{"id":4247,"date":"2021-12-09T09:34:00","date_gmt":"2021-12-09T08:34:00","guid":{"rendered":"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/das-regelt-der-neue-aeao-zu-kooperationen-mit-und-zwischen-gemeinnuetzigen-einrichtungen\/"},"modified":"2021-12-09T09:34:00","modified_gmt":"2021-12-09T08:34:00","slug":"das-regelt-der-neue-aeao-zu-kooperationen-mit-und-zwischen-gemeinnuetzigen-einrichtungen","status":"publish","type":"blog","link":"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/das-regelt-der-neue-aeao-zu-kooperationen-mit-und-zwischen-gemeinnuetzigen-einrichtungen\/","title":{"rendered":"Das regelt der neue AEAO zu Kooperationen mit und zwischen gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen"},"content":{"rendered":"<p><em><strong><a href=\"https:\/\/auren.com\/de\/ueber-auren\/unsere-berater\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\">Marion Triess<\/mark><\/a><\/strong>\u00a0(<a href=\"mailto:marion.triess@rtg-auren.de\"><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\">marion.triess@rtg-auren.de<\/mark><\/a>), Wirtschaftspr\u00fcferin und Steuerberaterin<\/em><\/p>\n<p>Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz muss eine K\u00f6rperschaft ihre satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke selbst verwirklichen. Das hat bisher dazu gef\u00fchrt, dass Hilfsbetriebe in rechtlich eigenst\u00e4ndiger Form nicht gemeinn\u00fctzig sein k\u00f6nnen, wenn sie nicht selbst einen gemeinn\u00fctzigen Zweck verfolgen. Das hat sich mit dem neuen \u00a7 57 Abs. 3 AO ge\u00e4ndert. Eine K\u00f6rperschaft verfolgt ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgem\u00e4\u00df mit mindestens einer weiteren K\u00f6rperschaft planm\u00e4\u00dfig zusammenwirkt. Im neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) hat das BMF das n\u00e4her definiert.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Nur der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist entfallen<\/strong><\/h2>\n<p>Wichtig ist die Aussage des BMF, dass nur der Unmittelbarkeitsgrundsatz entfallen ist. Alle Beteiligten m\u00fcssen die anderen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung (\u00a7\u00a7 51 bis 68 AO) erf\u00fcllen. Das BMF stellt heraus, dass K\u00f6rperschaften damit steuerbeg\u00fcnstigt arbeitsteilig vorgehen k\u00f6nnen, um gemeinsam einen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck zu verfolgen (BMF, Schreiben vom 05.08.2021, Az. <a href=\"https:\/\/www.iww.de\/vbm\/quellenmaterial\/id\/223942\">IV C 4 \u2013 O<\/a> <a href=\"https:\/\/www.iww.de\/vbm\/quellenmaterial\/id\/223942\">&nbsp;<\/a>1000\/19\/10474 :004).<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Wann liegt ein \u201eplanm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken\u201cvor?<\/strong><\/h2>\n<p>Unklar war in Gesetzestext und -begr\u00fcndung geblieben, was unter \u201eplanm\u00e4\u00dfigem Zusammenwirken\u201c zu verstehen ist. Das BMF definiert es als \u201edas gemeinsame, inhaltlich aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken von zwei oder mehreren steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften, um einen ihrer steuerbeg\u00fcnstigten Satzungszwecke zu verwirklichen.\u201c<\/p>\n<p><strong>Wichtig: <\/strong>Ein planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken nach der BMF-Definition liegt vor, wenn ein Krankenhaus eine zum Zweckbetrieb nach \u00a7 67 AO geh\u00f6rende W\u00e4scherei auf eine GmbH ausgliedert und die W\u00e4scherei weiterhin Leistungen an das Krankenhaus erbringt.<\/p>\n<p>Dazu k\u00f6nnen neben Dienstleistungen auch Nutzungs\u00fcberlassungen geh\u00f6ren. Ein solcher Leistungsaustausch ist aber nicht zwingend erforderlich.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Der Mindestleistungsbeitrag<\/strong><\/h2>\n<p>Die Anforderung an den eigenen Beitrag einer K\u00f6rperschaft besteht darin, dass sie selbst arbeitsteilig zur Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke beitragen muss. Eine blo\u00dfe Vergabe von Auftr\u00e4gen f\u00fcr ein Projekt reicht deshalb z. B. nicht aus.