ftsverkehr den Rechtsschein erzeugen, dass der Handelnde dazu berechtigt war. Die Rechtsprechung hat daf\u00fcr das Konstrukt der Anscheins- und Duldungsvollmacht entwickelt. Der Verein muss dann die so zustande gekommenen Vertr\u00e4ge gegen sich gelten lassen und sie auch erf\u00fcllen.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der faktische Vorstand<\/h2>\n<p>Auch wenn eine Person ohne g\u00fcltige Bestellung (Wahl) wie ein Vorstand t\u00e4tig wird, entstehen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Verein. F\u00fcr diesen faktischen Vorstand gelten die BGB-Regelungen zum Auftrag (\u00a7 662 ff). Er hat deswegen die gleichen Rechenschaftspflichten wie der bestellte Vorstand. Aus \u00a7 670 BGB ergibt sich aber auch ein Aufwandsersatzanspruch.<\/p>\n<p>Hauptamtliche Vorstandsmitglieder, die nach R\u00fccktritt oder Abberufung als faktischer Vorstand t\u00e4tig bleiben, haben weiter einen Verg\u00fctungsanspruch, auch wenn das Anstellungsverh\u00e4ltnis an das Amt gebunden ist. Sowohl der Dienstvertrag als auch das Auftragsverh\u00e4ltnis k\u00f6nnen aber jederzeit und ohne wichtigen Grund beendet werden.<\/p>\n<p>Nicht nur der faktische Vorstand geht Haftungsrisiken ein. Auch f\u00fcr den Verein entstehen rechtliche Folgen. Nach den Grunds\u00e4tzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht muss er sich das Handeln des faktischen Vorstands zurechnen lassen, wenn er es wissentlich geschehen l\u00e4sst, dass jemand f\u00fcr ihn wie ein gesetzlicher Vertreter handelt. Eine Billigung durch den Verein ist au\u00dferhalb der Mitgliederversammlung nicht m\u00f6glich. Die Duldung kommt deswegen nur zustande, wenn noch andere Vorstandsmitglieder vorhanden sind und das Handeln des faktischen Vorstands mehrheitlich dulden.<\/p>\n<p>Haftungsrisiken geht aber vor allem der faktische Vorstand ein. Ihn trifft grunds\u00e4tzlich die gleiche Haftung wie den regul\u00e4r bestellten Vorstand. Auch eine Haftung des faktischen Vorstands gegen\u00fcber dem Verein (Innenhaftung) kommt in Frage, wenn er durch sein Handeln den Verein sch\u00e4digt.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das Vereinsregister<\/h2>\n<p>Zu Problemen mit dem Vereinsregister kommt es nur, wenn ein Vorstandsposten l\u00e4ngere Zeit vakant bleibt. Unproblematisch ist es, wenn die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder nicht zum BGB-Vorstand geh\u00f6ren, also nicht im Vereinsregister eingetragen sind. \u00c4nderungen im erweiterten Vorstand m\u00fcssen dem Registergericht nicht gemeldet werden.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gesch\u00e4ftspartner \u00fcber \u00c4nderung im Vorstand informieren<\/h2>\n<p>Anders bei BGB-Vorst\u00e4nden. Zun\u00e4chst kann ein solches Vorstandsmitglied nicht gel\u00f6scht werden, ohne dass ein neues eingetragen wird. Die Folge ist, dass das ausgeschiedene Vorstandsmitglied den Verein weiter vertreten kann. Rechtsgesch\u00e4fte, die es abschlie\u00dft, binden den Verein, soweit der Gesch\u00e4ftspartner nichts von seinem Ausscheiden wusste oder wissen konnte (negative Publizit\u00e4t des Vereinsregisters). Im Zweifelsfall sollten Sie also Gesch\u00e4ftspartner \u00fcber die \u00c4nderung im Vorstand informieren.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Registergericht recherchiert Vorstands\u00e4nderungen nicht von sich aus<\/h2>\n<p>Da das Registergericht nicht von sich aus recherchiert, wird es auf das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds nur aufmerksam, wenn eine entsprechende Mitteilung erfolgt, etwa durch das ausgeschiedene Vorstandsmitglied selbst. Wie lange das Gericht die Vakanz akzeptiert, liegt in seinem Ermessen. Es wird zun\u00e4chst eine Frist zur Neubestellung des Vorstandspostens setzen. Darauf sollten Sie aber nicht warten, sondern umgehend eine Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung einberufen. Lassen Sie eine Frist verstreichen, kann das Gericht Zwangsgelder verh\u00e4ngen. Zun\u00e4chst erfolgt aber eine Zwangsgeldandrohung. Eine r\u00fcckwirkende Sanktion fehlender Meldungen gibt es nicht.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Notvorstand<\/h2>\n<p>Fehlen die erforderlichen Mitglieder des Vorstands, k\u00f6nnen sie in dringenden F\u00e4llen gerichtlich bestellt werden (\u00a7 29 BGB). Ein solcher Notvorstand bleibt dann bis \u201ezur Behebung des Mangels\u201c im Amt lso bis Neuwahlen durchgef\u00fchrt wurden oder im Extremfall &#8211; die Vereinsliquidatoren bestellt sind.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Notvorstandsbestellung ist der Ausnahmefall<\/h2>\n<p>Da nicht mehr amtierende, aber noch eingetragene Vorstandsmitglieder die Wahlversammlung noch einberufen k\u00f6nnen, wird ein Notvorstand meist nur erforderlich sein, wenn ein zur Vertretung n\u00f6tiges Vorstandsmitglied durch Tod oder Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit ausf\u00e4llt oder sich weigert, die Gesch\u00e4fte weiter zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Verweigert ein Vorstandsmitglied nur einzelne Vertretungs- oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahmen oder blockieren sich zerstrittene Mitglieder gegenseitig, wird kein Notvorstand bestellt. In dem Fall muss der Verein das Problem durch Neuwahlen l\u00f6sen. Die dazu n\u00f6tige Mitgliederversammlung kann durch Minderheitenverlangen (\u00a7 37 BGB) einberufen werden. Weigert sich der Vorstand, die Einberufung vorzunehmen, kann das Amtsgericht die Mitglieder dazu erm\u00e4chtigen.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wer muss den Notvorstand wo beantragen?<\/h2>\n<p>Zust\u00e4ndig f\u00fcr die gerichtliche Bestellung des Vorstands ist das Amtsgericht (Registergericht), bei dem der Verein eingetragen ist. Den Antrag dazu k\u00f6nnen alle Mitglieder und Vorstandsmitglieder stellen. Das Gericht kann aber auch von Amts wegen t\u00e4tig werden. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden.<\/p>\n<p>Die Auswahl des Notvorstands ist Sache des Gerichts. In der Regel wird es die Vorschl\u00e4ge der Antragsteller ber\u00fccksichtigen. Der Notvorstand hat alle Rechte des fehlenden Vorstandes. Das Gericht kann die Vertretungsmacht aber beschr\u00e4nken, z. B. auf die Einberufung und Leitung einer Mitgliederversammlung.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Mit Satzungsanpassung auf Problematik reagieren<\/h2>\n<p>Der h\u00e4ufigste Fall ist, dass sich zwar noch Vorstandsmitglieder finden, aber nicht so viele, wie die Satzung vorsieht. Das liegt meist daran, dass die Satzung unn\u00f6tig viele Vorstandsposten vorsieht. Dann muss der Vorstand per Satzungs\u00e4nderung verkleinert werden.