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> Die in eine GmbH ausgegliederte Krankenhausw\u00e4scherei f\u00f6rdert mittelbar den Zweck der F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens durch ihre Leistungen an den gemeinn\u00fctzigen Krankenhaustr\u00e4ger. Der Krankenhaustr\u00e4ger wiederum erbringt die eigentlichen gemeinn\u00fctzigen Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens.<\/p>\n<p><strong>Folge:<\/strong> So tragen beide arbeitsteilig zur Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke bei. Das gilt ebenso, wenn die GmbH Leistungen an weitere gemeinn\u00fctzige Krankenh\u00e4user oder andere steuerbeg\u00fcnstigte Einrichtungen (z. B. Pflegeheime) erbringt.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Dauer und Umfang des Zusammenwirkens<\/strong><\/h2>\n<p>An Dauer und Umfang des Zusammenwirkens stellt das BMF nur geringe Anforderungen. Weder eine Wiederholungsabsicht noch eine finanzielle Eingliederung ist gefordert. Eine gesellschafts-<br \/>oder verbandsrechtliche Einbindung ist nicht vorausgesetzt.<\/p>\n<p>Eine solcher Verbund muss seine Leistungen nicht an andere steuerbeg\u00fcnstigte Einrichtungen erbringen. Das Zusammenwirken kann auch in der Weise erfolgen, dass mehrere K\u00f6rperschaften unterschiedliche Leistungselemente an einen selbst nicht steuerbeg\u00fcnstigten Dritten erbringen, wenn diese Leistungselemente durch ihr Zusammenwirken in die F\u00f6rderung eines gemeinsamen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks m\u00fcnden.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Formen der Kooperation<\/strong><\/h2>\n<p>\u00a7 57 Abs. 3 AO gilt f\u00fcr zwei F\u00e4lle von Kooperationen:<\/p>\n<p>Eine eigenst\u00e4ndige K\u00f6rperschaft arbeitet mit anderen gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften zusammen. Die K\u00f6rperschaft muss alle satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen an die Steuerbeg\u00fcnstigung erf\u00fcllen, au\u00dfer der Unmittelbarkeit. Das gilt f\u00fcr das<br \/>o. g. Beispiel der W\u00e4scherei-GmbH.<\/p>\n<p>Eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft kooperiert mit anderen gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften und erbringt dabei Leistungen, die f\u00fcr sich genommen nicht beg\u00fcnstigt sind.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> Die (nicht ausgegliederte) W\u00e4scherei eines Krankenhauses erbringt auch Leistungen f\u00fcr andere steuerbeg\u00fcnstige Krankenh\u00e4user. Bisher war das nur im Rahmen des \u00a7 68 Nr. 2b AO bei Selbstversorgungseinrichtungen beg\u00fcnstigt. Dabei durfte der Wert der Leistungen an Dritte nicht \u00fcber 20 Prozent der Gesamtleistung der W\u00e4scherei liegen. Jetzt k\u00f6nnen die Leistungen an Dritte einen beliebigen Umfang haben, wenn diese gemeinn\u00fctzig sind.<\/p>\n<p>Allerdings verlangt das BMF, dass in der Satzung des Krankenhauses steht, f\u00fcr welche Einrichtungen es welche Leistungen erbringt.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kooperation mit juristischen Personen \u00f6ffentlichen Rechts<\/strong><\/h2>\n<p>F\u00fcr Kooperationen mit \u00f6ffentlich-rechtlichen Organisationen grenzt das BMF die m\u00f6glichen Beteiligten ein: Ein planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken k\u00f6nne zwar auch mit steuerbeg\u00fcnstigten Betrieben gewerblicher Art (BgA) juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts (jP\u00f6R) erfolgen, nicht aber mit juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts als solchen.<\/p>\n<p>Zu den BgA der \u00f6ffentlichen Hand, die f\u00fcr Kooperationen mit gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen in Frage kommen k\u00f6nnen, geh\u00f6ren z. B. Verkehrsbetriebe, Krankenh\u00e4user, Schwimmb\u00e4der, Kinderg\u00e4rten, Theater oder Bibliotheken.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Ohne Satzungsregelung keine Kooperation<\/strong><\/h2>\n<p>Das Zusammenwirken mit anderen K\u00f6rperschaften zur Verwirklichung des eigenen steuerbeg\u00fcnstigten Satzungszwecks muss \u2013 so das BMF \u2013 in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein. Die K\u00f6rperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation m\u00fcssen in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden.<\/p>\n<p><strong>Wichtig:<\/strong> Mit dieser Vorgabe ist ein nur punktuelles Zusammenwirken regelm\u00e4\u00dfig ausgeschlossen. Je nach Kooperationspartner und Art der Kooperation m\u00fcsste dann jedes Mal die Satzung angepasst werden. Diese Vorgabe schr\u00e4nkt den Anwendungsbereich der Neuregelung massiv ein. Sie ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegr\u00fcndung. Es d\u00fcrfte fraglich sein, ob diese Auffassung des BMF von einem Finanzgericht best\u00e4tigt wird. Unklar ist leider auch, ob die kooperierenden Einrichtungen namentlich oder lediglich den Zwecken nach (z. B. Vereine mit dem Satzungszweck \u201eSport\u201c) in der Satzung benannt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Vertrauensschutz bei Kooperationen<\/strong><\/h2>\n<p>F\u00fcr den Nachweis der Gemeinn\u00fctzigkeit der Kooperationspartner gelten nach Auffassung des BMF die gleichen Anforderungen wie bei der Mittelweitergabe. Eine K\u00f6rperschaft, die sich auf \u00a7 57 Abs. 3 AO beruft, darf darauf vertrauen, dass die K\u00f6rperschaft, mit der sie zusammenwirkt, tats\u00e4chlich steuerbeg\u00fcnstigt ist, wenn sie sich deren Satzung und einen Bescheid des Finanzamts \u00fcber Nachweis der Gemeinn\u00fctzigkeit hat vorlegen lassen.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Wann fallen gemeinsame Leistungen in den Zweckbetrieb?<\/strong><\/h2>\n<p>Leistungen, die den gemeinsamen Zweck im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs verwirklichen, fallen dann nach den allgemeinen Regelungen (\u00a7\u00a7 65 bis 68 AO) in den Zweckbetrieb. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Zweckbetriebseigenschaft \u2013 so die Erl\u00e4uterung im Gesetzentwurf \u2013 wird die Gesamtleistung der beteiligten Organisationen betrachtet. Sind dabei die Anforderungen an einen Zweckbetrieb erf\u00fcllt, werden die Teilleistungen bei allen Beteiligten als Zweckbetrieb behandelt.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Verwirklichung des gemeinsamen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks<\/strong><\/h2>\n<p>Das best\u00e4tigt das BMF: T\u00e4tigkeiten werden dann noch in Verwirklichung des gemeinsamen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks erbracht, sofern diese auch dem steuerbeg\u00fcnstigten Bereich (Zweckbetrieb<br \/>oder ideelle T\u00e4tigkeit) zugeordnet werden k\u00f6nnten, wenn sie alle von einer K\u00f6rperschaft ausge\u00fcbt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Leistungen an nicht beg\u00fcnstigte Dritte<\/strong><\/h2>\n<p>F\u00fcr Leistungen an nicht beg\u00fcnstigte Dritte gelten dann die allgemeinen Regelungen. Sie sind also nur ein Zweckbetrieb, wenn sie als eigenst\u00e4ndige Leistungen die Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllen. Sonst liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb vor.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> Die W\u00e4schereileistungen der W\u00e4scherei-GmbH in Kooperation mit der gemeinn\u00fctzigen Krankenhausgesellschaft sind ein Zweckbetrieb nach \u00a7 67 AO. Leistungen der W\u00e4scherei-GmbH an nicht steuerbeg\u00fcnstigte Dritte fallen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Beisteuern diverser Leistungskomponenten an Dritte<\/strong><\/h2>\n<p>Das Zusammenwirken kann f\u00fcr das BMF auch in der Weise erfolgen, dass mehrere K\u00f6rperschaften unterschiedliche Leistungselemente an einen selbst nicht steuerbeg\u00fcnstigten Dritten erbringen. Diese Leistungselemente m\u00fcssen durch ihr Zusammenwirken aber einen gemeinsamen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck ergeben.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> Ein gemeinn\u00fctziger Konzertchor tritt bei einer Veranstaltung eines nicht gemeinn\u00fctzigen Veranstalters auf. Die B\u00fchnentechnik und dazugeh\u00f6rige Dienstleistungen steuert ein anderer gemeinn\u00fctziger Chor bei. In der Summe ergibt sich ein steuerbeg\u00fcnstigter Zweck (Konzertveranstaltung).