<\/p>\n<p>Es empfiehlt sich dann, Gr\u00f6\u00dfe und Zusammensetzung des Vorstands k\u00fcnftig flexibel zu gestalten. Eine Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern anzugeben, gen\u00fcgt. Auch die \u00c4mter k\u00f6nnen an die Zahl der Vorstandsmitglieder angepasst werden. Eine m\u00f6gliche Satzungsregelung k\u00f6nnte wie folgt aussehen:<\/p>\n<p><em>SATZUNGSKLAUSEL<br \/>Gr\u00f6\u00dfe und Zusammensetzung des Vorstands<\/em><\/p>\n<p><em>Der Vorstand besteht aus mindestens einem (oder zwei usw.) und h\u00f6chstens vier (oder mehr) Mitgliedern. \u00dcber die Zahl der Vorstandsmitglieder beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Je nach der Zahl der Vorstandsmitglieder umfasst der Vorstand folgende \u00c4mter:<\/em><\/p>\n<p><em>1. Vorsitzender<\/em><\/p>\n<p><em>2. Vorsitzender<\/em><\/p>\n<p><em>3. Kassenwart<\/em><\/p>\n<p><em>4. Schriftf\u00fchrer (&#8230;)<\/em><\/p>\n<p><strong>Wichtig: <\/strong>Auf eine solche Ressortaufteilung kann aber auch verzichtet werden. Es ist auch m\u00f6glich, dass die Satzung die Aufgabenteilung dem Vorstand selbst \u00fcberl\u00e4sst:<\/p>\n<p><em>SATZUNGSKLAUSEL Gesch\u00e4ftsordnung des Vorstands<\/em><\/p>\n<p><em>Der Vorstand gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt wird. Die Gesch\u00e4ftsordnung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.<\/em><\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wenn sich dauerhaft keine Vorstandsmitglieder finden<\/h2>\n<p>Finden sich dauerhaft keine neuen Vorstandsmitglieder, bleibt nur die Aufl\u00f6sung des Vereins. Soweit erforderlich, kann als Liquidator ein Notvorstand durch das Amtsgericht bestellt werden. Nicht selten kommt es vor, dass ein Verein im Vereinsregister zur \u201eKarteileiche\u201c wird. Solange keine Abmeldung der Vorstandsmitglieder erfolgt oder die L\u00f6schung des Vereins beantragt wird, kann dieser Zustand lange fortbestehen, weil das Registergericht nicht pr\u00fcft, ob der Verein faktisch noch existiert.<\/p>\n<p>Rechtlich betrachtet ist das kein Problem, weil grunds\u00e4tzlich kein Unterschied darin besteht, ob ein Verein nur unt\u00e4tig ist &#8211; also keine Rechtsgesch\u00e4fte mehr t\u00e4tigt &#8211; oder ob er seine T\u00e4tigkeit auf Dauer eingestellt hat.<\/p>\n<p>Quelle: IWW Verlag<\/p>\n<p id=\"block-2069cd15-8682-4410-af2c-0c9daf674776\"><strong>Wenn Sie dieser Beitrag interessiert<\/strong>, lesen Sie auch<\/p>\n<p id=\"block-9b32dac3-d632-4a52-a2ce-eb16e7275a84\"><a href=\"https:\/\/auren.com\/de\/?post_type=blog&amp;p=29778\"><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\"><strong>\u00dcberlassung von Sportanlagen an Mitglieder: So kann sie umsatzsteuerfrei bleiben<\/strong><\/mark><\/a><br \/><a href=\"https:\/\/auren.com\/de\/?post_type=blog&amp;p=29775\"><strong><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\">Kulturveranstaltung mit Bewirtung ist einheitliche Leistung: So gehen Sie mit der neuen Rechtsprechung um<\/mark><\/strong><\/a><br \/><a href=\"https:\/\/auren.com\/de\/?post_type=blog&amp;p=29773\"><strong><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\">Neue Verf\u00fcgung aus Bremen: Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Sponsoren l\u00e4sst sich gestalten<\/mark><\/strong><\/a><\/p>\n<p id=\"block-267a8d01-1809-4d36-87e1-2f02dff77c5c\">Sie ben\u00f6tigen Unterst\u00fctzung? 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