<\/p>\n<p><strong>Wichtig: <\/strong>Offengelassen hat das BMF, wie die Vereinbarungen mit dem nicht beg\u00fcnstigen Dritten aussehen m\u00fcssen. Er darf selbst ja nicht Teil der Kooperation sein, weil das die Steuerbeg\u00fcnstigung ausschlie\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Welche Leistungen sind in Kooperationen beg\u00fcnstigt?<\/strong><\/h2>\n<p>Das BMF nennt als Beispiele gemeinschaftliche Serviceleistungen, wie Buchhaltung oder Beschaffungsstellen sowie Nutzungs\u00fcberlassungen und Vermietungen.<\/p>\n<p><strong>Praxistipp:<\/strong> Das ist eine wichtige Klarstellung. Bisher waren solche Leistungen n\u00e4mlich nicht als Zweckbetrieb beg\u00fcnstigt. Das galt f\u00fcr<\/p>\n<ul>\n<li>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung- und Verwaltungsleistungen f\u00fcr Dritte (BFH, Urteil vom 29.01.2009, Az. VR 46\/06)<\/li>\n<li>die eigentliche Drittmittelverwaltung im Rahmen einer Projekttr\u00e4gerschaft<br \/>(FG Berlin, Urteil vom 04.09.2006,<br \/>Az. 8 K 8390\/02)<\/li>\n<li>den Zentraleinkauf f\u00fcr Kooperationspartner (BFH, Urteil vom 15.10.1997,<br \/>Az. II R 94\/94).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hier ist eine Beg\u00fcnstigung jetzt m\u00f6glich. Das gilt<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr eigenst\u00e4ndige K\u00f6rperschaften, die ausschlie\u00dflich solche Leistungen an gemeinn\u00fctzige Einrichtungen erbringen, und<\/li>\n<li>f\u00fcr Dachverb\u00e4nde, die ihren Mitgliedern solche Leistungen anbieten.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Welche Mittel d\u00fcrfen f\u00fcr Kooperationen verwendet werden?<\/strong><\/h2>\n<p>Die beim planm\u00e4\u00dfigen Zusammenwirken im Zweckbetrieb oder ideellen Bereich eingesetzten Wirtschaftsg\u00fcter (z. B. Grundst\u00fccke) sind auch bei den zusammenwirkenden K\u00f6rperschaften dem Zweckbetrieb bzw. ideellen Bereich zuzuordnen. Sie k\u00f6nnen deshalb mit zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden. Sie d\u00fcrfen also zeitnah zu verwendende Mittel auch f\u00fcr die Finanzierung von Wirtschaftsg\u00fctern verwenden, die Sie einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft zur Nutzung \u00fcberlassen oder im Zusammenwirken mit einer anderen gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft einsetzen. Beteiligungen an anderen kooperierenden steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften fallen in den ideellen Bereich.<\/p>\n<p>Quelle: IWW Verlag<\/p>\n<p id=\"block-2069cd15-8682-4410-af2c-0c9daf674776\"><strong>Wenn Sie dieser Beitrag interessiert<\/strong>, lesen Sie auch<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/npo-gemeinnuetzigkeit-tatsaechliche-geschaeftsfuehrung-ist-ein-thema\/\"><strong><span class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\">Gemeinn\u00fctzigkeit: Tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist ein Thema<\/span><\/strong><\/a><br \/><a href=\"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/npo-details-zur-abschaffung-der-zeitnahen-mittelverwendung-bei-einnahmen-unter-45-000-euro\/\"><strong><span class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\">Details zur Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung bei Einnahmen unter 45.000 Euro<\/span><\/strong><\/a><br \/><a href=\"https:\/\/auren.com\/de\/blog\/npo-mittelweitergabe-an-andere-beguenstigte-koerperschaften-das-regelt-der-neue-aeao-fuer-zeitraeume-ab-dem-01-01-2021\/\"><strong><span class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\">Mittelweitergabe an andere beg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften: Das regelt der neue AEAO f\u00fcr Zeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2021<\/span><\/strong><\/a><\/p>\n<p id=\"block-267a8d01-1809-4d36-87e1-2f02dff77c5c\">Sie ben\u00f6tigen Unterst\u00fctzung? 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